RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.12.1978 GeschäftszahlB303/78 Sammlungsnummer8460 RechtssatzWie sich insbesondere aus dem Erk. Slg. 8453/1978 ergibt, darf der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, wobei er zwecks Hintanhaltung von Umgehungshandlungen Grundstücke, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, dann in die Grundverkehrsregelung einbeziehen kann, wenn der Entfall der Widmung lediglich eine aus diesem Zweck erklärbare Zeit zurückliegt (vgl. auch Slg. 7838/1976) . Davon ausgehend ist der VfGH der Auffassung, daß sich § 1 OÖ Grundverkehrsgesetz 1975 bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nur auf solche Grundstücke bezieht, die ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, während der Beschaffenheit und der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für sich allein noch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Bei dieser Deutung bestehen gegen die zit. Gesetzesstelle keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Wie sich insbesondere aus dem Erk. Slg. 8453 aus 1978, ergibt, darf der Landesgesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des Grundverkehrs (soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt) nur den Verkehr mit solchen Grundstücken verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, die gegenwärtig einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, wobei er zwecks Hintanhaltung von Umgehungshandlungen Grundstücke, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, dann in die Grundverkehrsregelung einbeziehen kann, wenn der Entfall der Widmung lediglich eine aus diesem Zweck erklärbare Zeit zurückliegt vergleiche auch Slg. 7838 aus 1976,) . Davon ausgehend ist der VfGH der Auffassung, daß sich Paragraph eins, OÖ Grundverkehrsgesetz 1975 bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung nur auf solche Grundstücke bezieht, die ganz oder teilweise einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, während der Beschaffenheit und der tatsächlichen Verwendung des Grundstücks für sich allein noch keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Bei dieser Deutung bestehen gegen die zit. Gesetzesstelle keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Grundstück der Bf. war Teil eines größeren Grundkomplexes, der im Jahre 1947 in etwa zwanzig Parzellen aufgeteilt worden ist. Die Bf., die in Wien wohnhaft sind und keinen Beruf im Rahmen der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft ausüben, haben dieses Grundstück im Jahre 1947 zum Zwecke der Errichtung eines Eigenheimes erworben. Damit aber wurde der widmungsgemäße Zusammenhang dieses Grundstückes mit einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelöst. Zwar kam es in der Folge nicht zur Errichtung eines Eigenheimes durch die Bf., doch hat seit dem Zeitpunkt des Erwerbs auch eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr stattgefunden. Dem Umstand, daß dort seither "infolge natürlichen Anfluges ein Wald entstanden ist" , kommt unter diesen Umständen nicht die Bedeutung zu, daß dadurch eine Neuwidmung des Grundstückes für Zwecke eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt wäre. Daraus folgt, daß es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück nicht um ein einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmetes Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 OÖ GVG 1975 handelt, so daß der beschwerdegegenständliche Kaufvertrag den Beschränkungen dieses Gesetzes nicht unterliegt.Damit aber wurde der widmungsgemäße Zusammenhang dieses Grundstückes mit einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gelöst. Zwar kam es in der Folge nicht zur Errichtung eines Eigenheimes durch die Bf., doch hat seit dem Zeitpunkt des Erwerbs auch eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht mehr stattgefunden. Dem Umstand, daß dort seither "infolge natürlichen Anfluges ein Wald entstanden ist" , kommt unter diesen Umständen nicht die Bedeutung zu, daß dadurch eine Neuwidmung des Grundstückes für Zwecke eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes erfolgt wäre. Daraus folgt, daß es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück nicht um ein einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmetes Grundstück i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, OÖ GVG 1975 handelt, so daß der beschwerdegegenständliche Kaufvertrag den Beschränkungen dieses Gesetzes nicht unterliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B303.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.