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{'item': ['G1/78', 'G2/78']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.1978 GeschäftszahlG1/78; G2/78 Sammlungsnummer8432 RechtssatzAntrag auf Aufhebung des § 20 a EStG 1972 i. d. F. des 2. Abgabenänderun

Art 144, Art. 144 B-VG} beim Vf

GH und nach {

Art 131, Art. 131 B-VG} beim Vw

GH bekämpfen. In der Beschwerde an den VfGH kann er die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972 und in der Beschwerde an den VwGH die Stellung eines Antrages auf Prüfung der zitierten Gesetzesstelle anregen (vgl. Ott, Der Individualantrag nach {

Art 140, Art.

140 Abs. 1 B-VG} im Bereich der Umsatzsteuer, Zeitschrift für Gebühren und Verkehrssteuern 1978/4, S. 1 ff.) . Dieser Weg wäre für den Antragsteller durchaus zumutbar. Er würde für ihn keine außergewöhnliche Härte mit sich bringen. Insbesondere würde er sich bei dem oben geschilderten Vorgehen nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen (vgl. den zitierten Artikel von Ott) . Der Antragsteller müßte die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, wenn er den aufgezeigten Weg beschreitet, auch in jenen Fällen in Kauf nehmen, in denen er die - im Bereiche der Vollziehung liegende - Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollte. Von einer "Erdrosselungsgefahr" für den Antragsteller kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.Der angefochtene Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 kann zwar die Rechtsstellung des Antragstellers aktuell berühren. Dieser hat zunächst gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leg. cit. die Umsatzsteuer monatlich (allenfalls nach Paragraph 21, Absatz 2, vierteljährlich) selbst zu berechnen und entsprechende Vorauszahlungen zu leisten, ohne daß zuvor ein Bescheid ergehen müßte. In diesem Fall trifft ihn die bekämpfte Gesetzesbestimmung aktuell. Die Rechtsordnung bietet dem Antragsteller aber jedenfalls folgenden Weg zur Abwehr der behaupteten Rechtsverletzung: Nach Paragraph 23, Absatz 3, UStG 1972 hat das Finanzamt die Vorauszahlung u. a. dann bescheidmäßig festzusetzen, wenn - nach Meinung des Finanzamtes - der Unternehmer die Vorauszahlung in einer Voranmeldung nicht richtig berechnet hat. Der Antragsteller kann durch die fristgerechte Abgabe einer seiner Rechtsauffassung entsprechenden Voranmeldung, in der er die maßgebenden Umstände des {Bundesabgabenordnung Paragraph 119,, Paragraph 119, BAO} entsprechend vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt, in die Lage kommen, einen Festsetzungsbescheid nach Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. zu erwirken. Diesen Bescheid kann er nach {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} beim Vf

GH und nach {

Artikel 131,, Artikel 131, B-VG} beim Vw

GH bekämpfen. In der Beschwerde an den VfGH kann er die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972 und in der Beschwerde an den VwGH die Stellung eines Antrages auf Prüfung der zitierten Gesetzesstelle anregen vergleiche Ott, Der Individualantrag nach {

Artikel 140

,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} im Bereich der Umsatzsteuer, Zeitschrift für Gebühren und Verkehrssteuern 1978/4, S. 1 ff.) . Dieser Weg wäre für den Antragsteller durchaus zumutbar. Er würde für ihn keine außergewöhnliche Härte mit sich bringen. Insbesondere würde er sich bei dem oben geschilderten Vorgehen nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen vergleiche den zitierten Artikel von Ott) . Der Antragsteller müßte die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für ihn ergeben, wenn er den aufgezeigten Weg beschreitet, auch in jenen Fällen in Kauf nehmen, in denen er die - im Bereiche der Vollziehung liegende - Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollte. Von einer "Erdrosselungsgefahr" für den Antragsteller kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G1.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.