RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1978 GeschäftszahlG97/78 Sammlungsnummer8462 Rechtssatz§ 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetz) , LGBl. 4/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 20, Absatz 3, des Gesetzes über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetz) , Landesgesetzblatt 4 aus 1973,, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Amtsbezüge oder Ruhebezüge eines Funktionärs nach dem Wr. BezügeG Entgeltscharakter oder Versorgungscharakter besitzen. Außer Zweifel steht nämlich, daß das in § 38 lit. e Bezügegesetz (Bundesbezügegesetz) genannte Diensteinkommen - im Anlaßfall das Einkommen der Bf. als Oberarzt im Dienste der Stadt Wien - Entgelt ist. Die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln kann daher zur Rechtfertigung der Regelung nicht ins Treffen geführt werden. Das hier zu beurteilende Zusammentreffen eines Versorgungsbezuges mit einem Entgelt ist mit der in den Erk. Slg. 3389/1958 und 3754/1960 behandelten Sachlage zu vergleichen. Die auf die Eigenart der Amtsbezüge und Ruhebezüge der Funktionäre abstellenden Erk. Slg. 5307/1966 und 7453/1974 sagen für die Beurteilung von Versorgungsbezügen Hinterbliebener aus den im Einleitungsbeschluß wiedergegebenen Gründen nichts aus. Die Wr. Landesregierung übersieht, daß zwischen dem eigenen Diensteinkommen des Hinterbliebenen und der Tätigkeit des Funktionärs, von dem der Versorgungsbezug abgeleitet wird, der dort hervorgehobene Zusammenhang gerade fehlt. Daraus folgt, daß die in Rede stehende Regelung eine für solche Versorgungsbezüge unsachliche Differenzierung bewirkt.Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Amtsbezüge oder Ruhebezüge eines Funktionärs nach dem Wr. BezügeG Entgeltscharakter oder Versorgungscharakter besitzen. Außer Zweifel steht nämlich, daß das in Paragraph 38, Litera e, Bezügegesetz (Bundesbezügegesetz) genannte Diensteinkommen - im Anlaßfall das Einkommen der Bf. als Oberarzt im Dienste der Stadt Wien - Entgelt ist. Die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln kann daher zur Rechtfertigung der Regelung nicht ins Treffen geführt werden. Das hier zu beurteilende Zusammentreffen eines Versorgungsbezuges mit einem Entgelt ist mit der in den Erk. Slg. 3389 aus 1958, und 3754 aus 1960, behandelten Sachlage zu vergleichen. Die auf die Eigenart der Amtsbezüge und Ruhebezüge der Funktionäre abstellenden Erk. Slg. 5307 aus 1966, und 7453 aus 1974, sagen für die Beurteilung von Versorgungsbezügen Hinterbliebener aus den im Einleitungsbeschluß wiedergegebenen Gründen nichts aus. Die Wr. Landesregierung übersieht, daß zwischen dem eigenen Diensteinkommen des Hinterbliebenen und der Tätigkeit des Funktionärs, von dem der Versorgungsbezug abgeleitet wird, der dort hervorgehobene Zusammenhang gerade fehlt. Daraus folgt, daß die in Rede stehende Regelung eine für solche Versorgungsbezüge unsachliche Differenzierung bewirkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G97.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.