RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.12.1978 GeschäftszahlG4/77 Sammlungsnummer8448 RechtssatzAntrag auf Aufhebung der Abs. 2 und 3 des § 93 ABGB; keine Antragsberechtigung, weil nach dem Antragsvorbringen die Bestimmung des Familiennamens der Frau als gemeinsamer Familienname bloß in Aussicht genommen worden, mithin aber nicht rechtsverbindlich erfolgt ist; der Antragsteller behauptet nämlich selbst nicht, daß eine Erklärung i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 93, § 93 Abs. 1 zweiter Satz ABGB} in der zu ihrer Gültigkeit erforderlichen Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (§ 48 a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. 331/1976 vorliege. Liegt jedoch eine Namensbestimmungserklärung nicht vor, so kann bereits mangels eines solchen Rechtsgeschäftes im Hinblick auf den im ersten Satz des § 93 Abs. 1 ABGB festgelegten Regelfall der Führung des Familiennamens des Mannes die Frage begrifflich nicht auftreten, ob der Antragsteller nach Eheschließung zur Nachstellung seines "bisherigen" Familiennamens befugt wäre. Im Antrag wird auch die Absicht der Eheschließung bloß allgemein behauptet, nicht aber konkret durch den Hinweis auf ein bestelltes Aufgebot (§§ 3 ff. des PersonenstandsG und §§ 16 ff. der Ersten Verordnung zur Ausführung des PersonenstandsG) nachgewiesen. Von einer aktuellen Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers kann erst dann die Rede sein, wenn eine eingriffsfähige Rechtslage entstanden ist, der Antragsteller also die in der Rechtsordnung vorgesehenen, zur alsbaldigen Änderung seines Familiennames erforderlichen Rechtshandlungen, nämlich die Namensbestimmungserklärung und die Bestellung des Aufgebotes, vorgenommen hat.Antrag auf Aufhebung der Absatz 2 und 3 des Paragraph 93, ABGB; keine Antragsberechtigung, weil nach dem Antragsvorbringen die Bestimmung des Familiennamens der Frau als gemeinsamer Familienname bloß in Aussicht genommen worden, mithin aber nicht rechtsverbindlich erfolgt ist; der Antragsteller behauptet nämlich selbst nicht, daß eine Erklärung i. S. des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 93,, Paragraph 93, Absatz eins, zweiter Satz ABGB} in der zu ihrer Gültigkeit erforderlichen Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde (Paragraph 48, a der Ersten Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 331 aus 1976, vorliege. Liegt jedoch eine Namensbestimmungserklärung nicht vor, so kann bereits mangels eines solchen Rechtsgeschäftes im Hinblick auf den im ersten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, ABGB festgelegten Regelfall der Führung des Familiennamens des Mannes die Frage begrifflich nicht auftreten, ob der Antragsteller nach Eheschließung zur Nachstellung seines "bisherigen" Familiennamens befugt wäre. Im Antrag wird auch die Absicht der Eheschließung bloß allgemein behauptet, nicht aber konkret durch den Hinweis auf ein bestelltes Aufgebot (Paragraphen 3, ff. des PersonenstandsG und Paragraphen 16, ff. der Ersten Verordnung zur Ausführung des PersonenstandsG) nachgewiesen. Von einer aktuellen Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers kann erst dann die Rede sein, wenn eine eingriffsfähige Rechtslage entstanden ist, der Antragsteller also die in der Rechtsordnung vorgesehenen, zur alsbaldigen Änderung seines Familiennames erforderlichen Rechtshandlungen, nämlich die Namensbestimmungserklärung und die Bestellung des Aufgebotes, vorgenommen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G4.1978
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