RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1978 GeschäftszahlB186/77 Sammlungsnummer8415 RechtssatzWie der VfGH in dem zum Tir. Grundverkehrsgesetz 1970 (Fassung 1974) ergangenen Erk. Slg. 7898/1976 bereits ausgesprochen hat, ist bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, und daß er zwecks Hintanhaltung von Umgehungshandlungen Grundstücke, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, dann in die Grundverkehrsregelung einbeziehen kann, wenn der Entfall der Widmung lediglich eine aus diesem Zweck erklärbare Zeit zurückliegt (Slg. 7838/1976) . Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß allein aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen ist, ob ein Grundstück als ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück i. S. des § 1 GVG zu gelten hat ( Slg. 7580/1975) . Beurteilt man den festgestellten Sachverhalt aus dem Blickwinkel dieser gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Z 1 GVG, so erhellt aus dem Gesamtbild, daß es sich bei der gekauften Liegenschaft nicht um ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt. Selbst wenn gelegentlich Tiere darauf weiden sollten, kann doch keine Rede davon sein, daß die Liegenschaft gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet wäre oder der Entfall dieser Widmung nur eine aus dem Zweck der Gesetzesumgehung erklärbare Zeit zurückläge.Wie der VfGH in dem zum Tir. Grundverkehrsgesetz 1970 (Fassung 1974) ergangenen Erk. Slg. 7898 aus 1976, bereits ausgesprochen hat, ist bei verfassungskonformer Auslegung davon auszugehen, daß der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen darf, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, und daß er zwecks Hintanhaltung von Umgehungshandlungen Grundstücke, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, dann in die Grundverkehrsregelung einbeziehen kann, wenn der Entfall der Widmung lediglich eine aus diesem Zweck erklärbare Zeit zurückliegt (Slg. 7838 aus 1976,) . Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß allein aus der Widmung einer Grundfläche unter raumplanerischen und baurechtlichen Gesichtspunkten nichts zur Beantwortung der Frage zu gewinnen ist, ob ein Grundstück als ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück i. S. des Paragraph eins, GVG zu gelten hat ( Slg. 7580 aus 1975,) . Beurteilt man den festgestellten Sachverhalt aus dem Blickwinkel dieser gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GVG, so erhellt aus dem Gesamtbild, daß es sich bei der gekauften Liegenschaft nicht um ein landwirtschaftliches oder forstwirtschaftliches Grundstück handelt. Selbst wenn gelegentlich Tiere darauf weiden sollten, kann doch keine Rede davon sein, daß die Liegenschaft gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet wäre oder der Entfall dieser Widmung nur eine aus dem Zweck der Gesetzesumgehung erklärbare Zeit zurückläge. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B186.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.