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{'item': 'G76/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.10.1978 GeschäftszahlG76/78 Sammlungsnummer8417 Rechtssatz§ 21 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes, BGBl. 152/1956 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. 413/1974 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 21, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt 152 aus 1956, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 413 aus 1974, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Bundesregierung erblickt in der Mietzinszahlung ein Entgelt für die aktuelle Benützung einer Wohnung, das bei Nichtbenützung unwiederbringlich verlorengehe, in Rückzahlungen für Darlehen, mit welchen eine Eigentumswohnung erworben bzw. ein Eigenheim errichtet worden ist, hingegen eine finanzielle Leistung, die auch für die Zukunft wirke. Ihr Versuch, die unterschiedliche Behandlung so zu rechtfertigen, steht jedoch mit ihrer weiteren Argumentation nicht im Einklang. Sie meint, der letzte Satz im § 21 Abs. 1 leg. cit. erfasse jede Art von Wohnbauförderungskrediten. Damit räumt sie aber in Ansehung eines zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung aufgenommenen Förderungskredites implizit ein, daß die Mietzinsbeihilfe gerade in diesem Fall - i. S. der von ihr getroffenen Unterscheidung - eine zukunftswirksame finanzielle Leistung bildet. Es zeigt sich aber nicht nur, daß das von der Bundesregierung herangezogene Unterscheidungsmerkmal versagt, wenn man es ihrer Grundtendenz entsprechend auf den Bereich der Rückzahlungen für Wohnbauförderungskredite übertragt. Entgegen ihrem Standpunkt läßt sich nämlich auch keine sachliche Begründung dafür finden, daß ein Wehrpflichtiger bloß deshalb vom Beihilfenanspruch (und zwar nicht etwa in Form einer betragsmäßigen Beschränkung, sondern überhaupt dem Grunde nach) ausgeschlossen sein soll, weil er einen geförderten Kredit nicht erlangt hat. Die Unterschiede zwischen einem Wehrpflichtigen, der einen geförderten Kredit erlangt hat, und einem solchen Wehrpflichtigen, der sich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses eines nicht geförderten Kredites bedient hat, sind zwar nicht zu übersehen und es können auch die Gründe für die Aufnahme eines nicht geförderten Kredites nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles völlig verschieden sein. Entscheidend erscheint dem VfGH hier aber, daß bei beiden Gruppen von Wehrpflichtigen ein wesentlicher Teil ihrer Kreditrückzahlungen in Ansehung eines angemessenen Wohnbedarfes dieselbe wirtschaftliche Funktion erfüllt. Daß unter "Wohnbauförderungskrediten" i. S. des § 21 Abs. 1 HeeresgebührenG Kredite jeglicher Art zu verstehen, also hierunter auch nicht geförderte Kredite zu subsumieren wären, die für den Wohnbau in Anspruch genommen werden, ist aber schon nach dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausgeschlossen. § 21 Abs. 1 HeeresgebührenG widerspricht daher dem Gleichheitsgebot.Die Bundesregierung erblickt in der Mietzinszahlung ein Entgelt für die aktuelle Benützung einer Wohnung, das bei Nichtbenützung unwiederbringlich verlorengehe, in Rückzahlungen für Darlehen, mit welchen eine Eigentumswohnung erworben bzw. ein Eigenheim errichtet worden ist, hingegen eine finanzielle Leistung, die auch für die Zukunft wirke. Ihr Versuch, die unterschiedliche Behandlung so zu rechtfertigen, steht jedoch mit ihrer weiteren Argumentation nicht im Einklang. Sie meint, der letzte Satz im Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. erfasse jede Art von Wohnbauförderungskrediten. Damit räumt sie aber in Ansehung eines zur Errichtung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung aufgenommenen Förderungskredites implizit ein, daß die Mietzinsbeihilfe gerade in diesem Fall - i. S. der von ihr getroffenen Unterscheidung - eine zukunftswirksame finanzielle Leistung bildet. Es zeigt sich aber nicht nur, daß das von der Bundesregierung herangezogene Unterscheidungsmerkmal versagt, wenn man es ihrer Grundtendenz entsprechend auf den Bereich der Rückzahlungen für Wohnbauförderungskredite übertragt. Entgegen ihrem Standpunkt läßt sich nämlich auch keine sachliche Begründung dafür finden, daß ein Wehrpflichtiger bloß deshalb vom Beihilfenanspruch (und zwar nicht etwa in Form einer betragsmäßigen Beschränkung, sondern überhaupt dem Grunde nach) ausgeschlossen sein soll, weil er einen geförderten Kredit nicht erlangt hat. Die Unterschiede zwischen einem Wehrpflichtigen, der einen geförderten Kredit erlangt hat, und einem solchen Wehrpflichtigen, der sich zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses eines nicht geförderten Kredites bedient hat, sind zwar nicht zu übersehen und es können auch die Gründe für die Aufnahme eines nicht geförderten Kredites nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles völlig verschieden sein. Entscheidend erscheint dem VfGH hier aber, daß bei beiden Gruppen von Wehrpflichtigen ein wesentlicher Teil ihrer Kreditrückzahlungen in Ansehung eines angemessenen Wohnbedarfes dieselbe wirtschaftliche Funktion erfüllt. Daß unter "Wohnbauförderungskrediten" i. S. des Paragraph 21, Absatz eins, HeeresgebührenG Kredite jeglicher Art zu verstehen, also hierunter auch nicht geförderte Kredite zu subsumieren wären, die für den Wohnbau in Anspruch genommen werden, ist aber schon nach dem Wortlaut der in Prüfung gezogenen Bestimmung ausgeschlossen. Paragraph 21, Absatz eins, HeeresgebührenG widerspricht daher dem Gleichheitsgebot. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G76.1978

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