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{'item': ['G7/78', 'G8/78', 'G9/78']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1978 GeschäftszahlG7/78; G8/78; G9/78 Sammlungsnummer8464 RechtssatzZurückweisung eines Antrages auf Aufhebung von Bestimmungen des K

Art 144, Art. 144 B-VG} beim Vf

GH und nach {

Art 131, Art. 131 B-VG} beim Vw

GH bekämpfen. In der Beschwerde an den VfGH kann sie die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 4 GewStG 1953 und in der Beschwerde an den VwGH die Stellung eines Antrages auf Prüfung der zit. Gesetzesstelle anregen.Die Antragstellerin hat also einen Rechtsanspruch auf Erlassung des erwähnten Bescheides. Diesen kann sie nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges gemäß {

Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} beim Vf

GH und nach {

Artikel 131,, Artikel 131, B-VG} beim Vw

GH bekämpfen. In der Beschwerde an den VfGH kann sie die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 26, Absatz 4, GewStG 1953 und in der Beschwerde an den VwGH die Stellung eines Antrages auf Prüfung der zit. Gesetzesstelle anregen. Dieser Weg wäre für die Antragstellerin durchaus zumutbar. Er würde für sie keine außergewöhnliche Härte mit sich bringen. Insbesondere würde sie sich bei dem oben geschilderten Vorgehen nicht der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen. Die Antragsteller müßten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die sich für sie ergeben, wenn sie den aufgezeigten Weg beschreiten, auch in jenen Fällen in Kauf nehmen, in denen sie die - im Bereiche der Vollziehung liegende - Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden rügen wollten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:G7.1978

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.