GH und nach {
GH bekämpfen. In der Beschwerde an den VfGH kann er die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c und des {Umsatzsteuergesetz 1972 § 13, § 13 UStG 1972} und in der Beschwerde an den VwGH die Stellung eines Antrages auf Prüfung der zitierten Gesetzesstelle anregen (vgl. Ott, Der Individualantrag nach {
140 Abs. 1 B-VG} im Bereich der Umsatzsteuer, Zeitschrift für Gebühren und Verkehrssteuern 1978/4, S. 1 ff.) . Dieser Weg wäre für die Antragsteller durchaus zumutbar.Hiebei haben sie gegebenenfalls die bekämpften Vorsteuerabzugs- Bestimmungen zu beachten. Die Rechtsordnung bietete den Antragstellern aber jedenfalls folgenden Weg zur Abwehr der behaupteten, durch die angebliche Verfassungswidrigkeit der bekämpften Bestimmungen des UStG 1972 bewirkten Rechtsverletzung: Nach Paragraph 23, Absatz 3, UStG 1972 hat das Finanzamt die Vorauszahlung u. a. dann bescheidmäßig festzusetzen, wenn - nach Meinung des Finanzamtes - der Unternehmer die Vorauszahlung in einer Voranmeldung nicht richtig berechnet hat. Der Antragsteller kann durch die fristgerechte Abgabe einer seiner Rechtsauffassung entsprechenden Voranmeldung, in der er die maßgebenden Umstände dem {Bundesabgabenordnung Paragraph 119,, Paragraph 119, BAO} entsprechend vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt, in die Lage kommen, einen Festsetzungsbescheid nach Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. zu erwirken. Diesen Bescheid kann er nach {
GH und nach {
GH bekämpfen. In der Beschwerde an den VfGH kann er die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c und des {Umsatzsteuergesetz 1972 Paragraph 13,, Paragraph 13, UStG 1972} und in der Beschwerde an den VwGH die Stellung eines Antrages auf Prüfung der zitierten Gesetzesstelle anregen vergleiche Ott, Der Individualantrag nach {
,, Artikel 140, Absatz eins, B-VG} im Bereich der Umsatzsteuer, Zeitschrift für Gebühren und Verkehrssteuern 1978/4, S. 1 ff.) . Dieser Weg wäre für die Antragsteller durchaus zumutbar. Er würde für sie keine außergewöhnliche Härte mit sich bringen. Insbesondere würden sie sich bei dem oben geschilderten Vorgehen nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen (vgl. den zitierten Artikel von Ott) . Die Antragsteller müßten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für sie ergeben, wenn sie den aufgezeigten Weg beschreiten, auch in jenen Fällen in Kauf nehmen, in denen sie die - im Bereiche der Vollziehung liegende - Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollten. Von einer " Erdrosselungsgefahr" für die Antragsteller kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.Insbesondere würden sie sich bei dem oben geschilderten Vorgehen nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen vergleiche den zitierten Artikel von Ott) . Die Antragsteller müßten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für sie ergeben, wenn sie den aufgezeigten Weg beschreiten, auch in jenen Fällen in Kauf nehmen, in denen sie die - im Bereiche der Vollziehung liegende - Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollten. Von einer " Erdrosselungsgefahr" für die Antragsteller kann unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. d) Keine der angefochtenen Gesetzesbestimmungen greift also unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G28.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.