RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1978 GeschäftszahlB282/77 Sammlungsnummer8459 RechtssatzNach § 16 Abs. 1 lit. a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.Nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. Eben ein solcher Überholvorgang wurde aber nach dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Tenor des Urteils des Bezirksgerichtes als Außerachtlassung der im Straßenverkehr nötigen Vorsicht und Aufmerksamkeit beurteilt und im Hinblick auf den eingetretenen schweren Verletzungserfolg als fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und 4 StGB bestraft. Warum die Behörde annimmt, daß dieser Tatbestand nicht jener sei, dessentwegen sie eine Verwaltungsstrafe verhängt hat, ist unerfindlich. Daß ein Gericht die bloße Mißachtung des Überholverbotes nach § 16 Abs. 1 lit. a StVO bestrafen könnte, ist offenkundig ausgeschlossen. Die in {Straßenverkehrsordnung 1960 § 99, § 99 StVO} umschriebenen Übertretungen sind für sich allein immer nur von der Verwaltungsbehörde zu verfolgen. Abs. 6 lit. c kann also nur bedeuten, daß eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn die Tat zugleich den Tatbestand einer anderen, nämlich einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Daß ein solcher Fall vorliegt, ist aber schon nach dem Wortlaut des Urteilstenors - auch wenn er das Wort "überholen" nicht verwendet - ganz unzweifelhaft.Eben ein solcher Überholvorgang wurde aber nach dem im bekämpften Bescheid wiedergegebenen Tenor des Urteils des Bezirksgerichtes als Außerachtlassung der im Straßenverkehr nötigen Vorsicht und Aufmerksamkeit beurteilt und im Hinblick auf den eingetretenen schweren Verletzungserfolg als fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB bestraft. Warum die Behörde annimmt, daß dieser Tatbestand nicht jener sei, dessentwegen sie eine Verwaltungsstrafe verhängt hat, ist unerfindlich. Daß ein Gericht die bloße Mißachtung des Überholverbotes nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, StVO bestrafen könnte, ist offenkundig ausgeschlossen. Die in {Straßenverkehrsordnung 1960 Paragraph 99,, Paragraph 99, StVO} umschriebenen Übertretungen sind für sich allein immer nur von der Verwaltungsbehörde zu verfolgen. Absatz 6, Litera c, kann also nur bedeuten, daß eine Verwaltungsübertretung dann nicht vorliegt, wenn die Tat zugleich den Tatbestand einer anderen, nämlich einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Daß ein solcher Fall vorliegt, ist aber schon nach dem Wortlaut des Urteilstenors - auch wenn er das Wort "überholen" nicht verwendet - ganz unzweifelhaft. Der ins Eigentum des Bf. eingreifende Bescheid ist daher mit einem der Gesetzlosigkeit gleichzuhaltenden Fehler behaftet. Denkmögliche Anwendung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B282.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.