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{'item': 'B258/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.10.1978 GeschäftszahlB258/77 Sammlungsnummer8416 RechtssatzDas Verbot einer Beschäftigung von schulpflichtigen Personen verstößt nicht gegen Art. 17 Abs. 3 StGG. Sofern die Beschäftigung ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt, ist sie vom Verbot ohnedies ausgenommen. Dient sie aber auch anderen - insbesondere wirtschaftlichen - Interessen, so kommt ein Verstoß gegen Art. 17 Abs. 3 StGG von vornherein nicht in Betracht.Das Verbot einer Beschäftigung von schulpflichtigen Personen verstößt nicht gegen Artikel 17, Absatz 3, StGG. Sofern die Beschäftigung ausschließlich zu Zwecken des Unterrichtes oder der Erziehung erfolgt, ist sie vom Verbot ohnedies ausgenommen. Dient sie aber auch anderen - insbesondere wirtschaftlichen - Interessen, so kommt ein Verstoß gegen Artikel 17, Absatz 3, StGG von vornherein nicht in Betracht. Die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Kindern i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG} hat der VfGH bereits im Erk. Slg. 2873/1955 bejaht. Sie ist auch nach Neufassung dieses Tatbestandes durch die B-VG-Nov. 1974 unverändert geblieben. Daß das Beschäftigungsverbot an die Schulpflicht anknüpft, hält der VfGH im Hinblick auf deren Bedeutung für die Entwicklung des Kindes nicht für unsachlich.Die Kompetenzen des Bundes zur Regelung der Beschäftigungsverhältnisse von Kindern i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG} hat der VfGH bereits im Erk. Slg. 2873 aus 1955, bejaht. Sie ist auch nach Neufassung dieses Tatbestandes durch die B-VG-Nov. 1974 unverändert geblieben. Daß das Beschäftigungsverbot an die Schulpflicht anknüpft, hält der VfGH im Hinblick auf deren Bedeutung für die Entwicklung des Kindes nicht für unsachlich. Wenn die Behörden angenommen haben, daß eine Beschäftigung i. S. des § 5 des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, BGBl. 146/1948, erfolgt ist, so ist diese Annahme sowohl in tatsächlicher, wie in rechtlicher Hinsicht denkmöglich. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes schließen es schlechthin aus, diesem Begriff einen Inhalt zu unterstellen, daß Arbeiten der vom Bf. selbst dargestellten Art durch einen als Lehrling in Aussicht genommenen Schulpflichtigen gegen Entlohnung in Naturalien darunter subsumiert werden können.Wenn die Behörden angenommen haben, daß eine Beschäftigung i. S. des Paragraph 5, des Gesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, Bundesgesetzblatt 146 aus 1948,, erfolgt ist, so ist diese Annahme sowohl in tatsächlicher, wie in rechtlicher Hinsicht denkmöglich. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes schließen es schlechthin aus, diesem Begriff einen Inhalt zu unterstellen, daß Arbeiten der vom Bf. selbst dargestellten Art durch einen als Lehrling in Aussicht genommenen Schulpflichtigen gegen Entlohnung in Naturalien darunter subsumiert werden können. Denkmögliche Annahme der Versicherungspflicht i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 4, § 4 ASVG} bei Beschäftigung von Schulpflichtigen.Denkmögliche Annahme der Versicherungspflicht i. S. des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Paragraph 4,, Paragraph 4, ASVG} bei Beschäftigung von Schulpflichtigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B258.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.