10 Abs. 1 Z 6 B-VG}) gehörigen Gebiet handelt. Ihrem Inhalte nach kommen die angefochtenen Bestimmungen als Ausführungsbestimmungen zu § 15 Abs. 2 ForstG 1975 nicht in Betracht; die Zuständigkeit zu ihrer Erlassung durch den Landesgesetzgeber ist daher in der durch § 15 Abs. 2 ForstG gemäß {
10 Abs. 2 B-VG} gegebenen Ermächtigung nicht gedeckt. Die angefochtenen Bestimmungen stehen mit der vom Landesgesetzgeber in Ausübung der Ermächtigung nach § 15 Abs. 2 des ForstG vorzunehmenden Festsetzung des bei Teilung von Waldgrundstücken einzuhaltenden Mindestausmaßes sowie der Voraussetzungen, unter denen die Behörde von dem im {Forstgesetz 1975 § 15, § 15 Abs. 1 erster Satz ForstG} festgelegten Verbot der Waldteilung Ausnahmen zu bewilligen hat, in keinem inhaltlichen Zusammenhang. Sie sind daher zur Regelung dieser Festsetzungen, die den Gegenstand der vom Landesgesetzgeber zu treffenden Regelung bilden, nicht erforderlich, sondern dienen ihrem Inhalte nach vielmehr der Sicherstellung der Einhaltung des im {Forstgesetz 1975 § 15, § 15 Abs. 1 ForstG} vom Bundesgesetzgeber festgelegten Verbotes der Waldteilung. Es stellt sich daher die Frage, ob der Landesgesetzgeber zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen auf Grund des Art. 15 Abs. 9 B-VG befugt war, überhaupt nicht. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen ist daher weder in der Ermächtigung des {Forstgesetz 1975 § 15, § 15 Abs. 2 ForstG} noch im {
15 Abs. 9 B-VG} begründet.Wie sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Bestimmungen (Ziffer eins, Litera b,) ergibt, sind darin nicht Voraussetzungen festgelegt, die von den Grundstückseigentümern bei der Teilung von Grundstücken zu beachten sind. Sie enthalten vielmehr ausschließlich Anordnungen für das Grundbuchsgericht. Dieses hat die Bezirksverwaltungsbehörde von jedem die Teilung eines Grundstückes betreffenden Antrag auf Bewilligung zur Durchführung einer grundbücherlichen Eintragung zu verständigen und die Einsicht in die die Teilung betreffenden Unterlagen zu gestatten. Es bedarf keiner weiteren Erörterung, daß es sich bei den angefochtenen Bestimmungen um Regelungen für das Verfahren in Grundbuchsachen, somit um Regelungen auf einem zum Zivilrechtswesen ({
Ihrem Inhalte nach kommen die angefochtenen Bestimmungen als Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 15, Absatz 2, ForstG 1975 nicht in Betracht; die Zuständigkeit zu ihrer Erlassung durch den Landesgesetzgeber ist daher in der durch Paragraph 15, Absatz 2, ForstG gemäß {
Die angefochtenen Bestimmungen stehen mit der vom Landesgesetzgeber in Ausübung der Ermächtigung nach Paragraph 15, Absatz 2, des ForstG vorzunehmenden Festsetzung des bei Teilung von Waldgrundstücken einzuhaltenden Mindestausmaßes sowie der Voraussetzungen, unter denen die Behörde von dem im {Forstgesetz 1975 Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz ForstG} festgelegten Verbot der Waldteilung Ausnahmen zu bewilligen hat, in keinem inhaltlichen Zusammenhang. Sie sind daher zur Regelung dieser Festsetzungen, die den Gegenstand der vom Landesgesetzgeber zu treffenden Regelung bilden, nicht erforderlich, sondern dienen ihrem Inhalte nach vielmehr der Sicherstellung der Einhaltung des im {Forstgesetz 1975 Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz eins, ForstG} vom Bundesgesetzgeber festgelegten Verbotes der Waldteilung. Es stellt sich daher die Frage, ob der Landesgesetzgeber zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen auf Grund des Artikel 15, Absatz 9, B-VG befugt war, überhaupt nicht. Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen ist daher weder in der Ermächtigung des {Forstgesetz 1975 Paragraph 15,, Paragraph 15, Absatz 2, ForstG} noch im {
ECLI:AT:VFGH:1978:G71.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.