← Österreich

{'item': 'G84/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1978 GeschäftszahlG84/78 Sammlungsnummer8422 RechtssatzDie im § 2 des Bundesgesetzes vom

  1. Jänner 1973, BGBl. 636, über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien enthaltenen Worte: "wenn sie am
  2. Juli 1971 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben" werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 2, des Bundesgesetzes vom
  3. Jänner 1973, Bundesgesetzblatt 636, über die Entschädigung bestimmter Vermögensverluste in Italien enthaltenen Worte: "wenn sie am
  4. Juli 1971 als physische Personen österreichische Staatsbürger waren oder als juristische Personen ihren Sitz auf dem Gebiet der Republik Österreich gehabt haben" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Auszugehen ist ausschließlich vom tatsächlichen, unter Bedachtnahme auf den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen der Vertragsteile zu ermittelnden Inhalt des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik BGBl. 635/1973.Auszugehen ist ausschließlich vom tatsächlichen, unter Bedachtnahme auf den ausdrücklich oder konkludent erklärten Willen der Vertragsteile zu ermittelnden Inhalt des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der italienischen Republik Bundesgesetzblatt 635 aus 1973,. Nun ergibt sich aus der Aufzählung der königlichen Dekrete in Pkt. 1 der Anlage 1 zum Vertrag in einer völlig eindeutigen Weise, daß die Vertragsteile übereinstimmend der Ansicht waren, es hätten sämtliche hiedurch bestimmten Verluste österreichische physische und juristische Personen betroffen und seien daher im Rahmen des Vertrages zu entschädigen. Der VfGH findet nämlich keinen Anhaltspunkt für Zweifel daran, daß die folgende Aussage in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Vertrages die Sachlage zutreffend beschreibt: "Die Zitierung der" (sc. im Vertrag) "genannten königlichen Dekrete in Punkt 1 der Anlage 1 hat zur Folge, daß sowohl die enteigneten Vermögensobjekte als auch der Kreis der Eigentümer im Zeitpunkt der Enteignung genau bestimmt sind. " Im Hinblick auf den sehr langen, nämlich mehr als drei Jahrzehnte währenden Zeitraum zwischen Enteignung und staatsvertraglicher Entschädigungsregelung bedeutet dies, daß die Vertragsteile mit gewissen Änderungen der staatsbürgerschaftlichen Verhältnisse bei den Betroffenen und ihren Rechtsnachfolgern rechnen mußten, sie aber offenbar bewußt vernachlässigten und damit in der in Rede stehenden Beziehung faktisch auf den Enteignungszeitpunkt abstellten. Wenngleich die Bundesregierung dies in Abrede stellte, so sprechen doch gerade jene ihrer Argumente, die sie im Zusammenhang mit den im Entschädigungsgesetz festgelegten Entschädigungswerten ins Treffen führte, gegen ihren eigenen Standpunkt. Sie meinte, daß eine " einigermaßen verwaltungsökonomische und praktikable Methode zur Gewinnung einer ungefähren Globalsumme" nur in der rechtzeitigen Schätzung aller von den Enteignungsdekreten betroffenen Liegenschaften habe bestehen können; es sei verwaltungsökonomisch am zweckmäßigsten gewesen, als "ungefähren" Anhaltspunkt von der Basis des Jahres 1939 auszugehen. Daß eine solche Vorgangsweise es aber zwangsläufig mit sich bringt, allfällige Änderungen der staatsbürgerschaftlichen Verhältnisse außer Betracht zu lassen, bedarf nach Ansicht des VfGH hier keines weiteren Nachweises, sondern versteht sich von selbst. Weiters vertrat die Bundesregierung die Ansicht, die Überlegung, daß im Hinblick auf eine Liegenschaft in Einzelfällen vielleicht kein Anspruchsberechtigter mehr vorhanden sein könnte, sei so naheliegend und scheine so offenkundig, daß sie bei Berechnung und Abwägung der gegenseitigen finanziellen Forderungen zwischen Österreich und Italien den Verhandlungspartnern bzw. Vertragspartnern zweifellos habe bewußt sein müssen. Hier ist der Bundesregierung zwar entgegenzuhalten, daß ihre Annahme (- die im übrigen anscheinend das Heimfallsrecht in Ansehung erblosen Vermögens übersieht -) einen praktisch wohl sehr unwahrscheinlichen Sachverhalt betrifft; die ihrer Annahme zugrundeliegende Vorstellung, daß Fragen der Rechtsnachfolge von den Vertragsparteien bewußt vernachlässigt wurden, ist jedoch richtig. Der VfGH hat also davon auszugehen, daß Österreich gemäß dem Vertrag BGBl. 635/1973 die Entschädigung für die hier zu betrachtenden Vermögenswerte tatsächlich unter dem Gesichtspunkt erhalten hat, die von den im einzelnen (nämlich durch die Anführung der königlichen Dekrete) genau bestimmten Enteignungsmaßnahmen Betroffenen seien im Enteignungszeitpunkt österreichische Staatsbürger gewesen. Von dieser Ausgangsposition her gesehen, liegt infolge der im Entschädigungsgesetz festgelegten Einschränkung der im Prüfungsbeschluß angenommene Widerspruch zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot in der Tat vor. Der VfGH hält an dem im zit. Erk. Slg. 7659/1975 ausgesprochenen Grundgedanken fest, der auch in den Erk. Slg. 5572/1967 und 6701/1972 zum Ausdruck kommt. Es ist unsachlich, in Fällen, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft beim Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht (oder nicht mehr) besteht, die Weitergabe des Entschädigungsbetrages aus einem Grund abzulehnen, der in bezug auf das Zufließen des Wertes belanglos war.Der VfGH hat also davon auszugehen, daß Österreich gemäß dem Vertrag Bundesgesetzblatt 635 aus 1973, die Entschädigung für die hier zu betrachtenden Vermögenswerte tatsächlich unter dem Gesichtspunkt erhalten hat, die von den im einzelnen (nämlich durch die Anführung der königlichen Dekrete) genau bestimmten Enteignungsmaßnahmen Betroffenen seien im Enteignungszeitpunkt österreichische Staatsbürger gewesen. Von dieser Ausgangsposition her gesehen, liegt infolge der im Entschädigungsgesetz festgelegten Einschränkung der im Prüfungsbeschluß angenommene Widerspruch zu dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot in der Tat vor. Der VfGH hält an dem im zit. Erk. Slg. 7659 aus 1975, ausgesprochenen Grundgedanken fest, der auch in den Erk. Slg. 5572 aus 1967, und 6701 aus 1972, zum Ausdruck kommt. Es ist unsachlich, in Fällen, in denen die österreichische Staatsbürgerschaft beim Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht (oder nicht mehr) besteht, die Weitergabe des Entschädigungsbetrages aus einem Grund abzulehnen, der in bezug auf das Zufließen des Wertes belanglos war. Zu beachten ist hier, daß die getroffene Regelung (auch) zu einer Diskriminierung von Personen führt, die zwar im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht österreichische Staatsbürger waren, wohl aber im Zeitpunkt des behördlichen Abspruchs über das Begehren um - wirtschaftlich gesehen - Weitergabe der empfangenen Entschädigung an die, die im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft sind. Auch der weitere, von der Bundesregierung gegen dieses Ergebnis geäußerte Einwand greift also nicht durch. Sie vertrat nämlich die Ansicht, daß eine (offenbar gemeint: dem Gleichheitsgebot widersprechende) Ungleichbehandlung nicht vorliege, weil die Wahrung der vermögensrechtlichen Interessen jener Personen, die am
  5. Juli 1971 nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben, dem Staat obliege, dessen Angehörige sie seien. Dieser Einwand verkennt eben, daß Ausgangspunkt der hier anzustellenden Betrachtung stets der (von der Bundesregierung allerdings unzutreffend angenommene) tatsächliche Vertragsinhalt, also die Entschädigung nach Maßgabe der Staatsbürgerschaft im Enteignungszeitpunkt sein muß, und daß die getroffene Regelung zur gerade dargestellten Diskriminierung österreichischer Staatsbürger führt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G84.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.