RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1978 GeschäftszahlG82/78 Sammlungsnummer8457 RechtssatzDer Antrag von 76 Abgeordneten zum Nationalrat als verfassungswidrig aufzuhebe
§ 16, § 16 Abs. 1 ESt
G 1972} zufolge um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handelt, während die im § 26 Z 7 geregelte Reisewegvergütung der pauschalierte Ersatz für (steuerfreie) Aufwendungen sind, die dem Dienstnehmer aus der fallweisen Benützung seines eigenen Fahrzeuges aus dienstlichem Anlaß entstehen. Für die Beurteilung der Sachlichkeit der unterschiedlichen Regelung ist es unerheblich, in welchem Verhältnis die Zahl der zur einen Gruppe gehörenden steuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Zahl der zur anderen Gruppe zu zählenden Arbeitnehmer steht; es ist daher in diesem Zusammenhange unerheblich zu klären, ob es - wie die Antragsteller behaupten - tatsächlich viele Arbeitnehmer gibt, die die Verwendung ihres eigenen PKWs oder Kombis als Werbungskosten geltend machen.Die Antragsteller machen geltend, es werde unsachlich zwischen Arbeitnehmern, die die Kosten für die Verwendung ihrer eigenen PKWs und Kombis nur bis zur Höhe von S 1,80 pro km als Werbungskosten absetzen können, und jenen Arbeitnehmern differenziert, die nach Paragraph 26, Ziffer 7, EStG 1972 steuerfrei Kilometergeld beziehen, das über diesem Satz liegt. Auf diesen Vorwurf ist zu erwidern: Die geschilderte unterschiedliche Behandlung ist sachlich darin begründet, daß es sich bei den Werbungskosten dem Wortlaut und dem Sinn des {
Paragraph 16,, Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1972} zufolge um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen handelt, während die im Paragraph 26, Ziffer 7, geregelte Reisewegvergütung der pauschalierte Ersatz für (steuerfreie) Aufwendungen sind, die dem Dienstnehmer aus der fallweisen Benützung seines eigenen Fahrzeuges aus dienstlichem Anlaß entstehen. Für die Beurteilung der Sachlichkeit der unterschiedlichen Regelung ist es unerheblich, in welchem Verhältnis die Zahl der zur einen Gruppe gehörenden steuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Zahl der zur anderen Gruppe zu zählenden Arbeitnehmer steht; es ist daher in diesem Zusammenhange unerheblich zu klären, ob es - wie die Antragsteller behaupten - tatsächlich viele Arbeitnehmer gibt, die die Verwendung ihres eigenen PKWs oder Kombis als Werbungskosten geltend machen. Wenn das vom Unternehmer seinem Dienstnehmer für die Verwendung des dienstnehmereigenen Kraftfahrzeuges zu bezahlende Kilometergeld über jenem liegt, das der Unternehmer gewinnmindernd absetzen darf, liegt es in der unternehmerischen Disposition, Aufträge für derartige Fahrten künftig zu unterlassen. Auch wenn der von den Antragstellern behauptete Sachverhalt zutreffen sollte, daß nämlich die in den angefochtenen Bestimmungen des EStG 1972 und des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthaltenen Ansätze den tatsächlichen durchschnittlichen Anschaffungskosten und Haltungskosten und der tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von PKWs und Kombis nicht voll entsprechen, würde dies die getroffene Regelung nicht mit Gleichheitswidrigkeit belasten. Dieser die Anschaffung von PKWs und Kombis und den Aufwand für das Halten derartiger Kraftfahrzeuge hemmende Effekt wird durch eine wirtschaftliche Belastung von - eben und nur - der PKWs und Kombis benützenden Unternehmer bewirkt. Diese Belastung ist aber - wie dargetan - sachlich begründet. Das
- AbgÄG belastet das Halten und den Betrieb von PKWs und Kombis einerseits durch eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der dadurch bedingten Ausgaben; andererseits wird diese Belastung durch die Verweigerung des Vorsteuerabzuges (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG 1972) bewirkt. Die die steuerliche Behandlung von PKWs und Kombis betreffenden Bestimmungen des
- AbgÄG sind eine geschlossene gesetzgeberische Maßnahme, die die Anschaffung und den Betrieb von PKWs und Kombis steuerlich belastet. Der Gesetzgeber hat bei Festlegung der begrenzten Sätze des § 20 a EStG 1972 den durch den Ausschluß des Vorsteuerabzuges im UStG 1972 für das Unternehmen bewirkten wirtschaftlichen Effekt der Versteuerung mitberücksichtigt.Das
- AbgÄG belastet das Halten und den Betrieb von PKWs und Kombis einerseits durch eine Beschränkung der Abzugsfähigkeit der dadurch bedingten Ausgaben; andererseits wird diese Belastung durch die Verweigerung des Vorsteuerabzuges (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG 1972) bewirkt. Die die steuerliche Behandlung von PKWs und Kombis betreffenden Bestimmungen des
- AbgÄG sind eine geschlossene gesetzgeberische Maßnahme, die die Anschaffung und den Betrieb von PKWs und Kombis steuerlich belastet. Der Gesetzgeber hat bei Festlegung der begrenzten Sätze des Paragraph 20, a EStG 1972 den durch den Ausschluß des Vorsteuerabzuges im UStG 1972 für das Unternehmen bewirkten wirtschaftlichen Effekt der Versteuerung mitberücksichtigt. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Elemente dieser Gesamtregelung ist nicht möglich. Die Gesamtregelung ist - auch unter Berücksichtigung der angefochtenen umsatzsteuerrechtlichen Vorschrift - aus den in den vorstehenden Ausführungen dargelegten Gründen sachlich gerechtfertigt. Wenn mit den bekämpften umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften von dem (auch jetzt schon nicht lückenlos durchgeführten) Grundgedanken des Vorsteuerabzuges abgewichen wird, wonach die Umsatzsteuer vom Letztverbraucher getragen werden soll, verstößt dieses Abweichen nicht gegen das Gleichheitsgebot. B) Zur behaupteten gleichheitswidrigen Beeinträchtigung der Vorsorge für Pensionen und Abfertigungen: In dem das
- AbgÄG betreffenden AB, 660 BlgNR, XIV. GP, wird auf Seite 1 ausgeführt, daß durch die Einschränkung der steuerbegünstigten Bildung des sogenannten Sozialkapitals lediglich Überdotierungen zu Lasten der laufenden Gewinne verhindert werden sollen. In der RV, 626 BlgNR, XIV. GP, wird die getroffene Regelung auf Seite 12 wie folgt motiviert: "... in der Vergangenheit haben diese Bilanzposten" (Vorsorge für Abfertigungen und Firmenpensionen in Form von Rücklagen bzw. Rückstellungen) "nämlich vielfach ein unangemessen hohes Ausmaß angenommen, sodaß die jährliche Zuführung zu den Rücklagen bzw. Rückstellungen zu drastischen Reduktionen der steuerpflichtigen Gewinne führte. Diese zeitlich vorgezogenen Aufwendungen belasten das jeweilige Unternehmen häufig erst nach Jahrzehnten tatsächlich, beeinträchtigen aber bereits das laufende Steueraufkommen nicht unerheblich." Die solcherart motivierten Regelungen sind nicht unsachlich. Sie führen nicht zu sachlich unbegründbaren Differenzierungen: In dem von den Antragstellern zit. Erk. Slg. 5025/1965 ging es darum, daß eine Verordnung (DE-ESt 1954) mit gesetzlichen Bestimmungen (nämlich den im Handelsgesetzbuch verankerten handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung) in Widerspruch standen. Aus diesem Erk.B) Zur behaupteten gleichheitswidrigen Beeinträchtigung der Vorsorge für Pensionen und Abfertigungen: In dem das
- AbgÄG betreffenden AB, 660 BlgNR, römisch vierzehn. GP, wird auf Seite 1 ausgeführt, daß durch die Einschränkung der steuerbegünstigten Bildung des sogenannten Sozialkapitals lediglich Überdotierungen zu Lasten der laufenden Gewinne verhindert werden sollen. In der RV, 626 BlgNR, römisch vierzehn. GP, wird die getroffene Regelung auf Seite 12 wie folgt motiviert: "... in der Vergangenheit haben diese Bilanzposten" (Vorsorge für Abfertigungen und Firmenpensionen in Form von Rücklagen bzw. Rückstellungen) "nämlich vielfach ein unangemessen hohes Ausmaß angenommen, sodaß die jährliche Zuführung zu den Rücklagen bzw. Rückstellungen zu drastischen Reduktionen der steuerpflichtigen Gewinne führte. Diese zeitlich vorgezogenen Aufwendungen belasten das jeweilige Unternehmen häufig erst nach Jahrzehnten tatsächlich, beeinträchtigen aber bereits das laufende Steueraufkommen nicht unerheblich." Die solcherart motivierten Regelungen sind nicht unsachlich. Sie führen nicht zu sachlich unbegründbaren Differenzierungen: In dem von den Antragstellern zit. Erk. Slg. 5025 aus 1965, ging es darum, daß eine Verordnung (DE-ESt 1954) mit gesetzlichen Bestimmungen (nämlich den im Handelsgesetzbuch verankerten handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung) in Widerspruch standen. Aus diesem Erk. kann also nicht abgeleitet werden, daß der einfache Gesetzgeber verhalten wäre, eine steuerrechtliche Pflicht zur Passivierung künftiger Pensionsverpflichtungen und Abfertigungsverpflichtungen vorzusehen. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, im Steuerrecht für künftige Pensionsverpflichtungen eine Passivierungspflicht und auch ein Passivierungsrecht vorzusehen oder (teilweise) zu beseitigen und derartige künftige Verpflichtungen nicht oder nur teilweise als Betriebsausgaben und damit als gewinnmindernd anzuerkennen; dies auch dann, wenn nach handelsrechtlichen Vorschriften eine derartige Passivierungspflicht besteht. Die Zwecke der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind völlig verschieden. Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung dienen betriebswirtschaftlichen Zwecken sowie vor allem dem Gläubigerschutz, die steuerrechtlichen Vorschriften der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlagen. Die Handelsbilanz und die Steuerbilanz können daher voneinander abweichen. Die Bundesverfassung schreibt weder explizit noch implizit eine bestimmte Gewinnermittlungsart vor, nämlich weder die des {
§ 4, § 4 Abs. 1 ESt
G 1972} (Betriebsvermögensvergleich) noch die nach {
§ 4, § 4 Abs. 3 ESt
G 1972} (Überschußrechnung) noch jene nach Durchschnittssätzen ({
§ 17, § 17 ESt
G 1972}) . Der Gesetzgeber hat mit den angefochtenen Bestimmungen für die Rücklagenbildung eine Art Mischsystem zwischen den beiden ersterwähnten Gewinnermittlungsarten neu eingeführt, indem er verfügt hat, daß bestimmte gewinnmindernde Posten (zum Teil) erst zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich anerkannt werden. Es mag sein, daß die Neuregelung in der Übergangsphase Härten mit sich bringt, weil die Steuerpflichtigen auf Grund der bisherigen Rechtslage andere wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, als sie auf Grund der durch das 2. AbgÄG bewirkten neuen Rechtslage treffen würden.kann also nicht abgeleitet werden, daß der einfache Gesetzgeber verhalten wäre, eine steuerrechtliche Pflicht zur Passivierung künftiger Pensionsverpflichtungen und Abfertigungsverpflichtungen vorzusehen. Der Gesetzgeber ist vielmehr grundsätzlich frei, im Steuerrecht für künftige Pensionsverpflichtungen eine Passivierungspflicht und auch ein Passivierungsrecht vorzusehen oder (teilweise) zu beseitigen und derartige künftige Verpflichtungen nicht oder nur teilweise als Betriebsausgaben und damit als gewinnmindernd anzuerkennen; dies auch dann, wenn nach handelsrechtlichen Vorschriften eine derartige Passivierungspflicht besteht. Die Zwecke der handelsrechtlichen und der steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften sind völlig verschieden. Die handelsrechtlichen Vorschriften über die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung dienen betriebswirtschaftlichen Zwecken sowie vor allem dem Gläubigerschutz, die steuerrechtlichen Vorschriften der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlagen. Die Handelsbilanz und die Steuerbilanz können daher voneinander abweichen. Die Bundesverfassung schreibt weder explizit noch implizit eine bestimmte Gewinnermittlungsart vor, nämlich weder die des {
Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1972} (Betriebsvermögensvergleich) noch die nach {
Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972} (Überschußrechnung) noch jene nach Durchschnittssätzen ({
Paragraph 17,, Paragraph 17, EStG 1972}) . Der Gesetzgeber hat mit den angefochtenen Bestimmungen für die Rücklagenbildung eine Art Mischsystem zwischen den beiden ersterwähnten Gewinnermittlungsarten neu eingeführt, indem er verfügt hat, daß bestimmte gewinnmindernde Posten (zum Teil) erst zu einem späteren Zeitpunkt steuerlich anerkannt werden. Es mag sein, daß die Neuregelung in der Übergangsphase Härten mit sich bringt, weil die Steuerpflichtigen auf Grund der bisherigen Rechtslage andere wirtschaftliche Dispositionen getroffen haben, als sie auf Grund der durch das
- AbgÄG bewirkten neuen Rechtslage treffen würden. Derartige bei einer Änderung der Rechtslage vielfach unvermeidliche Folgen machen aber die Regelung noch nicht sachfremd. Dazu kommt, daß die im Abschnitt I enthaltene Übergangsregelung des Art. II einige ansonsten eintretende Härten wesentlich mildert.Derartige bei einer Änderung der Rechtslage vielfach unvermeidliche Folgen machen aber die Regelung noch nicht sachfremd. Dazu kommt, daß die im Abschnitt römisch eins enthaltene Übergangsregelung des Artikel römisch zwei, einige ansonsten eintretende Härten wesentlich mildert. Die Antragsteller weisen weiters darauf hin, daß im Falle einer Rückdeckung der Pensionszusagen bei Versicherungsgesellschaften eine grobe Verfälschung des Bilanzbildes entstehe und dadurch die Interessen des Gläubigerschutzes verletzt würden. Sie machen damit das Bedenken geltend, daß der Gesetzgeber des
- AbgÄG eine den Gläubigerschutz verletzende Bilanzierung vorschreibe. Diese Bedenken treffen nicht zu. Sie gehen von der Annahme aus, Handelsbilanz und Steuerbilanz müßten übereinstimmen. Diese Annahme wurde bereits oben als verfehlt widerlegt. Der VfGH hatte seine Prüfung auf jene Bedenken zu beschränken, die von den Antragstellern vorgetragen worden sind. Insbesondere hatte er sich daher auch nicht damit zu befassen, ob durch die bekämpfte Neuregelung eine derartige Unstimmigkeit im Verhältnis zu anderen durch das
- AbgÄG unverändert gelassenen abgabenrechtlichen Vorschriften entstanden ist, daß dadurch eine Verfassungswidrigkeit bewirkt würde. Die gleichen Erwägungen, die sie für die Rückstellungen für künftig vom Unternehmer zu leistende Pensionen angestellt wurden, gelten auch für die Rücklagen für künftige Abfertigungen. Die Neuregelung, mit der bloß eine besondere Gewinnermittlungsart für die steuerliche Behandlung künftig zu leistender Pensionen eingeführt wird, berührt keinesfalls den Wesensgehalt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes. Der Antrag von 76 Abgeordneten zum Nationalrat, aus dem UStG 1972 den vorletzten Satz der lit. b des § 1 Abs. 1 Z 2, den letzten Satz des § 4 Abs. 5 und die lit. c des § 12 Abs. 2 Z 2 als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen.Der Antrag von 76 Abgeordneten zum Nationalrat, aus dem UStG 1972 den vorletzten Satz der Litera b, des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, den letzten Satz des Paragraph 4, Absatz 5 und die Litera c, des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, als verfassungswidrig aufzuheben, wird abgewiesen. Zur behaupteten "gleichheitswidrigen Frustrierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" : Aus dem einleitend von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, daß die getroffene Regelung die Judikatur des VwGH "frustriere" , kann deren Verfassungswidrigkeit nicht abgeleitet werden. Keine Verfassungsbestimmung verbietet dem Gesetzgeber, eine neue - seinen rechtspolitischen Zielsetzungen entsprechende - Regelung zu treffen, auch wenn er damit die zur bisherigen Regelung ergangene Judikatur eines Höchstgerichtes gegenstandslos macht; diese Regelungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch dann gegeben, wenn durch die neuen Vorschriften eine Korrektur der Rechtsprechung eines Höchstgerichtes bewirkt wird (vgl. Slg. 7595/1975 (S. 560) und Slg. 3630/1959, in dem der VfGH darauf hingewiesen hat, daß er zwar bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in der Lage sei, eine Auslegung i. S. des damals geprüften Erlasses des BM für Finanzen vorzunehmen, daß es aber dem Gesetzgeber - sofern er sich nunmehr den vom BM für Finanzen vorgetragenen rechtspolitischen Erwägungen anschließen sollte - offen bleibt, dies im Wege der Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen) . In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich wesentlich, daß die getroffene Regelung ihrem objektiven Gehalt nach vor dem Gleichheitsgebot bestehen kann.Zur behaupteten "gleichheitswidrigen Frustrierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" : Aus dem einleitend von den Antragstellern geltend gemachten Umstand, daß die getroffene Regelung die Judikatur des VwGH "frustriere" , kann deren Verfassungswidrigkeit nicht abgeleitet werden. Keine Verfassungsbestimmung verbietet dem Gesetzgeber, eine neue - seinen rechtspolitischen Zielsetzungen entsprechende - Regelung zu treffen, auch wenn er damit die zur bisherigen Regelung ergangene Judikatur eines Höchstgerichtes gegenstandslos macht; diese Regelungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch dann gegeben, wenn durch die neuen Vorschriften eine Korrektur der Rechtsprechung eines Höchstgerichtes bewirkt wird vergleiche Slg. 7595 aus 1975, (S. 560) und Slg. 3630 aus 1959,, in dem der VfGH darauf hingewiesen hat, daß er zwar bei dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht in der Lage sei, eine Auslegung i. S. des damals geprüften Erlasses des BM für Finanzen vorzunehmen, daß es aber dem Gesetzgeber - sofern er sich nunmehr den vom BM für Finanzen vorgetragenen rechtspolitischen Erwägungen anschließen sollte - offen bleibt, dies im Wege der Gesetzgebung zum Ausdruck zu bringen) . In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist lediglich wesentlich, daß die getroffene Regelung ihrem objektiven Gehalt nach vor dem Gleichheitsgebot bestehen kann. Was die Heranziehung des Eigenverbrauches zur Umsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. b vorletzter Satz UStG 1972 i. d. F. des Abschnittes VI Art. I Z 1 des
- AbgÄG) anlangt, wird durch diese Regelung erreicht, daß die Selbstverbraucher umsatzsteuerlich nicht besser gestellt sind als die übrigen Verbraucher. Diese Regelung soll bewirken, daß der Unternehmer, der fiktiv eine Leistung an sich selbst erbringt, umsatzsteuerlich gleich belastet wird wie ein (sonstiger) Verbraucher, der eine Leistung von einem Unternehmer bezieht. Der von den Antragstellern erwähnte Fall, daß ein Rechtsanwalt seine Privatwohnung von seiner Kanzleibedienerin aufräumen läßt, ist also mit jenem Fall gleichzustellen, in dem er seine Privatwohnung durch ein Reinigungsunternehmen aufräumen läßt.Was die Heranziehung des Eigenverbrauches zur Umsatzsteuer (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, vorletzter Satz UStG 1972 i. d. F. des Abschnittes römisch sechs Artikel römisch eins, Ziffer eins, des
- AbgÄG) anlangt, wird durch diese Regelung erreicht, daß die Selbstverbraucher umsatzsteuerlich nicht besser gestellt sind als die übrigen Verbraucher. Diese Regelung soll bewirken, daß der Unternehmer, der fiktiv eine Leistung an sich selbst erbringt, umsatzsteuerlich gleich belastet wird wie ein (sonstiger) Verbraucher, der eine Leistung von einem Unternehmer bezieht. Der von den Antragstellern erwähnte Fall, daß ein Rechtsanwalt seine Privatwohnung von seiner Kanzleibedienerin aufräumen läßt, ist also mit jenem Fall gleichzustellen, in dem er seine Privatwohnung durch ein Reinigungsunternehmen aufräumen läßt. Bei dieser - durchaus sinnvollen - Betrachtungsweise kann gegen die Regelung unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes nichts eingewendet werden. Wenn die Antragsteller vorschlagen, in dem von ihnen gewählten Beispiel die die Privatwohnung des Rechtsanwaltes aufräumende Bedienerin mit einer vom Rechtsanwalt als Privaten (also nicht als Unternehmer) angestellten Bedienerin zu vergleichen, setzen sie Unvergleichbares zueinander in Beziehung: Es geht nämlich um die Beurteilung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Unternehmern; nur deren gesetzliche Behandlung in anderen Fällen kann daher Vergleichsmaßstab sein. Was den von den Antragstellern behaupteten, durch {Umsatzsteuergesetz 1972 § 4, § 4 Abs. 5 letzter Satz UStG 1972} für Spiele mit Gewinnmöglichkeit und für Wetten möglicherweise bewirkten "Erdrosselungseffekt" anlangt, ist auf die Judikatur des VfGH zum Gleichheitsgebot zu verweisen. Diese bekämpfte Regelung hält sich an das System des UStG 1972 über die für die Umsatzsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage. Es werden also Umsätze aus Spielen und Wetten gegenüber anderen Umsätzen nicht benachteiligend bemessen. Wenn die bekämpfte Regelung dennoch - wie die Antragsteller behaupten - eine beträchtliche steuerliche Belastung von Unternehmern, die Spiel und Wetten betreiben, mit sich bringen sollte, denen sie durch entsprechende Gestaltung der Konditionen für die Spiele und Wetten nicht entgehen können, würde damit noch nicht die Gleichheitswidrigkeit der Regelung nachgewiesen.Was den von den Antragstellern behaupteten, durch {Umsatzsteuergesetz 1972 Paragraph 4,, Paragraph 4, Absatz 5, letzter Satz UStG 1972} für Spiele mit Gewinnmöglichkeit und für Wetten möglicherweise bewirkten "Erdrosselungseffekt" anlangt, ist auf die Judikatur des VfGH zum Gleichheitsgebot zu verweisen. Diese bekämpfte Regelung hält sich an das System des UStG 1972 über die für die Umsatzsteuer maßgebliche Bemessungsgrundlage. Es werden also Umsätze aus Spielen und Wetten gegenüber anderen Umsätzen nicht benachteiligend bemessen. Wenn die bekämpfte Regelung dennoch - wie die Antragsteller behaupten - eine beträchtliche steuerliche Belastung von Unternehmern, die Spiel und Wetten betreiben, mit sich bringen sollte, denen sie durch entsprechende Gestaltung der Konditionen für die Spiele und Wetten nicht entgehen können, würde damit noch nicht die Gleichheitswidrigkeit der Regelung nachgewiesen. Es kommt dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit zu, mit steuerrechtlichen Vorschriften auch andere als fiskalische Zwecke anzustreben. Selbst wenn der Gesetzgeber Wetten und Spiele mit Gewinnmöglichkeit als unerwünscht ansieht und daher derartige Tätigkeiten durch hohe Besteuerung einzudämmen trachtet, trifft der ihm von den Antragstellern gemachte Vorwurf, er habe eine unsachliche Regelung getroffen, nicht zu. Der Antrag von 76 Abgeordneten zum Nationalrat als verfassungswidrig aufzuheben
- aus dem KStG 1966: den § 16 a samt Überschrift,
- im Abschnitt II des
- AbgÄG 1977, BGBl. 645, den letzten Satz des Art. II wird abgewiesen.Der Antrag von 76 Abgeordneten zum Nationalrat als verfassungswidrig aufzuheben
- aus dem KStG 1966: den Paragraph 16, a samt Überschrift,
- im Abschnitt römisch zwei des
- AbgÄG 1977, Bundesgesetzblatt 645, den letzten Satz des Artikel römisch zwei, wird abgewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G82.1978