RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1978 GeschäftszahlB239a/75; B239b/75 Sammlungsnummer8434 RechtssatzHandhabung des {Energiewirtschaftsgesetz § 11, § 11 Energiewirtschaftsgesetz} in Verbindung mit Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark GBlÖ 18/1940; bei dieser Rechtsmaterie handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, sondern um ein Sachgebiet, das - wie der VwGH im Erk vom
- Mai 1975, Z. 1555, 1556/74, ausgesprochen hat - gemäß § 2 Abs. 2 Behörden- Überleitungsgesetz, StGBl. 94/1945, und dem § 2 Bundesministeriengesetz 1973 (Anlage zu § 2, Teil 2, Abschnitt F, Z 13: Angelegenheiten des Energiewesens) dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie zur Besorgung zugewiesen ist.Handhabung des {Energiewirtschaftsgesetz Paragraph 11,, Paragraph 11, Energiewirtschaftsgesetz} in Verbindung mit Artikel 4, der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark GBlÖ 18 aus 1940,; bei dieser Rechtsmaterie handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen, sondern um ein Sachgebiet, das - wie der VwGH im Erk vom
- Mai 1975, Ziffer 1555, 1556 /, 74,, ausgesprochen hat - gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Behörden- Überleitungsgesetz, StGBl. 94 aus 1945,, und dem Paragraph 2, Bundesministeriengesetz 1973 (Anlage zu Paragraph 2,, Teil 2, Abschnitt F, Ziffer 13 :, Angelegenheiten des Energiewesens) dem BM für Handel, Gewerbe und Industrie zur Besorgung zugewiesen ist. Weder die Regelung, gemäß der das zu einer Enteignung führende Verfahren in zwei aufeinanderfolgenden Phasen durchzuführen ist, noch die Bestimmung über die Betrauung des zuständigen BM als einzige Instanz mit der ersten Phase dieses Verfahrens steht mit den in {Rechtsüberleitungsgesetz § 1, § 1 Abs. 1 R-ÜG} festgelegten Kriterien in Widerspruch. Es genügt dazu der Hinweis, daß sich vergleichbare Regelungen über die Durchführung des zur Enteignung führenden Verfahrens in zwei gesonderten Phasen auch in anderen Bereichen der österreichischen Rechtsordnung finden (z. B. im Eisenbahnrecht - siehe VfSlg. 7321/1974) , sowie daß es der österr. Rechtsordnung weder fremd war noch ist, mit bestimmten - vor allem grundsätzlichen - Entscheidungen einen BM als erste und daher einzige Instanz zu betrauen, zumal dessen Entscheidungen der Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen.Weder die Regelung, gemäß der das zu einer Enteignung führende Verfahren in zwei aufeinanderfolgenden Phasen durchzuführen ist, noch die Bestimmung über die Betrauung des zuständigen BM als einzige Instanz mit der ersten Phase dieses Verfahrens steht mit den in {Rechtsüberleitungsgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, R-ÜG} festgelegten Kriterien in Widerspruch. Es genügt dazu der Hinweis, daß sich vergleichbare Regelungen über die Durchführung des zur Enteignung führenden Verfahrens in zwei gesonderten Phasen auch in anderen Bereichen der österreichischen Rechtsordnung finden (z. B. im Eisenbahnrecht - siehe VfSlg. 7321 aus 1974,) , sowie daß es der österr. Rechtsordnung weder fremd war noch ist, mit bestimmten - vor allem grundsätzlichen - Entscheidungen einen BM als erste und daher einzige Instanz zu betrauen, zumal dessen Entscheidungen der Rechtskontrolle durch beide Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegen. Das öffentliche Interesse kann aus unterschiedlichen, darunter auch volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten resultieren und auch ein einziges Unternehmen - und damit dessen Energieversorgung - volkswirtschaftlich bedeutsam sein. Der VfGH hält sohin an seiner schon im Erk Slg. 5801/1968 und im Beschluß Slg. 3640/1959 ausgesprochenen Auffassung fest, daß (insbesondere) {Energiewirtschaftsgesetz § 11, § 11 Abs. 1 EnergiewirtschaftsG} und Art. 4 der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark (soweit sie den Energieträger Gas betreffen) als bundesgesetzliche Vorschriften in die österr. Rechtsordnung übernommen wurden.Der VfGH hält sohin an seiner schon im Erk Slg. 5801 aus 1968, und im Beschluß Slg. 3640 aus 1959, ausgesprochenen Auffassung fest, daß (insbesondere) {Energiewirtschaftsgesetz Paragraph 11,, Paragraph 11, Absatz eins, EnergiewirtschaftsG} und Artikel 4, der Zweiten Verordnung über die Einführung des Energiewirtschaftsrechtes in der Ostmark (soweit sie den Energieträger Gas betreffen) als bundesgesetzliche Vorschriften in die österr. Rechtsordnung übernommen wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B239_a.1978