← Österreich

{'item': 'B233/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1978 GeschäftszahlB233/76 Sammlungsnummer8436 RechtssatzFür die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 Z 1 Tir. Grundverkehrsgesetz 1970 ist, ist nur seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend (siehe auch Slg. 7580/1975, 7898/1976) . Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag bezieht sich auf eine Grundparzelle im Ausmaß von 833 m2 samt einem darauf mit Baubewilligung aus dem Jahre 1964 errichteten Wochenendhaus. Das Grundstück wurde auf Grund eines Teilungsplanes aus dem Jahre 1970 neu gebildet und bildet einen eigenen Grundbuchskörper. Der Umstand, daß dieses Grundstück im Almbereich liegt, genügt für seine Qualifikation als landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen (zusammenfassend im Erk. 8257/1978) , daß der Grundverkehr Grundstücke zum Gegenstand hat, die ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, auf denen also Landwirtschaft und Forstwirtschaft betrieben wird. Der bel. Beh. kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Verfahren (in der Gegenschrift) darauf hinweist, es entspreche allgemeinen Erfahrungstatsachen, daß ein lediglich 833 m2 großes Grundstück, auf dem ein Wohnobjekt erstellt worden ist, lediglich den entsprechenden "Umstand zu diesem Haus" bilde und für die Zwecke der Hausbewohner diene, so daß hier primär kein landwirtschaftliches Grundstück vorliege, sondern die gesamte Liegenschaft im wesentlichen den Bewohnern des Wochenendhauses und ihren verschiedenen Interessen diene. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß der VfGH im Erk Slg. 7218/1973 einem rings um ein Haus gelegenen, mit Obstbäumen bestandenen Garten im Ausmaß von 2230 m2 schon seiner Größe wegen nur die Bedeutung eines umliegenden Hausgartens beigemessen hat, der, wenn das Haus selbst nicht der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist, keine andere Beurteilung der Widmung erlaubt. Die Grundverkehrsbehörden beider Instanzen haben somit nicht in einer im Hinblick auf die Grundstücksgattung unrichtigen Zusammensetzung entschieden.Für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück ein landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Tir. Grundverkehrsgesetz 1970 ist, ist nur seine Beschaffenheit oder seine bisherige Verwendung maßgebend (siehe auch Slg. 7580 aus 1975,, 7898 aus 1976,) . Der verfahrensgegenständliche Kaufvertrag bezieht sich auf eine Grundparzelle im Ausmaß von 833 m2 samt einem darauf mit Baubewilligung aus dem Jahre 1964 errichteten Wochenendhaus. Das Grundstück wurde auf Grund eines Teilungsplanes aus dem Jahre 1970 neu gebildet und bildet einen eigenen Grundbuchskörper. Der Umstand, daß dieses Grundstück im Almbereich liegt, genügt für seine Qualifikation als landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Grundstück nicht. Der VfGH hat wiederholt ausgesprochen (zusammenfassend im Erk. 8257 aus 1978,) , daß der Grundverkehr Grundstücke zum Gegenstand hat, die ganz oder teilweise dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, auf denen also Landwirtschaft und Forstwirtschaft betrieben wird. Der bel. Beh. kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Verfahren (in der Gegenschrift) darauf hinweist, es entspreche allgemeinen Erfahrungstatsachen, daß ein lediglich 833 m2 großes Grundstück, auf dem ein Wohnobjekt erstellt worden ist, lediglich den entsprechenden "Umstand zu diesem Haus" bilde und für die Zwecke der Hausbewohner diene, so daß hier primär kein landwirtschaftliches Grundstück vorliege, sondern die gesamte Liegenschaft im wesentlichen den Bewohnern des Wochenendhauses und ihren verschiedenen Interessen diene. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß der VfGH im Erk Slg. 7218 aus 1973, einem rings um ein Haus gelegenen, mit Obstbäumen bestandenen Garten im Ausmaß von 2230 m2 schon seiner Größe wegen nur die Bedeutung eines umliegenden Hausgartens beigemessen hat, der, wenn das Haus selbst nicht der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmet ist, keine andere Beurteilung der Widmung erlaubt. Die Grundverkehrsbehörden beider Instanzen haben somit nicht in einer im Hinblick auf die Grundstücksgattung unrichtigen Zusammensetzung entschieden. Es wird darauf verwiesen, daß der VfGH im Erk Slg. 7274/1974 (bei einem im damaligen Fall gegebenen Anteil der Ausländer an den Grundbesitzern von etwa 5 %) die Rechtsansicht nicht als denkunmöglich erachtet hat, für die Annahme einer Überfremdung sei nicht allein das Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen Grundbesitzern bzw. zwischen inländischem und ausländischem Grundbesitz maßgeblich, sondern der Umstand, daß sich der Ausländeranteil am Grundbesitz oder der Grundbesitzer in der Struktur einer Gemeinde erheblich bemerkbar macht, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Tatbestand des drohenden Eintrittes einer Überfremdung vom Gesetz als Beispielsfall dafür angeführt ist, daß ein Rechtserwerb staatspolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht (§ 4 Abs. 2 GVG) .Es wird darauf verwiesen, daß der VfGH im Erk Slg. 7274 aus 1974, (bei einem im damaligen Fall gegebenen Anteil der Ausländer an den Grundbesitzern von etwa 5 %) die Rechtsansicht nicht als denkunmöglich erachtet hat, für die Annahme einer Überfremdung sei nicht allein das Verhältnis zwischen inländischen und ausländischen Grundbesitzern bzw. zwischen inländischem und ausländischem Grundbesitz maßgeblich, sondern der Umstand, daß sich der Ausländeranteil am Grundbesitz oder der Grundbesitzer in der Struktur einer Gemeinde erheblich bemerkbar macht, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Tatbestand des drohenden Eintrittes einer Überfremdung vom Gesetz als Beispielsfall dafür angeführt ist, daß ein Rechtserwerb staatspolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder kulturellen Interessen widerspricht (Paragraph 4, Absatz 2, GVG) . Der angefochtene Bescheid führt als Grund für die Versagung der Zustimmung auch an, daß die Schaffung ausländischer Ferienwohnsitze zu einer Konkurrenzierung der bestehenden heimischen Fremdenbeherbergungsbetriebe und auch zu einer Konkurrenzierung der Privatzimmervermietung in Zellberg führte, die für die bäuerliche Bevölkerung einen lebensnotwendigen Zuerwerb darstelle; ausländische Ferienwohnsitze beeinflußten das Ortsbild und die Gemeindestruktur in fremdenverkehrspolitischer Hinsicht äußerst negativ, ihre Schaffung widerspreche daher jedenfalls volkswirtschaftlichen Interessen. Der VfGH hat im Erk. Slg. 7274/1974 es als nicht denkunmöglich erachtet, wenn die Behörde den Erwerb von Appartements durch Ausländer, vom Gesichtspunkt einer unerwünschten Konkurrenzierung bestehender Beherbergungsbetriebe aus betrachtet. Dies gilt aber ganz allgemein für den Erwerb von Ferienwohnsitzen durch Ausländer.Der angefochtene Bescheid führt als Grund für die Versagung der Zustimmung auch an, daß die Schaffung ausländischer Ferienwohnsitze zu einer Konkurrenzierung der bestehenden heimischen Fremdenbeherbergungsbetriebe und auch zu einer Konkurrenzierung der Privatzimmervermietung in Zellberg führte, die für die bäuerliche Bevölkerung einen lebensnotwendigen Zuerwerb darstelle; ausländische Ferienwohnsitze beeinflußten das Ortsbild und die Gemeindestruktur in fremdenverkehrspolitischer Hinsicht äußerst negativ, ihre Schaffung widerspreche daher jedenfalls volkswirtschaftlichen Interessen. Der VfGH hat im Erk. Slg. 7274 aus 1974, es als nicht denkunmöglich erachtet, wenn die Behörde den Erwerb von Appartements durch Ausländer, vom Gesichtspunkt einer unerwünschten Konkurrenzierung bestehender Beherbergungsbetriebe aus betrachtet. Dies gilt aber ganz allgemein für den Erwerb von Ferienwohnsitzen durch Ausländer. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B233.1978

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.