RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1978 GeschäftszahlV7/78 Sammlungsnummer8423 RechtssatzDer Beschluß des Wiener Gemeinderates vom
- März 1928, P. Z 707, P. 2 (abgedruckt im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/1928, S. 249, Z 4) wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Beschluß des Wiener Gemeinderates vom
- März 1928, P. Ziffer 707,, P. 2 (abgedruckt im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19 aus 1928,, S. 249, Ziffer 4,) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Weder die Bauordnung 1883 noch die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltende Wr. Stadtverfassung enthalten über die Kundmachung von Generalregulierungsplänen und Generalbaulinienplänen ausdrückliche Vorschriften. Lediglich der damalige § 32 (jetzt § 27) der Wr. Stadtverfassung, LGBl. 1/1920, bestimmte, daß über die Sitzungsverhandlungen des Gemeinderates ein Protokoll zu führen ist, in welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen. Dieses Protokoll kann von jedem Gemeindemitglied auf Verlangen eingesehen werden. Außerdem sah § 1 des Gesetzes vom
- November 1920, LGBl. 2, über das Landesgesetzblatt für Wien vor, daß "für verbindliche Kundmachungen im Rahmen der Landesgesetzgebung für Wien das ' Landesgesetzblatt für Wien ' bestimmt" ist. Nach Z 3 werden in diesem Gesetzblatt die auf Grund von Wr. Landesgesetzen beschlossenen Verordnungen verlautbart. Der Gemeinderatsbeschluß vom
- März 1928 wurde lediglich im Beschlußprotokoll der öffentlichen Sitzung des Wr. Gemeinderates vom
- März 1928 (abgedruckt im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19/1928, S. 249) wiedergegeben. Die Pläne (zeichnerischen Darstellungen) wurden überhaupt nirgends publiziert. Dieser Beschluß war seit jeher eine die Allgemeinheit berechtigende und verpflichtende generelle Norm. Vermöge seines Charakters als Rechtsverordnung, die auf Grund der BauO 1883 - also eines Landesgesetzes - erlassen worden war, bedurfte dieser Beschluß der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien. Eine derartige Kundmachung ist nicht erfolgt. Sie wird durch das im Amtsblatt der Stadt Wien abgedruckte Beschlußprotokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom
- März 1928 nicht ersetzt. Der Gemeinderatsbeschluß vom
- März 1928 wurde zwar in einer Weise publiziert, daß er in die Rechtsordnung einging; die geschilderte Publikation war aber nach der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung keine gesetzmäßige Kundmachung. Dieser Kundmachungsmangel wurde auch in der Folge nicht saniert (vgl. das oben zit. Erk. des VfGH vom
- Juni 1978) .Weder die Bauordnung 1883 noch die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung geltende Wr. Stadtverfassung enthalten über die Kundmachung von Generalregulierungsplänen und Generalbaulinienplänen ausdrückliche Vorschriften. Lediglich der damalige Paragraph 32, (jetzt Paragraph 27,) der Wr. Stadtverfassung, Landesgesetzblatt 1 aus 1920,, bestimmte, daß über die Sitzungsverhandlungen des Gemeinderates ein Protokoll zu führen ist, in welches alle Anträge sowie alle Beschlüsse aufgenommen werden müssen. Dieses Protokoll kann von jedem Gemeindemitglied auf Verlangen eingesehen werden. Außerdem sah Paragraph eins, des Gesetzes vom
- November 1920, LGBl. 2, über das Landesgesetzblatt für Wien vor, daß "für verbindliche Kundmachungen im Rahmen der Landesgesetzgebung für Wien das ' Landesgesetzblatt für Wien ' bestimmt" ist. Nach Ziffer 3, werden in diesem Gesetzblatt die auf Grund von Wr. Landesgesetzen beschlossenen Verordnungen verlautbart. Der Gemeinderatsbeschluß vom
- März 1928 wurde lediglich im Beschlußprotokoll der öffentlichen Sitzung des Wr. Gemeinderates vom
- März 1928 (abgedruckt im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 19 aus 1928,, S. 249) wiedergegeben. Die Pläne (zeichnerischen Darstellungen) wurden überhaupt nirgends publiziert. Dieser Beschluß war seit jeher eine die Allgemeinheit berechtigende und verpflichtende generelle Norm. Vermöge seines Charakters als Rechtsverordnung, die auf Grund der BauO 1883 - also eines Landesgesetzes - erlassen worden war, bedurfte dieser Beschluß der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien. Eine derartige Kundmachung ist nicht erfolgt. Sie wird durch das im Amtsblatt der Stadt Wien abgedruckte Beschlußprotokoll über die Sitzung des Gemeinderates vom
- März 1928 nicht ersetzt. Der Gemeinderatsbeschluß vom
- März 1928 wurde zwar in einer Weise publiziert, daß er in die Rechtsordnung einging; die geschilderte Publikation war aber nach der Rechtsordnung zum Zeitpunkt der Beschlußfassung keine gesetzmäßige Kundmachung. Dieser Kundmachungsmangel wurde auch in der Folge nicht saniert vergleiche das oben zit. Erk. des VfGH vom
- Juni 1978) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V7.1978
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