RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.10.1978 GeschäftszahlV18/78 Sammlungsnummer8425 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Imst vom
- Feber 1976 "betreffend Änderung des Bebauungsplanes im Bereich der Gp. 269 Bpn. 205, 215/4 und 215/5" , kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom
- März bis
- April 1976, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Dieser Bebauungsplan ist der Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 3 Tir. Raumordnungsgesetz zu unterstellen, wonach bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandene Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bis zur Erlassung der Flächenwidmungspläne bzw. Bebauungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, in Kraft bleiben. Nach ihr ist für die Qualifizierung von Bestimmungen bestehender Verbauungspläne als Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes maßgeblich, unter welche Regelung dieses Gesetzes die bestehenden Bestimmungen inhaltlich einzuordnen wären; für die Änderung bestehender Verbauungspläne sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. § 28 Abs. 3 TROG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der
- ROG-Nov., LBGl. 63/1976) bestimmte, daß auf das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes die Bestimmungen der §§ 26 und 27 sinngemäß Anwendung finden (siehe in diesem Zusammenhang insbesondere Slg. 7524/1975) ; demgemäß bedurfte die Änderung eines Verbauungsplanes in seinem als Flächenwidmungsplan weiter bestehenden Teil der Genehmigung der Landesregierung (§ 26 Abs. 4) .Dieser Bebauungsplan ist der Übergangsvorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, Tir. Raumordnungsgesetz zu unterstellen, wonach bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Geltung gestandene Verbauungspläne (Wirtschaftspläne) bis zur Erlassung der Flächenwidmungspläne bzw. Bebauungspläne, die den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, in Kraft bleiben. Nach ihr ist für die Qualifizierung von Bestimmungen bestehender Verbauungspläne als Festlegungen eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes maßgeblich, unter welche Regelung dieses Gesetzes die bestehenden Bestimmungen inhaltlich einzuordnen wären; für die Änderung bestehender Verbauungspläne sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Paragraph 28, Absatz 3, TROG (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der
- ROG-Nov., LBGl. 63 aus 1976,) bestimmte, daß auf das Verfahren bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes die Bestimmungen der Paragraphen 26 und 27 sinngemäß Anwendung finden (siehe in diesem Zusammenhang insbesondere Slg. 7524 aus 1975,) ; demgemäß bedurfte die Änderung eines Verbauungsplanes in seinem als Flächenwidmungsplan weiter bestehenden Teil der Genehmigung der Landesregierung (Paragraph 26, Absatz 4,) . Denn jedenfalls dann, wenn die vorzusehende Verkehrsfläche bei plangemäßer Herstellung so beschaffen ist, daß die in § 17 TROG umschriebenen Kriterien (großräumige Erschließung des Gemeindegebietes und Durchzugsverkehr) zutreffen, ist diese planerische Maßnahme nach der zwingenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 leg. cit. dem Flächenwidmungsplan vorbehalten und nicht Gegenstand des Bebauungsplanes nach §
- Daß die Voraussetzungen des § 17 TROG bei der hier zu betrachtenden Verkehrsfläche gegeben sind, folgt aus ihrer Beschreibung. Aus dieser sei bloß hervorgehoben, daß durch das geplante Straßenstück "eine leistungsfähige Verbindung von der Stadtmitte zur mittleren Auffahrt der Umfahrungsstraße" herbeigeführt werden soll und "eine volle Erschließung der umliegenden Baugebiete einschließlich der dort befindlichen Schulen, vom Kerngebiet aus, zu erwarten ist" . Bei dieser Beurteilung darf - und dies ergibt sich aus den Wegen der Verkehrsplanung - das verhältnismäßig kurze Straßenstück nicht isoliert gesehen, sondern muß im Zusammenhang mit den daran anschließenden Verkehrsflächen betrachtet werden. Ob es die einzige verkehrsmäßige Verbindung herstellt oder zu anderen, schon bestehenden hinzutritt, ist hier im Hinblick auf seine angenommene, eben hervorgehobene Verkehrsbedeutung ohne Belang.Denn jedenfalls dann, wenn die vorzusehende Verkehrsfläche bei plangemäßer Herstellung so beschaffen ist, daß die in Paragraph 17, TROG umschriebenen Kriterien (großräumige Erschließung des Gemeindegebietes und Durchzugsverkehr) zutreffen, ist diese planerische Maßnahme nach der zwingenden Vorschrift des Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit. dem Flächenwidmungsplan vorbehalten und nicht Gegenstand des Bebauungsplanes nach Paragraph 19, Daß die Voraussetzungen des Paragraph 17, TROG bei der hier zu betrachtenden Verkehrsfläche gegeben sind, folgt aus ihrer Beschreibung. Aus dieser sei bloß hervorgehoben, daß durch das geplante Straßenstück "eine leistungsfähige Verbindung von der Stadtmitte zur mittleren Auffahrt der Umfahrungsstraße" herbeigeführt werden soll und "eine volle Erschließung der umliegenden Baugebiete einschließlich der dort befindlichen Schulen, vom Kerngebiet aus, zu erwarten ist" . Bei dieser Beurteilung darf - und dies ergibt sich aus den Wegen der Verkehrsplanung - das verhältnismäßig kurze Straßenstück nicht isoliert gesehen, sondern muß im Zusammenhang mit den daran anschließenden Verkehrsflächen betrachtet werden. Ob es die einzige verkehrsmäßige Verbindung herstellt oder zu anderen, schon bestehenden hinzutritt, ist hier im Hinblick auf seine angenommene, eben hervorgehobene Verkehrsbedeutung ohne Belang. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V18.1978
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