RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1978 GeschäftszahlB302/77; B320/77 Sammlungsnummer8420 RechtssatzDen Postdirektionen und Telegraphendirektionen als Fernmeldebehörden
- Instanz steht nach § 21 Abs. 1 Fernmeldegesetz die Entscheidung "über die aus den Fernmeldevorschriften entspringenden (gegenseitigen) Rechte und Pflichten der Verwaltung und der Benützer" zu. Wer sich in seinem aus einer Benützungsordnung entspringenden Rechte auf Benützung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage beschwert erachtet, kann dagegen bei der zuständigen Fernmeldebehörde
- Instanz Abhilfe suchen (Abs. 2) .Den Postdirektionen und Telegraphendirektionen als Fernmeldebehörden
- Instanz steht nach Paragraph 21, Absatz eins, Fernmeldegesetz die Entscheidung "über die aus den Fernmeldevorschriften entspringenden (gegenseitigen) Rechte und Pflichten der Verwaltung und der Benützer" zu. Wer sich in seinem aus einer Benützungsordnung entspringenden Rechte auf Benützung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage beschwert erachtet, kann dagegen bei der zuständigen Fernmeldebehörde
- Instanz Abhilfe suchen (Absatz 2,) . Gegen die Entscheidung der Fernmeldebehörde
- Instanz kann die Partei, welche die Entscheidung der Fernmeldebehörde angerufen hat, die Berufung an die oberste Fernmeldebehörde ergreifen (Abs. 5) .Gegen die Entscheidung der Fernmeldebehörde
- Instanz kann die Partei, welche die Entscheidung der Fernmeldebehörde angerufen hat, die Berufung an die oberste Fernmeldebehörde ergreifen (Absatz 5,) . Zu den von der Fernsprechordnung, BGBl. 276/1966, geregelten Angelegenheiten zählt auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zusatzeinrichtungen mit Teilnehmereinrichtungen verbunden werden dürfen. Solche Zusatzeinrichtungen betreffende Streitigkeiten sind folglich solche über ein aus einer Benützungsordnung entspringendes Recht auf Benützung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage i. S. des § 21 Abs. 2 Fernmeldegesetz. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Verhältnis der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung zu den Benützern überhaupt ein hoheitliches ist. Daß die Entscheidung von Streitigkeiten Verwaltungsbehörden zugewiesen ist, zwingt ja - wie der VfGH unter Hinweis auf {Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN} wiederholt dargetan hat - noch nicht zur Annahme einer öffentlichrechtlichen Gestaltung (vgl. Slg. 5994/1969) . Für die Beurteilung der Beschwerden ist vielmehr entscheidend, daß der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung gegenüber den Eigentümern der abgetragenen Geräte keinerlei Befehlsbefugnisse oder Zwangsbefugnisse zukommen und das einschreitende Organ nicht in Ausübung hoheitlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gehandelt hat. Es ist daher ausgeschlossen, daß die bekämpften Akte der Anfechtung vor dem VfGH unterliegen.Zu den von der Fernsprechordnung, Bundesgesetzblatt 276 aus 1966,, geregelten Angelegenheiten zählt auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Zusatzeinrichtungen mit Teilnehmereinrichtungen verbunden werden dürfen. Solche Zusatzeinrichtungen betreffende Streitigkeiten sind folglich solche über ein aus einer Benützungsordnung entspringendes Recht auf Benützung der dem öffentlichen Verkehr dienenden Fernmeldeanlage i. S. des Paragraph 21, Absatz 2, Fernmeldegesetz. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob das Verhältnis der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung zu den Benützern überhaupt ein hoheitliches ist. Daß die Entscheidung von Streitigkeiten Verwaltungsbehörden zugewiesen ist, zwingt ja - wie der VfGH unter Hinweis auf {Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN} wiederholt dargetan hat - noch nicht zur Annahme einer öffentlichrechtlichen Gestaltung vergleiche Slg. 5994 aus 1969,) . Für die Beurteilung der Beschwerden ist vielmehr entscheidend, daß der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung gegenüber den Eigentümern der abgetragenen Geräte keinerlei Befehlsbefugnisse oder Zwangsbefugnisse zukommen und das einschreitende Organ nicht in Ausübung hoheitlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gehandelt hat. Es ist daher ausgeschlossen, daß die bekämpften Akte der Anfechtung vor dem VfGH unterliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B302.1978