RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.1978 GeschäftszahlB386/78 Sammlungsnummer8456 RechtssatzDer Tatbestand des § 2 Abs. 1 ZivildienstG erfordert nicht nur, daß der Wehrpflichtige in der hier umschriebenen Weise die Anwendung von Waffengewalt aus einem Gewissensgrund ablehnt, sondern - wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 8268/1978, betont hat - darüber hinaus, daß der Gewissensgrund im Falle der Wehrdienstleistung die Ursache schwerer Gewissensnot bildete. Eine schwere Gewissensnot in einem derartigen Fall, also ein schwerwiegender Konflikt zwischen der Pflicht zur Wehrdienstleistung wegen der damit notwendig verbundenen Verpflichtung zu einem allenfalls erforderlichen militärischen Waffengebrauch einerseits und der Gewissensüberzeugung andererseits, daß der Waffengebrauch gegen Menschen unzulässig ist, läge aber nicht erst dann vor, wenn dem Wehrpflichtigen "gleichsam aus innerem Zwang die Anwendung von Waffengewalt unmöglich" wäre. Ein solcher Gewissenskonflikt bestünde vielmehr ganz offenkundig auch dann, wenn die gefestigte Überzeugung, Waffengewalt gegen Menschen nicht anzuwenden, nicht die von der bel. Beh. geforderte außergewöhnliche, einem unwiderstehlichen Zwang gleichzuhaltende Intensität erreichte.Der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, ZivildienstG erfordert nicht nur, daß der Wehrpflichtige in der hier umschriebenen Weise die Anwendung von Waffengewalt aus einem Gewissensgrund ablehnt, sondern - wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 8268 aus 1978,, betont hat - darüber hinaus, daß der Gewissensgrund im Falle der Wehrdienstleistung die Ursache schwerer Gewissensnot bildete. Eine schwere Gewissensnot in einem derartigen Fall, also ein schwerwiegender Konflikt zwischen der Pflicht zur Wehrdienstleistung wegen der damit notwendig verbundenen Verpflichtung zu einem allenfalls erforderlichen militärischen Waffengebrauch einerseits und der Gewissensüberzeugung andererseits, daß der Waffengebrauch gegen Menschen unzulässig ist, läge aber nicht erst dann vor, wenn dem Wehrpflichtigen "gleichsam aus innerem Zwang die Anwendung von Waffengewalt unmöglich" wäre. Ein solcher Gewissenskonflikt bestünde vielmehr ganz offenkundig auch dann, wenn die gefestigte Überzeugung, Waffengewalt gegen Menschen nicht anzuwenden, nicht die von der bel. Beh. geforderte außergewöhnliche, einem unwiderstehlichen Zwang gleichzuhaltende Intensität erreichte. Die hiemit nachgewiesene rechtswidrige Handhabung des § 2 Abs. 1 ZivildienstG im materiellrechtlichen Bereich begründet eine Verletzung des durch diese Vorschrift verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zur Beantwortung der Frage nicht ausreichen, ob beim Bf. die in der bezogenen Gesetzesstelle umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.Die hiemit nachgewiesene rechtswidrige Handhabung des Paragraph 2, Absatz eins, ZivildienstG im materiellrechtlichen Bereich begründet eine Verletzung des durch diese Vorschrift verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zur Beantwortung der Frage nicht ausreichen, ob beim Bf. die in der bezogenen Gesetzesstelle umschriebenen Voraussetzungen gegeben sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B386.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.