RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.1978 GeschäftszahlB294/77; B462/77 Sammlungsnummer8450 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt eine Dienstzuteilung nach § 22 Abs. 3 DP einen Dienstauftrag dar; sie ist nicht mit Bescheid zu verfügen (siehe Slg. 8906 A/1975, Beschl. vom
- November 1977, Z 2750/76, zu einer gleichen Bestimmung in § 31 Abs. 2 Lehrerdienstpragmatik i. d. F. BGBl. 287/1969 Erk. vom
- Mai 1977, Z 2768/76) . Der VfGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an (zu der ähnlichen Rechtslage bei kurzfristiger Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung gemäß § 67 Abs. 5 DP vgl. Slg. 8103/1977 .Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt eine Dienstzuteilung nach Paragraph 22, Absatz 3, DP einen Dienstauftrag dar; sie ist nicht mit Bescheid zu verfügen (siehe Slg. 8906 A/1975, Beschl. vom
- November 1977, Ziffer 2750 /, 76,, zu einer gleichen Bestimmung in Paragraph 31, Absatz 2, Lehrerdienstpragmatik i. d. F. Bundesgesetzblatt 287 aus 1969, Erk. vom
- Mai 1977, Ziffer 2768 /, 76,) . Der VfGH schließt sich dieser Rechtsauffassung an (zu der ähnlichen Rechtslage bei kurzfristiger Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung gemäß Paragraph 67, Absatz 5, DP vergleiche Slg. 8103 aus 1977, . Der VwGH hat in seinem Erk. Slg. 8230 A/1972 ausgeführt, ein " wichtiges dienstliches Interesse" i. S. des § 67 DP werde jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die durch die Rechtsordnung umschriebenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann; im damaligen Beschwerdefall wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb angenommen, weil es an der objektiven Feststellung von Tatsachen fehlte, die einen solchen Schluß rechtfertigten. Diesem Erk. liegt also die Überlegung zugrunde - und darin pflichtet der VfGH dem VwGH bei -, daß in einem Fall, in dem das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung eines Beamten in dessen Verhalten begründet ist, eine entsprechende Tatsachenfeststellung vorgenommen werden muß und nur auf einer solchen Grundlage die entsprechenden Schlüsse gezogen werden können.Der VwGH hat in seinem Erk. Slg. 8230 A/1972 ausgeführt, ein " wichtiges dienstliches Interesse" i. S. des Paragraph 67, DP werde jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluß rechtfertigen, daß ein Beamter in seiner Verwendung die durch die Rechtsordnung umschriebenen Aufgaben nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann; im damaligen Beschwerdefall wurde eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb angenommen, weil es an der objektiven Feststellung von Tatsachen fehlte, die einen solchen Schluß rechtfertigten. Diesem Erk. liegt also die Überlegung zugrunde - und darin pflichtet der VfGH dem VwGH bei -, daß in einem Fall, in dem das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung eines Beamten in dessen Verhalten begründet ist, eine entsprechende Tatsachenfeststellung vorgenommen werden muß und nur auf einer solchen Grundlage die entsprechenden Schlüsse gezogen werden können. Ob eine Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden kann, ist dabei unabhängig von der Frage, ob das hiefür maßgebliche Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegt. Es kann auch ein disziplinär nicht zu ahndendes Verhalten des Beamten ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung begründen. Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dessen Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertigt, ist von der Frage zu trennen, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliegt. Es kann daher eine die Versetzung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen, ohne daß eine disziplinäre Maßnahme getroffen wird, etwa weil kein Verschulden gegeben ist ({Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 51, § 51 Beamten-Dienstrechtsgesetz}) , weil Verjährung eingetreten ist (§ 87 a DP, § 54 Beamten-DienstrechtsG) , oder weil keine Disziplinaranzeige erstattet wird (§ 69 Abs. 2 Beamten-DienstrechtsG . Im Falle einer Versetzung nach § 67 Abs. 2 DP ist also die Dienstbehörde befugt, unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen die Frage zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, ohne daß die Dienstbehörde damit in ein allfälliges Disziplinarverfahren eingreift. Wenn im angefochtenen Bescheid davon die Rede ist, daß die besonders angeführten disziplinär zu ahndenden Verstöße gegen die Dienstpflichten die Versetzung des Beamten rechtfertigen, so stellt dies keinen Eingriff in ein Disziplinarverfahren dar.Die Frage, ob das Verhalten eines Beamten dessen Versetzung aus dem Grunde wichtiger dienstlicher Interessen rechtfertigt, ist von der Frage zu trennen, ob dieses Verhalten auch einer disziplinären Ahndung unterliegt. Es kann daher eine die Versetzung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen, ohne daß eine disziplinäre Maßnahme getroffen wird, etwa weil kein Verschulden gegeben ist ({Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 Paragraph 51,, Paragraph 51, Beamten-Dienstrechtsgesetz}) , weil Verjährung eingetreten ist (Paragraph 87, a DP, Paragraph 54, Beamten-DienstrechtsG) , oder weil keine Disziplinaranzeige erstattet wird (Paragraph 69, Absatz 2, Beamten-DienstrechtsG . Im Falle einer Versetzung nach Paragraph 67, Absatz 2, DP ist also die Dienstbehörde befugt, unter dem Gesichtspunkt der wichtigen dienstlichen Interessen die Frage zu beurteilen, ob das Verhalten eines Beamten gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat, ohne daß die Dienstbehörde damit in ein allfälliges Disziplinarverfahren eingreift. Wenn im angefochtenen Bescheid davon die Rede ist, daß die besonders angeführten disziplinär zu ahndenden Verstöße gegen die Dienstpflichten die Versetzung des Beamten rechtfertigen, so stellt dies keinen Eingriff in ein Disziplinarverfahren dar. Der VwGH hat zu den Verwendungszulagen nach § 30 a Abs. 1 Z 1 bis 3 GG 1956 ausgeführt, daß diese nicht zuzuerkennen seien, sondern kraft Gesetzes gebühren, der Bemessungsvorgang somit nur rechtsfeststellende, aber keine rechtserzeugende Bedeutung habe (Erk. eines verstärkten Senates vom
- Oktober 1974, Z 646/73, 1578/73, auszugsweise veröffentlicht in Slg. 8691/A) , und daß demnach bei Wegfall der im Gesetz angeführten Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes der Anspruch auf die Verwendungszulage entfalle und dieser Verlust mit der Neubemessung nach § 30 a Abs. 4 GG 1956 nichts zu tun habe (Erk. vom
- März 1977, Z 2800/76) . Auch wenn die Rechtslage eine andere Beurteilung erlauben würde, als sie in den genannten Erk. des VwGH zum Ausdruck kommt (vgl. dazu VfSlg. 7167/1973 und 7472/1975, in denen dieser Gerichtshof - anders als der VwGH - von der "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs. 1 Z 3 GG 1956 gesprochen hat) , oder wenn der im vorliegenden Fall gegebene Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung erfordern würde, kann der bel. Beh. nicht angelastet werden, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden - unsachlichen - Weise gegen den Bf. vorgegangen zu sein.Der VwGH hat zu den Verwendungszulagen nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GG 1956 ausgeführt, daß diese nicht zuzuerkennen seien, sondern kraft Gesetzes gebühren, der Bemessungsvorgang somit nur rechtsfeststellende, aber keine rechtserzeugende Bedeutung habe (Erk. eines verstärkten Senates vom
- Oktober 1974, Ziffer 646 /, 73, 1578 /, 73,, auszugsweise veröffentlicht in Slg. 8691/A) , und daß demnach bei Wegfall der im Gesetz angeführten Anspruchsvoraussetzungen kraft Gesetzes der Anspruch auf die Verwendungszulage entfalle und dieser Verlust mit der Neubemessung nach Paragraph 30, a Absatz 4, GG 1956 nichts zu tun habe (Erk. vom
- März 1977, Ziffer 2800 /, 76,) . Auch wenn die Rechtslage eine andere Beurteilung erlauben würde, als sie in den genannten Erk. des VwGH zum Ausdruck kommt vergleiche dazu VfSlg. 7167 aus 1973, und 7472 aus 1975,, in denen dieser Gerichtshof - anders als der VwGH - von der "Zuerkennung" einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 3, GG 1956 gesprochen hat) , oder wenn der im vorliegenden Fall gegebene Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung erfordern würde, kann der bel. Beh. nicht angelastet werden, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in einer gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßenden - unsachlichen - Weise gegen den Bf. vorgegangen zu sein. Die Behörde hat den von ihr ermittelten Sachverhalt dem Bf. zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der Bf. hat diese Stellungnahme am
- September 1977 auch abgegeben. Wenn die Behörde den darin gestellten Beweisanträgen nicht Folge gegeben hat, weil sie sie für unerheblich erachtete, so liegt darin - selbst wenn das Verhalten der Behörde fehlerhaft gewesen wäre - nicht eine Verletzung des Gleichheitsgebotes. Ein solcher Verstoß kann auch nicht darin erblickt werden, daß die Behörde mit dem Rechtsvertreter des Bf. am
- September eine weitere Akteneinsicht für den
- Oktober vereinbart und an diesem Tage gewährt hat, dessen ungeachtet aber der Bescheid schon am
- September approbiert worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B294.1978