← Österreich

{'item': 'B111/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1978 GeschäftszahlB111/76 Sammlungsnummer8428 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 7 Krnt. Landschaftsschutzgesetz. Die Verbote, die von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden können, sind im Gesetz inhaltlich genau umschrieben. Es sind aber auch die Vorraussetzungen bestimmt, unter denen die Bezirksverwaltungsbehörde die gegebene Ermächtigung in Anspruch nehmen darf. Am Inhalt des Gesetzes kann demnach geprüft werden, ob sich die Behörde bei der Erlassung einer Verordnung im Rahmen der gegebenen Ermächtigung gehalten hat.Keine Bedenken gegen Paragraph 7, Krnt. Landschaftsschutzgesetz. Die Verbote, die von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden können, sind im Gesetz inhaltlich genau umschrieben. Es sind aber auch die Vorraussetzungen bestimmt, unter denen die Bezirksverwaltungsbehörde die gegebene Ermächtigung in Anspruch nehmen darf. Am Inhalt des Gesetzes kann demnach geprüft werden, ob sich die Behörde bei der Erlassung einer Verordnung im Rahmen der gegebenen Ermächtigung gehalten hat. Keine Bedenken gegen § 11 Abs. 2.Keine Bedenken gegen Paragraph 11, Absatz 2, Keine Bedenken gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom

  1. März 1975, Z 1175/1/
  2. Sie ist für den Beschwerdefall nur insoweit präjudiziell, als sie das Abstellen von Wohnwagen innerhalb eines Streifens von 500 m vom Ufer des Klopeinersees verbietet. Die Erlassung dieses Verbotes ist in der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des § 7 LSchG (lit. b gedeckt. Es gilt nach seinem Wortlaut an sich für alle Grundflächen des umschriebenen Gebietes. Wohl aber betrifft das Verbot nicht jede Art des "Abstellens" von Wohnwagen, sondern nur das im Widerspruch zu den Schutzzwecken des § 7 LSchG stehende Abstellen, sohin z. B. nicht das Abstellen auf bebauten Grundstücken. Das Verbot gilt weiters für die Eigentümer von im Verbotsbereich gelegenen Grundstücken in gleicher Weise wie für alle anderen Personen.Keine Bedenken gegen die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom
  3. März 1975, Ziffer 1175 /, eins /, 75, Sie ist für den Beschwerdefall nur insoweit präjudiziell, als sie das Abstellen von Wohnwagen innerhalb eines Streifens von 500 m vom Ufer des Klopeinersees verbietet. Die Erlassung dieses Verbotes ist in der verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmung des Paragraph 7, LSchG (Litera b, gedeckt. Es gilt nach seinem Wortlaut an sich für alle Grundflächen des umschriebenen Gebietes. Wohl aber betrifft das Verbot nicht jede Art des "Abstellens" von Wohnwagen, sondern nur das im Widerspruch zu den Schutzzwecken des Paragraph 7, LSchG stehende Abstellen, sohin z. B. nicht das Abstellen auf bebauten Grundstücken. Das Verbot gilt weiters für die Eigentümer von im Verbotsbereich gelegenen Grundstücken in gleicher Weise wie für alle anderen Personen. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 8234/1978 ausgeführt hat, kann es dahingestellt bleiben, wie der im {Europäische Menschenrechtskonvention Art 64, Art. 64 MRK} gebrauchte Ausdruck "geltendes Gesetz" rechtstechnisch präzise in seinen Einzelheiten zu umschreiben ist. Es steht fest (und hierin befindet sich der VfGH in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom
  4. Dezember 1970, Nr. 3923/1969) , daß der Vorbehalt seinem Sinne nach jedenfalls auch Gesetze umfaßt, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden (wie etwa die StVO 1960 oder das LSchG) , weil sie nämlich keine nachträgliche Erweiterung jenes materiellrechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 8234 aus 1978, ausgeführt hat, kann es dahingestellt bleiben, wie der im {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 64,, Artikel 64, MRK} gebrauchte Ausdruck "geltendes Gesetz" rechtstechnisch präzise in seinen Einzelheiten zu umschreiben ist. Es steht fest (und hierin befindet sich der VfGH in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Europäischen Menschenrechtskommission vom
  5. Dezember 1970, Nr. 3923 aus 1969,) , daß der Vorbehalt seinem Sinne nach jedenfalls auch Gesetze umfaßt, die zwar nach Erklärung des Vorbehaltes erlassen wurden (wie etwa die StVO 1960 oder das LSchG) , weil sie nämlich keine nachträgliche Erweiterung jenes materiellrechtlichen Bereiches bewirken, der durch die Abgabe des Vorbehaltes ausgeschlossen werden sollte. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B111.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.