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{'item': 'B234/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.1978 GeschäftszahlB234/77 Sammlungsnummer8443 RechtssatzDer auf das Bundesgesetz BGBl. 78/1969 zurückgehende § 71 Abs. 1 Patentgesetz 1970 enthält die Vorschrift, daß die Beschwerde einen Beschwerdeantrag zu enthalten hat und spätestens innerhalb einer weiteren Frist zu begründen ist. Zum Gebot einer Begründung der Beschwerde ist in den EB zur RV (886 Blg. NR

  1. GP) dargelegt, daß es einem Erfordernis der Praxis entspreche und ein Vorbild in § 63 Abs. 3 AVG habe. Die von § 63 Abs. 3 AVG abweichende Setzung einer besonderen Frist für die Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe ihren Grund darin, daß "eine Überprüfung der vielfach komplizierten technischen Tatbestände stets eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt" , aber auch dem Übelstand einer Verschleppung des Verfahrens abgeholfen werden solle. Die Neuregelung zeigt, daß der Gesetzgeber für die Beschwerde eine den Besonderheiten des patentrechtlichen Verfahrens entsprechende Förmlichkeit für erforderlich hielt. Auch wenn man für den Bereich des Patentrechtes der Ansicht des VwGH in dem zu § 63 Abs. 3 AVG 1950 ergangenen Erk. Slg. 3799 A/1955 folgt, daß die Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsmittelantrages und seiner Begründung für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden muß und sich hiefür keine allgemeinen Grundsätze aufstellen lassen, so daß in einem besonderen Fall (wie er etwa dem genannten Erkenntnis zugrunde lag) eine dem Rechtsmittelwerber sehr entgegenkommende Auslegung möglich ist, kann daraus für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Die bloße Behauptung der rechtlichen und technischen Unhaltbarkeit des bekämpften Bescheides stellt nämlich weder einen Beschwerdeantrag noch eine Begründung i. S. des § 71 Abs. 1 PatentG 1970 dar. Aus der Fassung des § 71 Abs. 3 PatentG 1970 ist ferner abzuleiten, daß der Mangel einer rechtzeitigen Begründung wie auch nach dem AVG nicht bloß ein behebbares Formgebrechen darstellt.Der auf das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 78 aus 1969, zurückgehende Paragraph 71, Absatz eins, Patentgesetz 1970 enthält die Vorschrift, daß die Beschwerde einen Beschwerdeantrag zu enthalten hat und spätestens innerhalb einer weiteren Frist zu begründen ist. Zum Gebot einer Begründung der Beschwerde ist in den EB zur Regierungsvorlage (886 Blg. NR
  2. Gesetzgebungsperiode dargelegt, daß es einem Erfordernis der Praxis entspreche und ein Vorbild in Paragraph 63, Absatz 3, AVG habe. Die von Paragraph 63, Absatz 3, AVG abweichende Setzung einer besonderen Frist für die Begründung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist habe ihren Grund darin, daß "eine Überprüfung der vielfach komplizierten technischen Tatbestände stets eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt" , aber auch dem Übelstand einer Verschleppung des Verfahrens abgeholfen werden solle. Die Neuregelung zeigt, daß der Gesetzgeber für die Beschwerde eine den Besonderheiten des patentrechtlichen Verfahrens entsprechende Förmlichkeit für erforderlich hielt. Auch wenn man für den Bereich des Patentrechtes der Ansicht des VwGH in dem zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG 1950 ergangenen Erk. Slg. 3799 A/1955 folgt, daß die Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsmittelantrages und seiner Begründung für jeden Einzelfall gesondert beurteilt werden muß und sich hiefür keine allgemeinen Grundsätze aufstellen lassen, so daß in einem besonderen Fall (wie er etwa dem genannten Erkenntnis zugrunde lag) eine dem Rechtsmittelwerber sehr entgegenkommende Auslegung möglich ist, kann daraus für die Beschwerde nichts gewonnen werden. Die bloße Behauptung der rechtlichen und technischen Unhaltbarkeit des bekämpften Bescheides stellt nämlich weder einen Beschwerdeantrag noch eine Begründung i. S. des Paragraph 71, Absatz eins, PatentG 1970 dar. Aus der Fassung des Paragraph 71, Absatz 3, PatentG 1970 ist ferner abzuleiten, daß der Mangel einer rechtzeitigen Begründung wie auch nach dem AVG nicht bloß ein behebbares Formgebrechen darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B234.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.