RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1978 GeschäftszahlB353/75 Sammlungsnummer8435 RechtssatzDie in § 105 enthaltene Anordnung, derzufolge die in Betracht kommenden bisher pflichtversicherten Personen - ohne eine darauf gerichtete Willenserklärung - in die Weiterversicherung aufgenommen werden (also insoweit trotz unterschiedlicher Voraussetzungen eine Gleichbehandlung mit Personen erfolgt, die ihre Weiterversicherung beantragt haben) , ist jedenfalls im Rahmen einer Übergangsvorschrift unbedenklich. Zum Unterschied von der Beendigung einer Pflichtversicherung infolge individueller, in der Person des Versicherten eintretender Umstände endet nämlich hier die Pflichtversicherung ohne eine Änderung tatsächlicher Verhältnisse beim Versicherten kraft Gesetzes. Dazu tritt der nicht weniger bedeutsame Umstand, daß es dem gemäß § 105 GSKVG 1971 Weiterversicherten (wie jedem anderen Weiterversicherten) freisteht, aus der Weiterversicherung auszutreten und dadurch die ihn unmittelbar kraft Gesetzes treffenden Rechtsfolgen alsbald abzuwenden; es kommt mithin die Stellung des gemäß der bezogenen Gesetzesbestimmung in die Weiterversicherung einbezogenen Versicherten der eines anderen Weiterversicherten unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Zugehörigkeit zur Versicherung insofern sehr nahe, als die Unterlassung des Austrittes im einen Fall zum gleichen Ergebnis führt wie ein Antrag auf Weiterversicherung im anderen Fall.Die in Paragraph 105, enthaltene Anordnung, derzufolge die in Betracht kommenden bisher pflichtversicherten Personen - ohne eine darauf gerichtete Willenserklärung - in die Weiterversicherung aufgenommen werden (also insoweit trotz unterschiedlicher Voraussetzungen eine Gleichbehandlung mit Personen erfolgt, die ihre Weiterversicherung beantragt haben) , ist jedenfalls im Rahmen einer Übergangsvorschrift unbedenklich. Zum Unterschied von der Beendigung einer Pflichtversicherung infolge individueller, in der Person des Versicherten eintretender Umstände endet nämlich hier die Pflichtversicherung ohne eine Änderung tatsächlicher Verhältnisse beim Versicherten kraft Gesetzes. Dazu tritt der nicht weniger bedeutsame Umstand, daß es dem gemäß Paragraph 105, GSKVG 1971 Weiterversicherten (wie jedem anderen Weiterversicherten) freisteht, aus der Weiterversicherung auszutreten und dadurch die ihn unmittelbar kraft Gesetzes treffenden Rechtsfolgen alsbald abzuwenden; es kommt mithin die Stellung des gemäß der bezogenen Gesetzesbestimmung in die Weiterversicherung einbezogenen Versicherten der eines anderen Weiterversicherten unter dem Gesichtspunkt der freiwilligen Zugehörigkeit zur Versicherung insofern sehr nahe, als die Unterlassung des Austrittes im einen Fall zum gleichen Ergebnis führt wie ein Antrag auf Weiterversicherung im anderen Fall. Erweist sich die Heranziehung des § 105 GSKVG 1971 im Falle der Bf. als einwandfrei, so folgt daraus wegen der hier verfügten Gleichstellung mit "Weiterversicherte (
- n)im Sinne des § 7 " zwingend die - nicht durch § 7 mediatisierte - Anwendung jener Bestimmungen im § 18 GSKVG 1971 (i. d. F. BGBl. 26/1974) , welche die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte betreffen (arg. § 18 Abs. 3: "Für Weiterversicherte (§ 7) gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge .....") .Erweist sich die Heranziehung des Paragraph 105, GSKVG 1971 im Falle der Bf. als einwandfrei, so folgt daraus wegen der hier verfügten Gleichstellung mit "Weiterversicherte (
- n)im Sinne des Paragraph 7, " zwingend die - nicht durch Paragraph 7, mediatisierte - Anwendung jener Bestimmungen im Paragraph 18, GSKVG 1971 (i. d. F. Bundesgesetzblatt 26 aus 1974,) , welche die Beitragsgrundlage für Weiterversicherte betreffen (arg. Paragraph 18, Absatz 3 :, "Für Weiterversicherte (Paragraph 7,) gilt als Grundlage für die Bemessung der Beiträge .....") . Nach Ansicht der Bf. verstößt es gegen das Gleichheitsgebot, wenn in der Krankenversicherung nicht das tatsächliche Einkommen des Versicherten der Beitragsbemessung zugrundegelegt wird, sondern ein "zufälliges Einkommen des Ehegatten" . Mit Recht hält dem die bel. Beh. entgegen, daß die Beiträge für Weiterversicherte nicht wie bei den Pflichtversicherten nach einem beitragspflichtigen Einkommen bemessen würden, sondern daß grundsätzlich die Höchstbeitragsgrundlage gelte; die Möglichkeit, die Beitragsgrundlage unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten herabzusetzen, bedeute eine Berücksichtigung seiner - auch durch einen Unterhaltsanspruch bestimmten - wirtschaftlichen Gesamtsituation. Der VfGH ist sohin der Ansicht, daß eine solche an einem sozialen Gesichtspunkt, nämlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, ausgerichtete Regelung dem Gleichheitsgebot entspricht, das gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (siehe z. B. Slg. 7859/1976) bloß sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehende, im § 18 Abs. 8 lit. a GSKVG 1971 (i. d. F. BGBl. 36/1973 getroffene Anordnung, derzufolge während des Bestandes der Ehe anzunehmen ist, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint, wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird.Nach Ansicht der Bf. verstößt es gegen das Gleichheitsgebot, wenn in der Krankenversicherung nicht das tatsächliche Einkommen des Versicherten der Beitragsbemessung zugrundegelegt wird, sondern ein "zufälliges Einkommen des Ehegatten" . Mit Recht hält dem die bel. Beh. entgegen, daß die Beiträge für Weiterversicherte nicht wie bei den Pflichtversicherten nach einem beitragspflichtigen Einkommen bemessen würden, sondern daß grundsätzlich die Höchstbeitragsgrundlage gelte; die Möglichkeit, die Beitragsgrundlage unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten herabzusetzen, bedeute eine Berücksichtigung seiner - auch durch einen Unterhaltsanspruch bestimmten - wirtschaftlichen Gesamtsituation. Der VfGH ist sohin der Ansicht, daß eine solche an einem sozialen Gesichtspunkt, nämlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten, ausgerichtete Regelung dem Gleichheitsgebot entspricht, das gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH (siehe z. B. Slg. 7859 aus 1976,) bloß sachlich nicht begründbare Differenzierungen verbietet. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehende, im Paragraph 18, Absatz 8, Litera a, GSKVG 1971 (i. d. F. Bundesgesetzblatt 36 aus 1973, getroffene Anordnung, derzufolge während des Bestandes der Ehe anzunehmen ist, daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten nicht gerechtfertigt erscheint, wenn und solange das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B353.1978