RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1978 GeschäftszahlB481/75 Sammlungsnummer8454 RechtssatzSteuerabzug bei Auslandskorrespondenten mit Wohnsitz in Ländern, die mit Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben: § 18 Abs. 1 EStG 1967 ist dem § 18 EStG 1953 nachgebildet, in welchem durch Art. I Z 15 der EStG-Nov. 1964, BGBl. 187, die Aufzählung der freien Berufe, darunter die schriftstellerische Tätigkeit, durch die ausdrückliche Anführung der Journalisten erweitert wurde. Es ist nun im Hinblick auf den Begriffsinhalt des Wortes "Schriftsteller" bzw. der Wendung "schriftstellerische Tätigkeit" gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch die Ansicht vertretbar, daß unter diese Gesetzesbestimmung schon ursprünglich die Tätigkeit eines Journalisten fiel (vgl. dazu VwSlg. 3363 F - soweit es diesen allgemeinen Sprachgebrauch erläutert -, sowie Zapletal-Hofstätter, Kommentar zum EStG, Tz. 43 zu § 18) . Geht man aber davon aus, daß die ausdrückliche Anführung dieser Berufstätigkeit in § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1953 durch die EStG-Nov. 1964 keine materielle Änderung gebracht hat, so ist weiters der Standpunkt vertretbar, daß § 99 Abs. 1 EStG 1972 bzw. § 90 Abs. 1 EStG 1967, die auf § 90 Abs. 1 EStG 1953 ("selbständiger literarischer (schriftstellerischer) ... Tätigkeit") zurückgehen, materiell denselben Bereich umfassen wie die zuletzt bezogene Bestimmung, die - ebenso wie § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1953 - i. S. eines weiteren, auch den Journalisten einschließenden Schriftstellerbegriffes verstanden werden kann.Steuerabzug bei Auslandskorrespondenten mit Wohnsitz in Ländern, die mit Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen haben: Paragraph 18, Absatz eins, EStG 1967 ist dem Paragraph 18, EStG 1953 nachgebildet, in welchem durch Artikel römisch eins, Ziffer 15, der EStG-Nov. 1964, Bundesgesetzblatt 187, die Aufzählung der freien Berufe, darunter die schriftstellerische Tätigkeit, durch die ausdrückliche Anführung der Journalisten erweitert wurde. Es ist nun im Hinblick auf den Begriffsinhalt des Wortes "Schriftsteller" bzw. der Wendung "schriftstellerische Tätigkeit" gemäß dem allgemeinen Sprachgebrauch die Ansicht vertretbar, daß unter diese Gesetzesbestimmung schon ursprünglich die Tätigkeit eines Journalisten fiel vergleiche dazu VwSlg. 3363 F - soweit es diesen allgemeinen Sprachgebrauch erläutert -, sowie Zapletal-Hofstätter, Kommentar zum EStG, Tz. 43 zu Paragraph 18,) . Geht man aber davon aus, daß die ausdrückliche Anführung dieser Berufstätigkeit in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 durch die EStG-Nov. 1964 keine materielle Änderung gebracht hat, so ist weiters der Standpunkt vertretbar, daß Paragraph 99, Absatz eins, EStG 1972 bzw. Paragraph 90, Absatz eins, EStG 1967, die auf Paragraph 90, Absatz eins, EStG 1953 ("selbständiger literarischer (schriftstellerischer) ... Tätigkeit") zurückgehen, materiell denselben Bereich umfassen wie die zuletzt bezogene Bestimmung, die - ebenso wie Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 - i. S. eines weiteren, auch den Journalisten einschließenden Schriftstellerbegriffes verstanden werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B481.1978
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