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{'item': ['B380/77', 'B383/77']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.1978 GeschäftszahlB380/77; B383/77 Sammlungsnummer8452 RechtssatzAuszugehen ist davon, daß das Tir. Aufenthaltsabgabegesetz nur Nächtigungen in solchen Unterkünften abgabepflichtig macht, die nicht den ordentlichen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt der nächtigenden Person bilden. Nach dem AufenthaltsabgabeG 1963 (§ 2 Abs. 3 lit. g) waren Eigentümer oder Pächter der im betreffenden Gebiet gelegenen Häuser und ihre dort nächtigenden Haushaltsangehörigen von der Abgabe befreit. Die Ausdehnung der Abgabepflicht auf die Inhaber von Ferienwohnungen (Appartmenthäusern und Wochenendhäusern) war der Anlaß der Neufassung des Gesetzes. Diese Regelung ist nicht unsachlich. Es mag sein, daß Inhaber von Ferienwohnungen gewöhnlich zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes verhältnismäßig stärker beitragen als andere Besucher. Der Umstand, daß ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender ist, schlägt sich aber doch in der Regel darin nieder, daß sie einerseits am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind, anderseits jene besonderen Aufwendungen mit verursachen, die aus dem Wechsel der Zahl der ortsanwesenden und aus der Anwesenheit erholungsbedürftiger Personen entstehen. Wenn das Gesetz daher darauf abstellt, ob die Person in der betreffenden Unterkunft ihren ständigen Wohnbedarf deckt oder sich nur während des Urlaubes, der Ferien oder sonst zeitweilig dort aufhält, entbehrt diese Grenzziehung - wie immer man sie rechtspolitisch bewerten mag - nicht der Grundlage in sachlich bedeutsamen tatsächlichen Unterschieden. Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerdefälle hat der VfGH daher gegen die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß die Anknüpfung an das Merkmal der Nächtigung nicht unsachlich ist, wurde bereits im Erk. Slg. 5577/1967 ausgesprochen. Gegen die Pauschalierung der Abgabe für Ferienwohnungen sind Bedenken nicht vorgebracht und auch nicht entstanden.Nach dem AufenthaltsabgabeG 1963 (Paragraph 2, Absatz 3, Litera g,) waren Eigentümer oder Pächter der im betreffenden Gebiet gelegenen Häuser und ihre dort nächtigenden Haushaltsangehörigen von der Abgabe befreit. Die Ausdehnung der Abgabepflicht auf die Inhaber von Ferienwohnungen (Appartmenthäusern und Wochenendhäusern) war der Anlaß der Neufassung des Gesetzes. Diese Regelung ist nicht unsachlich. Es mag sein, daß Inhaber von Ferienwohnungen gewöhnlich zu den Kosten der für die Allgemeinheit bestimmten Einrichtungen des Ortes oder Gebietes verhältnismäßig stärker beitragen als andere Besucher. Der Umstand, daß ihr Aufenthalt nur ein vorübergehender ist, schlägt sich aber doch in der Regel darin nieder, daß sie einerseits am örtlichen Wirtschaftsleben weniger nachhaltig beteiligt sind, anderseits jene besonderen Aufwendungen mit verursachen, die aus dem Wechsel der Zahl der ortsanwesenden und aus der Anwesenheit erholungsbedürftiger Personen entstehen. Wenn das Gesetz daher darauf abstellt, ob die Person in der betreffenden Unterkunft ihren ständigen Wohnbedarf deckt oder sich nur während des Urlaubes, der Ferien oder sonst zeitweilig dort aufhält, entbehrt diese Grenzziehung - wie immer man sie rechtspolitisch bewerten mag - nicht der Grundlage in sachlich bedeutsamen tatsächlichen Unterschieden. Unter dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerdefälle hat der VfGH daher gegen die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Daß die Anknüpfung an das Merkmal der Nächtigung nicht unsachlich ist, wurde bereits im Erk. Slg. 5577 aus 1967, ausgesprochen. Gegen die Pauschalierung der Abgabe für Ferienwohnungen sind Bedenken nicht vorgebracht und auch nicht entstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B380.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.