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{'item': 'B285/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1978 GeschäftszahlB285/76 Sammlungsnummer8451 RechtssatzÜber den vom Bf. gemäß Art. III Abs. 3 der

  1. GG-Nov. gestellten Antrag hat die bel. Beh. mit dem Bescheid vom
  2. August 1971 entschieden und seinen Vorrückungsstichtag mit
  3. April 1951 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht begründet. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde von der Begründung in Anwendung des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 58, § 58 Abs. 2 AVG} abgesehen, weil die in Aussicht genommene Regelung nach den Erklärungen des Bf. bei der Gewährung der Akteneinsicht und des Parteiengehörs seinem Begehren vollinhaltlich entsprochen hat. Dieses Begehren hat nach dem im Zeitpunkt der Anbringung der Unterschrift des Bf. zur Bestätigung der gewährten Akteneinsicht und des Parteiengehörs gegebenen Inhalt ein Verlangen auf Berücksichtigung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GG 1956 für die Festsetzung des Vorrückungsstichttages nicht umfaßt. Wenn daher von der bel. Beh. mit dem Bescheid vom
  4. August 1971 dem Begehren des Bf. vollinhaltlich Rechnung getragen werden sollte, konnte von ihr im Spruch dieses Bescheides eine Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach § 12 Abs. 3 GG 1956 nicht beabsichtigt sein. Nach dem gegebenen Sachverhalt besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß nach dem Willen der Behörde bei der Erlassung des Bescheides vom
  5. August 1971 das Problem der Berücksichtigung solcher Zeiten überhaupt in Betracht gezogen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die bel. Beh. den Antrag des Bf. auf Berücksichtigung von Studienzeiten nach § 12 Abs. 3 GG 1956 für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Begründung zurückgewiesen, daß über diesen Antrag mit dem Bescheid vom
  6. August 1971 rechtskräftig entschieden worden sei. Da diese Annahme nicht zutrifft, hat die bel. Beh. den Antrag des Bf. zu Unrecht zurückgewiesen.Über den vom Bf. gemäß Artikel römisch drei, Absatz 3, der
  7. GG-Nov. gestellten Antrag hat die bel. Beh. mit dem Bescheid vom
  8. August 1971 entschieden und seinen Vorrückungsstichtag mit
  9. April 1951 festgesetzt. Dieser Bescheid wurde nicht begründet. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde von der Begründung in Anwendung des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 58,, Paragraph 58, Absatz 2, AVG} abgesehen, weil die in Aussicht genommene Regelung nach den Erklärungen des Bf. bei der Gewährung der Akteneinsicht und des Parteiengehörs seinem Begehren vollinhaltlich entsprochen hat. Dieses Begehren hat nach dem im Zeitpunkt der Anbringung der Unterschrift des Bf. zur Bestätigung der gewährten Akteneinsicht und des Parteiengehörs gegebenen Inhalt ein Verlangen auf Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GG 1956 für die Festsetzung des Vorrückungsstichttages nicht umfaßt. Wenn daher von der bel. Beh. mit dem Bescheid vom
  10. August 1971 dem Begehren des Bf. vollinhaltlich Rechnung getragen werden sollte, konnte von ihr im Spruch dieses Bescheides eine Entscheidung über die Berücksichtigung von Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GG 1956 nicht beabsichtigt sein. Nach dem gegebenen Sachverhalt besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß nach dem Willen der Behörde bei der Erlassung des Bescheides vom
  11. August 1971 das Problem der Berücksichtigung solcher Zeiten überhaupt in Betracht gezogen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die bel. Beh. den Antrag des Bf. auf Berücksichtigung von Studienzeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GG 1956 für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages mit der Begründung zurückgewiesen, daß über diesen Antrag mit dem Bescheid vom
  12. August 1971 rechtskräftig entschieden worden sei. Da diese Annahme nicht zutrifft, hat die bel. Beh. den Antrag des Bf. zu Unrecht zurückgewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B285.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.