RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1978 GeschäftszahlB155/77; B185/78 Sammlungsnummer8455 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 21 des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen. Die bel. Beh. hat dem § 21 des Gesetzes über Ansprüche aus der Leistung freiwilliger Waffenübungen die Bedeutung unterstellt, daß er auf alle Fälle der Ableistung freiwilliger Waffenübungen durch die vom Gesetz erfaßten öffentlich Bediensteten Anwendung finde, so daß es unerheblich sei, ob die Teilnahme in der Dienstzeit oder in dienstfreier Zeit erfolgt.Keine Bedenken gegen Paragraph 21, des Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen. Die bel. Beh. hat dem Paragraph 21, des Gesetzes über Ansprüche aus der Leistung freiwilliger Waffenübungen die Bedeutung unterstellt, daß er auf alle Fälle der Ableistung freiwilliger Waffenübungen durch die vom Gesetz erfaßten öffentlich Bediensteten Anwendung finde, so daß es unerheblich sei, ob die Teilnahme in der Dienstzeit oder in dienstfreier Zeit erfolgt. Die freiwillige Waffenübung ist ein Fall des außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 28 Abs. 5 lit. e Wehrgesetz) . Gemäß § 3 Satz 2 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz ruhen während der Zeit des Präsenzdienstes die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Leistung der Dienste und die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen. Das gilt - wie schon der OGH in seiner Entscheidung Arb. 8034 ausgesprochen hat - auch für den im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer, wobei das Ruhen des Dienstverhältnisses zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubes führt. Dem Arbeitnehmer entgeht also zufolge dieser Regelung auch insoweit Entgelt, als er die Waffenübung "während des Urlaubes" ableistet. Somit ist zwar richtig, daß die §§ 2 ff. des BundesG über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen den Entgang des Arbeitslohnes voraussetzen, doch ist diese Vorraussetzung bei privaten Arbeitsverhältnissen in vergleichbaren Fällen regelmäßig auch tatsächlich gegeben. Das hat zur Folge, daß auch in diesen Verhältnissen der Präsenzdiener auf Grund der Begrenzung der Höhe der Entschädigung insgesamt eine Einbuße erleiden kann.Die freiwillige Waffenübung ist ein Fall des außerordentlichen Präsenzdienstes (Paragraph 28, Absatz 5, Litera e, Wehrgesetz) . Gemäß Paragraph 3, Satz 2 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz ruhen während der Zeit des Präsenzdienstes die Verpflichtung des Dienstnehmers zur Leistung der Dienste und die Verpflichtung des Dienstgebers zur Entrichtung jedweder hiefür aus dem Dienstverhältnis gebührenden Leistungen. Das gilt - wie schon der OGH in seiner Entscheidung Arb. 8034 ausgesprochen hat - auch für den im Urlaub befindlichen Arbeitnehmer, wobei das Ruhen des Dienstverhältnisses zu einer Unterbrechung des Erholungsurlaubes führt. Dem Arbeitnehmer entgeht also zufolge dieser Regelung auch insoweit Entgelt, als er die Waffenübung "während des Urlaubes" ableistet. Somit ist zwar richtig, daß die Paragraphen 2, ff. des BundesG über Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen den Entgang des Arbeitslohnes voraussetzen, doch ist diese Vorraussetzung bei privaten Arbeitsverhältnissen in vergleichbaren Fällen regelmäßig auch tatsächlich gegeben. Das hat zur Folge, daß auch in diesen Verhältnissen der Präsenzdiener auf Grund der Begrenzung der Höhe der Entschädigung insgesamt eine Einbuße erleiden kann. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in den Beschwerden geäußerten Bedenken als nicht stichhältig. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Rechtsauffassung bewirkt nämlich, daß öffentlich Bedienstete den anderen unselbständig Erwerbstätigen auch insoferne gleichgestellt bleiben, als ihnen bei Ableistung der Waffenübungen dieselben finanziellen Nachteile zugemutet werden. Im übrigen ergibt sich schon aus § 23 Abs. 2 Arbeitsplatz-SicherungsG, daß auch der Urlaubsverbrauch von Lehrern durch die Ableistung von Präsenzdienst in den Hauptferien nicht unbeeinflußt bleiben muß. Es braucht daher auf die Frage nicht eingegangen zu werden, wie die Situation des Bf. A als Schulleiter während dreier Werktage nach Schulschluß angesichts seiner Ortsanwesenheitspflicht (§ 41 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstgesetz) zu beurteilen war.Vor diesem Hintergrund erweisen sich die in den Beschwerden geäußerten Bedenken als nicht stichhältig. Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende Rechtsauffassung bewirkt nämlich, daß öffentlich Bedienstete den anderen unselbständig Erwerbstätigen auch insoferne gleichgestellt bleiben, als ihnen bei Ableistung der Waffenübungen dieselben finanziellen Nachteile zugemutet werden. Im übrigen ergibt sich schon aus Paragraph 23, Absatz 2, Arbeitsplatz-SicherungsG, daß auch der Urlaubsverbrauch von Lehrern durch die Ableistung von Präsenzdienst in den Hauptferien nicht unbeeinflußt bleiben muß. Es braucht daher auf die Frage nicht eingegangen zu werden, wie die Situation des Bf. A als Schulleiter während dreier Werktage nach Schulschluß angesichts seiner Ortsanwesenheitspflicht (Paragraph 41, Absatz 2, Landeslehrer-Dienstgesetz) zu beurteilen war. Eine solche - allgemeine - Regelung mag zwar für denjenigen, der anstelle des Erholungsurlaubes lieber eine Waffenübung ableisten und volles Entgelt beziehen will, unbefriedigend und der Bereitschaft zur Ableistung freiwilliger Waffenübungen wenig förderlich sein, ist aber nicht unsachlich. Es steht dem Gesetzgeber frei, die Verwendung der für die Erholung bestimmten Zeit zur Ableistung von Waffenübungen durch Unterlassung begünstigender Sonderregelungen für diesen Fall hintanzuhalten, einem allfälligen Anreiz in dieser Richtung also entgegenzutreten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B155.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.