139 Abs. 1 letzter Satz B-VG}) durch die bekämpfte Verordnung des BM für Inneres bewirkt worden sein kann. Die rechtlich geschützten Interessen des Bf. können nämlich aktuell nicht durch diese Verordnung, sondern erst durch einen auf Grund des BG BGBl. 64/1969 erlassenen Berichtigungsbescheid beeinträchtigt werden.Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 64 aus 1969, ergibt sich aber auch, daß die infolge der behaupteten unrichtigen Reihung der Vornamen des Bf. angeblich eingetretene Rechtsverletzung keinesfalls unmittelbar (i. S. des {
,, Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG}) durch die bekämpfte Verordnung des BM für Inneres bewirkt worden sein kann. Die rechtlich geschützten Interessen des Bf. können nämlich aktuell nicht durch diese Verordnung, sondern erst durch einen auf Grund des BG Bundesgesetzblatt 64 aus 1969, erlassenen Berichtigungsbescheid beeinträchtigt werden. Auf die Erlassung eines solchen Bescheides hat der Bf. einen Rechtsanspruch. Er könnte den Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nach {
GH oder nach {
GH bekämpfen und in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall angefochtenen Verordnung erwirken. Es ist dem Antragsteller durchaus zumutbar, diesen Weg zu beschreiten.Er könnte den Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nach {
GH oder nach {
GH bekämpfen und in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der im vorliegenden Fall angefochtenen Verordnung erwirken. Es ist dem Antragsteller durchaus zumutbar, diesen Weg zu beschreiten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V8.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.