RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1978 GeschäftszahlV11/77; B149/77 Sammlungsnummer8463 RechtssatzDie Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (Raumordnungsprogrammes) erfolgt in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach den Bestimmungen des § 95 NÖ Gemeindeordnung 1973 (§ 17 Abs. 7 NÖ Raumordnungsgesetz 1974 und § 21 Abs. 7 NÖ ROG 1976, beide LGBl. 8000-0) . Adressat des Genehmigungsbescheides und Partei im Genehmigungsverfahren ist lediglich die Gemeinde. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann. Die Rechtswirkungen des Flächenwidmungsplanes sind nach dem ROG 1976 zu beurteilen. Der Plan wurde zwar auf Grund des ROG 1974 ( einer Wiederverlautbarung des Gesetzes LGBl. 195/1968) als Maßnahme des örtlichen Raumordnungsprogrammes beschlossen (§ 10 Abs. 3) , von der Landesregierung mit Bescheid vom
- Jänner 1977 unter Berufung auf dieses Gesetz (§ 17 Abs. 4) genehmigt und während des Zeitraumes vom
- bis
- Feber 1977 durch Anschlag an der Gemeindetafel kundgemacht. Geht man davon aus, daß das erste am
- Feber 1977 - also nach Kundmachung des genehmigten Raumordnungsprogrammes - kundgemachte ROG 1976 (rückwirkend) schon am
- Jänner 1977 in Kraft getreten ist (§ 31 Abs. 1) , so ist das Raumordnungsprogramm als nach dem Gesetz 1976 erlassen anzusehen; auch wenn man aber die Rückwirkung außer Betracht läßt, muß das nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellte Raumordnungsprogramm kraft der Übergangsbestimmung als solches nach diesem Gesetz gelten (§ 30 Abs. 3).Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes (Raumordnungsprogrammes) erfolgt in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach den Bestimmungen des Paragraph 95, NÖ Gemeindeordnung 1973 (Paragraph 17, Absatz 7, NÖ Raumordnungsgesetz 1974 und Paragraph 21, Absatz 7, NÖ ROG 1976, beide LGBl. 8000-0) . Adressat des Genehmigungsbescheides und Partei im Genehmigungsverfahren ist lediglich die Gemeinde. Den vom Flächenwidmungsplan Betroffenen gegenüber ist die Genehmigung nur ein Teilakt im Verfahren zur Erlassung der Verordnung, der als solcher nicht angefochten werden kann. Die Rechtswirkungen des Flächenwidmungsplanes sind nach dem ROG 1976 zu beurteilen. Der Plan wurde zwar auf Grund des ROG 1974 ( einer Wiederverlautbarung des Gesetzes Landesgesetzblatt 195 aus 1968,) als Maßnahme des örtlichen Raumordnungsprogrammes beschlossen (Paragraph 10, Absatz 3,) , von der Landesregierung mit Bescheid vom
- Jänner 1977 unter Berufung auf dieses Gesetz (Paragraph 17, Absatz 4,) genehmigt und während des Zeitraumes vom
- bis
- Feber 1977 durch Anschlag an der Gemeindetafel kundgemacht. Geht man davon aus, daß das erste am
- Feber 1977 - also nach Kundmachung des genehmigten Raumordnungsprogrammes - kundgemachte ROG 1976 (rückwirkend) schon am
- Jänner 1977 in Kraft getreten ist (Paragraph 31, Absatz eins,) , so ist das Raumordnungsprogramm als nach dem Gesetz 1976 erlassen anzusehen; auch wenn man aber die Rückwirkung außer Betracht läßt, muß das nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellte Raumordnungsprogramm kraft der Übergangsbestimmung als solches nach diesem Gesetz gelten (Paragraph 30, Absatz 3,). Dem Antrag auf Aufhebung des Raumordnungsprogrammes wird in bezug auf die Flächenwidmung des Grundstückes 513 der KG Hinterbrühl keine Folge gegeben. Maßstab zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes ist das ROG
- § 30 Abs. 3 ROG 1976 ordnet an, daß die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme als solche nach diesem (neuen) Gesetz gelten. Damit bringt der Gesetzgeber offenbar zum Ausdruck, daß die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes bereits geltenden Programme weder ihre Geltung verlieren noch etwa wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren und den Inhalt rechtswidrig werden sollen. Das am
- Oktober 1976 beschlossene Gesetz sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers noch vor seinem Inkrafttreten kundgemacht werden: § 31 Abs. 2 sieht vor, daß Verordnungen vom Tag der Kundmachung an erlassen werden können, frühestens aber mit dem Gesetz in Kraft treten. Der Umstand, daß die Kundmachung im LGBl. erst am
- Feber 1977 erfolgte, darf demgemäß nicht dazu führen, daß die Rechtmäßigkeit der bei seinem Wirksamwerden (
- Feber 1977) schon geltenden Programme nur wegen der eingetretenen Rückwirkung in Frage gestellt wird. Auch sie sind daher nach § 30 Abs. 3 ROG 1976 mit der Wirkung übergeleitet, daß sie an den Bestimmungen des ROG 1974 zu messen bleiben.Maßstab zur Beurteilung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes ist das ROG
- Paragraph 30, Absatz 3, ROG 1976 ordnet an, daß die nach den bisherigen Bestimmungen aufgestellten örtlichen Raumordnungsprogramme als solche nach diesem (neuen) Gesetz gelten. Damit bringt der Gesetzgeber offenbar zum Ausdruck, daß die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des neuen Gesetzes bereits geltenden Programme weder ihre Geltung verlieren noch etwa wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über das Verfahren und den Inhalt rechtswidrig werden sollen. Das am
- Oktober 1976 beschlossene Gesetz sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers noch vor seinem Inkrafttreten kundgemacht werden: Paragraph 31, Absatz 2, sieht vor, daß Verordnungen vom Tag der Kundmachung an erlassen werden können, frühestens aber mit dem Gesetz in Kraft treten. Der Umstand, daß die Kundmachung im Landesgesetzblatt erst am
- Feber 1977 erfolgte, darf demgemäß nicht dazu führen, daß die Rechtmäßigkeit der bei seinem Wirksamwerden (
- Feber 1977) schon geltenden Programme nur wegen der eingetretenen Rückwirkung in Frage gestellt wird. Auch sie sind daher nach Paragraph 30, Absatz 3, ROG 1976 mit der Wirkung übergeleitet, daß sie an den Bestimmungen des ROG 1974 zu messen bleiben. Einen "Kundmachungsmangel" wollen die Antragsteller darin sehen, daß der Entwurf des Raumordnungsprogrammes erst ab
- Oktober 1976, 10 Uhr, im Gemeindeamt eingesehen werden konnte, obwohl die Kundmachung der Auflegung (vom
- Oktober 1976) den Hinweis enthielt, der (geänderte) Entwurf werde "durch acht Wochen, das ist in der Zeit vom
- Oktober bis
- Dezember 1976" aufgelegt. Unter den gegebenen Umständen vermag der VfGH im Widerspruch zwischen der Kundmachung und der tatsächlichen Auflegung keinen beachtlichen Verfahrensmangel zu erblicken. Der Mangel betrifft nicht etwa die Kundmachung der Verordnung selbst, ist also kein Kundmachungsmangel im technischen Sinn. Der Fehler ist in einem früheren Stadium der Verordnungserlassung unterlaufen. Nach § 17 Abs. 1 ROG 1974 (§ 21 Abs. 1 ROG 1976) ist der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes durch acht Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen. Tatsächlich war der Entwurf nun aber vom Dienstag, den
- Oktober bis Montag, den
- Dezember aufgelegt. Er war daher trotz des verspäteten Beginnes der Auflage volle acht Wochen hindurch und zugleich auch innerhalb des kundgemachten Zeitraumes einzusehen, so zwar, daß die nur kurzfristige Abweichung am Beginn dieses Zeitraumes lag und niemandem die mit der Auflegung bezweckte Möglichkeit nehmen konnte, während der achtwöchigen Frist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Daß am ersten Tag der Auflegung nicht schon zu Beginn der Amtsstunden, sondern erst um 10 Uhr Einsicht genommen werden konnte, ist unter diesem Blickwinkel gleichfalls noch kein entscheidender Mangel; derart kurzfristige Verzögerungen im Parteienverkehr stellen für die Interessenten kein ins Gewicht fallendes Hindernis dar. Die Verordnung ist daher trotz der späten Auflegung des Entwurfes nicht gesetzwidrig erlassen worden.Unter den gegebenen Umständen vermag der VfGH im Widerspruch zwischen der Kundmachung und der tatsächlichen Auflegung keinen beachtlichen Verfahrensmangel zu erblicken. Der Mangel betrifft nicht etwa die Kundmachung der Verordnung selbst, ist also kein Kundmachungsmangel im technischen Sinn. Der Fehler ist in einem früheren Stadium der Verordnungserlassung unterlaufen. Nach Paragraph 17, Absatz eins, ROG 1974 (Paragraph 21, Absatz eins, ROG 1976) ist der Entwurf eines Raumordnungsprogrammes durch acht Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzumachen. Tatsächlich war der Entwurf nun aber vom Dienstag, den
- Oktober bis Montag, den
- Dezember aufgelegt. Er war daher trotz des verspäteten Beginnes der Auflage volle acht Wochen hindurch und zugleich auch innerhalb des kundgemachten Zeitraumes einzusehen, so zwar, daß die nur kurzfristige Abweichung am Beginn dieses Zeitraumes lag und niemandem die mit der Auflegung bezweckte Möglichkeit nehmen konnte, während der achtwöchigen Frist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Daß am ersten Tag der Auflegung nicht schon zu Beginn der Amtsstunden, sondern erst um 10 Uhr Einsicht genommen werden konnte, ist unter diesem Blickwinkel gleichfalls noch kein entscheidender Mangel; derart kurzfristige Verzögerungen im Parteienverkehr stellen für die Interessenten kein ins Gewicht fallendes Hindernis dar. Die Verordnung ist daher trotz der späten Auflegung des Entwurfes nicht gesetzwidrig erlassen worden. Einen weiteren formellen Mangel sehen die Antragsteller in der technischen Ausführung des aufgelegten Entwurfes. Diesem seien nämlich "die Parzellen nicht scharf zu entnehmen gewesen" , während nach § 1 Abs. 1 der Planzeichenverordnung, LGBl. 239/1969, der Flächenwidmungsplan eine parzellenscharfe Darstellung in deutlich lesbarer Form gewährleisten und auch ohne Farbgebung eindeutige Aussagen enthalten müsse. Die Lesbarkeit der Parzellennummern ist indessen in dieser Vorschrift nicht verlangt. Das Verständnis des Entwurfes hängt davon nicht ab. Im vorgesehenen Maßstab von 1 : 5000 wäre ein solches Erfordernis bei kleinen Parzellen technisch auch kaum erfüllbar. Eben deshalb sieht auch die am
- Jänner 1978 kundgemachte neue PlanzeichenVO, LGBl. 8000/2-0, (nunmehr) ausdrücklich vor, daß der Plan die Nummern der Grundstücke zu enthalten hat oder - wenn dies technisch nicht möglich ist - den für die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft bestimmten Ausfertigungen je eine Kopie der ihm zugrundeliegenden Blätter der Katastralmappe im Originalmaßstab anzuschließen sind. Solche Mappenblätter sind übringens auch im vorliegenden Fall sowohl der Landesregierung vorgelegt als auch im Gemeindeamt aufgelegt worden.Einen weiteren formellen Mangel sehen die Antragsteller in der technischen Ausführung des aufgelegten Entwurfes. Diesem seien nämlich "die Parzellen nicht scharf zu entnehmen gewesen" , während nach Paragraph eins, Absatz eins, der Planzeichenverordnung, Landesgesetzblatt 239 aus 1969,, der Flächenwidmungsplan eine parzellenscharfe Darstellung in deutlich lesbarer Form gewährleisten und auch ohne Farbgebung eindeutige Aussagen enthalten müsse. Die Lesbarkeit der Parzellennummern ist indessen in dieser Vorschrift nicht verlangt. Das Verständnis des Entwurfes hängt davon nicht ab. Im vorgesehenen Maßstab von 1 : 5000 wäre ein solches Erfordernis bei kleinen Parzellen technisch auch kaum erfüllbar. Eben deshalb sieht auch die am
- Jänner 1978 kundgemachte neue PlanzeichenVO, LGBl. 8000/2-0, (nunmehr) ausdrücklich vor, daß der Plan die Nummern der Grundstücke zu enthalten hat oder - wenn dies technisch nicht möglich ist - den für die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaft bestimmten Ausfertigungen je eine Kopie der ihm zugrundeliegenden Blätter der Katastralmappe im Originalmaßstab anzuschließen sind. Solche Mappenblätter sind übringens auch im vorliegenden Fall sowohl der Landesregierung vorgelegt als auch im Gemeindeamt aufgelegt worden. Das Auflegungsverfahren ist mithin auch in diesem Punkt nicht mangelhaft geblieben. Daß in den hier bedeutsamen Teilen des Entwurfes während der Auflegung Änderungen vorgenommen worden wären, hat das Verfahren nicht ergeben. Der Rüge der Antragsteller, ihre Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsprogrammes sei nicht in gesetzmäßiger Weise in Erwägung gezogen worden, ist entgegenzuhalten, daß der Obmann des Raumplanungsausschusses über die zur Ablehnung empfohlenen Wünsche im Gemeinderat ausführlich berichtet und sich dabei auch mit ihrer Stellungnahme (über mehr als zwei engzeilig mit Maschine geschriebene Seiten im Protokoll) auseinandergesetzt hat und auf alle vorgetragenen Einwendungen (wenn auch in einer die Antragsteller nicht befriedigenden Weise) eingegangen ist. Die Vorberatung dieser Angelegenheit in dem hiezu bestellten Ausschuß entspricht dem § 43 der GO. Eine obligatorische Wechselrede in öffentlicher Sitzung ist nirgends vorgesehen. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang genannten §§ 4 Abs. 4 und 9 Abs. 4 ROG 1974 betreffen die überörtliche Raumordnung, so daß alle daran geknüpften Überlegungen ins Leere gehen.Der Rüge der Antragsteller, ihre Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsprogrammes sei nicht in gesetzmäßiger Weise in Erwägung gezogen worden, ist entgegenzuhalten, daß der Obmann des Raumplanungsausschusses über die zur Ablehnung empfohlenen Wünsche im Gemeinderat ausführlich berichtet und sich dabei auch mit ihrer Stellungnahme (über mehr als zwei engzeilig mit Maschine geschriebene Seiten im Protokoll) auseinandergesetzt hat und auf alle vorgetragenen Einwendungen (wenn auch in einer die Antragsteller nicht befriedigenden Weise) eingegangen ist. Die Vorberatung dieser Angelegenheit in dem hiezu bestellten Ausschuß entspricht dem Paragraph 43, der GO. Eine obligatorische Wechselrede in öffentlicher Sitzung ist nirgends vorgesehen. Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang genannten Paragraphen 4, Absatz 4 und 9 Absatz 4, ROG 1974 betreffen die überörtliche Raumordnung, so daß alle daran geknüpften Überlegungen ins Leere gehen. Eine hervorstehende und verschiedene im einzelnen umschriebene Maßnahmen tragende Zielsetzung des zu prüfenden Raumordnungsprogrammes ist die Erhaltung eines durch aufgelockerte Verbauung die natürliche Landschaft einbeziehenden Ortsraumes. Der VfGH hält diese Zielsetzung angesichts der Nähe dieses Gebietes zur Großstadt Wien und der besonderen landschaftlichen und örtlichen Verhältnisse nicht für gesetzwidrig. Auch die Antragsteller haben grundsätzliche Bedenken dagegen nicht erhoben. Wenn daher der Flächenwidmungsplan bisheriges Grünland, das zumindest nur wenig landwirtschaftlich genutzt wird, in unmittelbarer Nachbarschaft zu verbautem Gebiet als Park widmet und so in seinem wiesenartigen und parkartigen Charakter bewahrt, kann auch dem grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Ebensowenig ist dagegen einzuwenden, daß für den künftigen Bedarf dennoch Teile vorhandenen Grünlandes als Baugebiet vorgesehen werden und die Abgrenzung dieser Bereiche derart vorgenommen wird, daß Wohnbauten nicht nur entlang der das Gebiet mehr oder minder weiträumig erschließenden Straßen zu liegen kommen und das verbleibende Grünland von den der Allgemeinheit zugänglichen Flächen isolieren, sondern auch abseits durchgehender Verkehrsflächen errichtet werden können und dafür andernorts die mit dem weiteren Umland in direkter Verbindung stehende natürliche Landschaft unmittelbar in das Blickfeld treten lassen. Eine solche Zielsetzung bringt es notwendig mit sich, daß Teile des Grünlandes in ihrer Nutzbarkeit erheblich eingeschränkt werden, die leichte Zugänglichkeit des vorgesehenen Bauplatzes an Bedeutung verliert und die Grenzziehung im Einzelfall zu Härten führt. Soweit die Antragsteller darauf abstellen, daß ihr Grundstück nahe der Baulandgrenze zwischen zwei die besondere Aufschließung erübrigenden Straßenzügen liegt und seine Situation nicht anders ist als jenseits der im Flächenwidmungsplan durch das Hagenauertal gezogenen Grenze, verkennen sie die Zielsetzung des Raumordnungsprogrammes und die sich hieraus ergebenden Grenzen einer Berücksichtigung von Einzelinteressen. Gerade die von ihnen geschilderte Situation zeigt, daß hier jede Grenzziehung von den jeweils gerade nicht mehr erfaßten Personen - wer immer es sein mag - als unbefriedigend empfunden werden wird. Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann also insoweit nicht zum Tragen kommen. Daß die Antragsteller im Vertrauen auf rechtlich unmaßgebliche Äußerungen des früheren Bürgermeisters überdies andere Erwartungen gehegt haben, macht den Flächenwidmungsplan ebensowenig gesetzwidrig wie die Tatsache, daß der Gemeinderat von der Annahme ausgegangen ist, eine landwirtschaftliche Nutzung sei weder bisher ausgeübt worden noch in Zukunft beabsichtigt: Eine nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung haben die Antragsteller weder für die Vergangenheit behauptet noch in ihrer Stellungnahme gegen den Entwurf für die Zukunft in Anspruch genommen; sie haben vielmehr lediglich die Beibehaltung der früher geplant gewesenen Baulandwidmung begehrt. Im übrigen hat der Gemeinderat die Wahrscheinlichkeit einer mit dem Ziel des Raumordnungsprogrammes verträglichen landwirtschaftlichen Nutzung offenbar (und zwar nicht nur in bezug auf die Antragsteller, sondern für das ganze Gebiet) nicht nach der Absicht von Beteiligten, sondern nach objektiven Erfahrungswerten eingeschätzt. Hatten doch die Inhaber der benachbarten Parzelle 510 gerade auch mit der Begründung gegen den Entwurf Stellung genommen, das Gebiet sei für eine (extensive) landwirtschaftliche Nutzung zu klein. Der Vorwurf, der wirtschaftliche Gesichtspunkt erleichterter Aufschließung sei entgegen der Zielsetzung des § 1 ROG 1974 mißachtet worden, übersieht, daß die bezogene Stelle nicht die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Gemeinde, sondern die ihrer Bewohner im Auge hat.Der Vorwurf, der wirtschaftliche Gesichtspunkt erleichterter Aufschließung sei entgegen der Zielsetzung des Paragraph eins, ROG 1974 mißachtet worden, übersieht, daß die bezogene Stelle nicht die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Gemeinde, sondern die ihrer Bewohner im Auge hat. Weshalb die Widmung auch den natürlichen Gegebenheiten und der abschätzbaren Entwicklung des Gebietes widersprechen soll, ist im Antrag nicht näher ausgeführt. Daß gegen eine Verbauung des gesamten (in Rede stehenden) Hagenauertales vom Standpunkt des Umweltschutzes nichts einzuwenden wäre, mag zutreffen, kann aber die Sinnhaftigkeit der bereits erörterten Zielsetzung des Raumordnungsprogrammes nicht in Frage stellen. Der behauptete Gegensatz zwischen der Widmung und einer angeblichen Erhaltung des landwirtschaftlichen Charakters des Gemeindegebietes besteht deshalb nicht, weil im Raumordnungsprogramm nur vom landwirtschaftlichen Charakter die Rede ist. Der Auffassung, § 12 ROG 1974 habe nur die in Abs. 1 genannten Widmungsarten (Bauland, Grünland und Verkehrsflächen) gestattet, ist § 14 Abs. 2 ROG 1974 entgegenzuhalten, wonach alle Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (also etwa für Parkanlagen bestimmt sind) , im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden müssen. Das ist hier der Fall.Der Auffassung, Paragraph 12, ROG 1974 habe nur die in Absatz eins, genannten Widmungsarten (Bauland, Grünland und Verkehrsflächen) gestattet, ist Paragraph 14, Absatz 2, ROG 1974 entgegenzuhalten, wonach alle Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen (also etwa für Parkanlagen bestimmt sind) , im Flächenwidmungsplan unter Angabe der besonderen Nutzung ausgewiesen werden müssen. Das ist hier der Fall. Gemäß § 19 NÖ ROG 1976 in Verbindung mit den §§ 20 Abs. 2 und 100 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-0, bewirkt die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung der Parzelle 513 als Grünland-Park ein ausnahmsloses Verbot der Errichtung von Bauwerken, die nicht der parkmäßigen Nutzung dienen. Nach § 100 Abs. 4 der BauO ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die Ausführung des Vorhabens die §§ 12 bis 16 und 19 NÖ ROG 1974 verletzt werden. An die Stelle der Vorschriften über die Grünlandwidmung in § 14 ROG 1974 sind nunmehr jene des § 19 ROG 1976 getreten. Im vorliegenden Zusammenhang erübrigt sich eine Untersuchung, ob und durch welche Vorschriften die Antragsteller an einer nach ihren Angaben ins Auge gefaßten landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer biologischen Erwerbsgärtnerei und Tierhaltung gehindert wären (der Flächenwidmungsplan allein würde einer solchen Nutzung nicht entgegenstehen) . Jedenfalls ist ihnen nämlich ungeachtet der behaupteten - und vom Gemeinderat nicht bestrittenen - Erfüllung der in § 20 Abs. 2 BauO genannten weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Ausführung von Bauwerken, die nicht der parkmäßigen Nutzung dienen, ausnahmslos verboten. Diese baurechtliche Wirkung bedarf eines weiteren Konkretisierungsaktes nicht mehr. Ein anderer zumutbarer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den VfGH heranzutragen, ist nicht erkennbar. In Betracht käme nach Lage des Falles lediglich ein förmliches Baubewilligungsansuchen. Es kann jedoch von den Antragstellern nicht erwartet werden, daß sie allein zu diesem Zweck die für eine Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen (§ 97 BauO) anfertigen lassen. Der Antrag ist daher zulässig.Gemäß Paragraph 19, NÖ ROG 1976 in Verbindung mit den Paragraphen 20, Absatz 2 und 100 Absatz 4, der NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200-0, bewirkt die im Flächenwidmungsplan vorgesehene Widmung der Parzelle 513 als Grünland-Park ein ausnahmsloses Verbot der Errichtung von Bauwerken, die nicht der parkmäßigen Nutzung dienen. Nach Paragraph 100, Absatz 4, der BauO ist die Baubewilligung zu versagen, wenn durch die Ausführung des Vorhabens die Paragraphen 12 bis 16 und 19 NÖ ROG 1974 verletzt werden. An die Stelle der Vorschriften über die Grünlandwidmung in Paragraph 14, ROG 1974 sind nunmehr jene des Paragraph 19, ROG 1976 getreten. Im vorliegenden Zusammenhang erübrigt sich eine Untersuchung, ob und durch welche Vorschriften die Antragsteller an einer nach ihren Angaben ins Auge gefaßten landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer biologischen Erwerbsgärtnerei und Tierhaltung gehindert wären (der Flächenwidmungsplan allein würde einer solchen Nutzung nicht entgegenstehen) . Jedenfalls ist ihnen nämlich ungeachtet der behaupteten - und vom Gemeinderat nicht bestrittenen - Erfüllung der in Paragraph 20, Absatz 2, BauO genannten weiteren gesetzlichen Voraussetzungen die Ausführung von Bauwerken, die nicht der parkmäßigen Nutzung dienen, ausnahmslos verboten. Diese baurechtliche Wirkung bedarf eines weiteren Konkretisierungsaktes nicht mehr. Ein anderer zumutbarer Weg, die behauptete Gesetzwidrigkeit der Verordnung an den VfGH heranzutragen, ist nicht erkennbar. In Betracht käme nach Lage des Falles lediglich ein förmliches Baubewilligungsansuchen. Es kann jedoch von den Antragstellern nicht erwartet werden, daß sie allein zu diesem Zweck die für eine Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen (Paragraph 97, BauO) anfertigen lassen. Der Antrag ist daher zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V11.1978