RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1978 GeschäftszahlB467/75 Sammlungsnummer8472 RechtssatzAllein schon die in Z 4 des § 16 Abs. 1 EStG 1972 (BGBl. 493/1972 und 27/1974) festgelegte Einschränkung der Beiträge des Versicherten auf solche zur Pflichtversicherung erlaubt es, die im Eingangssatz des § 16 Abs. 1 gegebene allgemeine Umschreibung der Werbungskosten dahin zu deuten, daß ihr nach der Absicht des Gesetzgebers keine anderen als Pflichtbeiträge, mithin nicht auch aus Anlaß einer freiwilligen Versicherung entrichtete Beiträge zu unterstellen sind.Allein schon die in Ziffer 4, des Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1972 Bundesgesetzblatt 493 aus 1972, und 27 aus 1974,) festgelegte Einschränkung der Beiträge des Versicherten auf solche zur Pflichtversicherung erlaubt es, die im Eingangssatz des Paragraph 16, Absatz eins, gegebene allgemeine Umschreibung der Werbungskosten dahin zu deuten, daß ihr nach der Absicht des Gesetzgebers keine anderen als Pflichtbeiträge, mithin nicht auch aus Anlaß einer freiwilligen Versicherung entrichtete Beiträge zu unterstellen sind. Es kann auf sich beruhen, ob die bel. Finanzlandesdirektion zu Recht der Auffassung ist, daß die von der Bf. geleisteten Sozialversicherungsbeiträge Sonderausgaben i. S. des § 18 Abs. 1 Z 2 darstellen, für die sohin die betragsmäßige Beschränkung der Z 4 im § 18 Abs. 2 gilt. Selbst wenn nämlich den von der bel. Beh. dazu herangezogenen Vorschriften der ihnen dabei zugrundegelegte Inhalt zukommen sollte, erschienen sie unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes als unbedenklich.Es kann auf sich beruhen, ob die bel. Finanzlandesdirektion zu Recht der Auffassung ist, daß die von der Bf. geleisteten Sozialversicherungsbeiträge Sonderausgaben i. S. des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, darstellen, für die sohin die betragsmäßige Beschränkung der Ziffer 4, im Paragraph 18, Absatz 2, gilt. Selbst wenn nämlich den von der bel. Beh. dazu herangezogenen Vorschriften der ihnen dabei zugrundegelegte Inhalt zukommen sollte, erschienen sie unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes als unbedenklich.
- a)Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage vor dem EStG 1972 (die sich von der geltenden im wesentlichen dadurch unterscheidet, daß die entsprechenden Beiträge zur Pflichtversicherung als Sonderausgaben ohne betragsmäßige Beschränkung abzugsfähig waren) unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes den Standpunkt eingenommen, daß es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Einkommensteuer Beiträge, die aufgrund eines Aktes freier Entschließung zu leisten sind, in anderer Weise berücksichtigt als Beiträge, die aufgrund gesetzlichen Zwanges zu leisten sind (siehe das Erk. Slg. 6906/1972 und die dort bezogenen früheren Erk. Slg. 6874/1972, 6233/1970 und 5356/1966) . Der VfGH hält an dieser Auffassung, soweit sie sich auf die hier allein zu beurteilenden Beiträge zur Pensionsversicherung bezieht, auch auf dem Boden des EStG 1972 fest. Die Verpflichtung des in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten zur Beitragsleistung besteht ohne Rücksicht darauf, ob nach der individuellen Lage des Versicherten ein Leistungsabfall überhaupt zu gewärtigen ist oder mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Pensionsanspruch entsteht. Zum Unterschied davon ist ein zur Weiterversicherung Berechtigter durchaus imstande, Vorteile und Nachteile einer Weiterversicherung entsprechend seiner persönlichen Situation einzuschätzen (- etwa unter Heranziehung versicherungsmathematischer Methoden mit einer Vorsorge durch eine private Rentenversicherung zu vergleichen -) und aufgrund einer Abwägung ein unwirtschaftliches Verhalten oder ein ungünstiges Risiko von vornherein zu vermeiden. Diesen wesentlichen Unterschied verkennt die Bf., wenn sie für die steuerliche Gleichbehandlung von Pflichtversicherten und Weiterversicherten in bezug auf die Beitragszahlung unter dem Blickpunkt eintritt, daß beide Versicherungen dem sozialen Schutz des Versicherten dienen. Entgegen ihrer nicht differenzierenden Meinung erscheint weiterhin die vom VfGH schon in seinem Erk. Slg. 5356/1966 (in bezug auf die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung) angestellte Überlegung maßgebend, daß der Eintritt in die freiwillige Sozialversicherung ein Akt der Selbstvorsorge wie der Abschluß einer Vertragsversicherung ist.
- a)Der VfGH hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zur vergleichbaren Rechtslage vor dem EStG 1972 (die sich von der geltenden im wesentlichen dadurch unterscheidet, daß die entsprechenden Beiträge zur Pflichtversicherung als Sonderausgaben ohne betragsmäßige Beschränkung abzugsfähig waren) unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes den Standpunkt eingenommen, daß es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Einkommensteuer Beiträge, die aufgrund eines Aktes freier Entschließung zu leisten sind, in anderer Weise berücksichtigt als Beiträge, die aufgrund gesetzlichen Zwanges zu leisten sind (siehe das Erk. Slg. 6906 aus 1972, und die dort bezogenen früheren Erk. Slg. 6874 aus 1972,, 6233 aus 1970, und 5356 aus 1966,) . Der VfGH hält an dieser Auffassung, soweit sie sich auf die hier allein zu beurteilenden Beiträge zur Pensionsversicherung bezieht, auch auf dem Boden des EStG 1972 fest. Die Verpflichtung des in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten zur Beitragsleistung besteht ohne Rücksicht darauf, ob nach der individuellen Lage des Versicherten ein Leistungsabfall überhaupt zu gewärtigen ist oder mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Pensionsanspruch entsteht. Zum Unterschied davon ist ein zur Weiterversicherung Berechtigter durchaus imstande, Vorteile und Nachteile einer Weiterversicherung entsprechend seiner persönlichen Situation einzuschätzen (- etwa unter Heranziehung versicherungsmathematischer Methoden mit einer Vorsorge durch eine private Rentenversicherung zu vergleichen -) und aufgrund einer Abwägung ein unwirtschaftliches Verhalten oder ein ungünstiges Risiko von vornherein zu vermeiden. Diesen wesentlichen Unterschied verkennt die Bf., wenn sie für die steuerliche Gleichbehandlung von Pflichtversicherten und Weiterversicherten in bezug auf die Beitragszahlung unter dem Blickpunkt eintritt, daß beide Versicherungen dem sozialen Schutz des Versicherten dienen. Entgegen ihrer nicht differenzierenden Meinung erscheint weiterhin die vom VfGH schon in seinem Erk. Slg. 5356 aus 1966, (in bezug auf die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung) angestellte Überlegung maßgebend, daß der Eintritt in die freiwillige Sozialversicherung ein Akt der Selbstvorsorge wie der Abschluß einer Vertragsversicherung ist.
- b)Es versagt aber auch das weitere Argument der Bf. bezüglich der einkommensteuerlichen Behandlung von Pensionen, die aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung anfallen. Zwar erfolgt insofern eine unterschiedliche Behandlung, als eine derartige Pension ebenso wie eine aus Beiträgen aufgrund einer Pflichtversicherung resultierende Pension schon ab dem Anfall der Einkommenbesteuerung unterliegt (§ 25 Abs. 1 Z 3) , wogegen eine Rente aufgrund eines privatrechtlichen Rentenvertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich nach Maßgabe des kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung i. S. des § 29 Z 1) der Besteuerung zu unterziehen ist. Bei dieser unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zur privaten Rente bzw. der Gleichbehandlung im Vergleich zur Pension, die einer Pflichtversicherung folgt, handelt es sich jedoch um die Rechtsfolgen der erwähnten Vorgänge, die als solche verfassungsrechtlich zu beurteilen sind; ein Rückschluß von ihnen auf die verfassungsrechtliche Wertung der Einkommenbesteuerung der zum Erwerb dieser Ansprüche erbrachten Leistungen ist nicht zulässig.
- b)Es versagt aber auch das weitere Argument der Bf. bezüglich der einkommensteuerlichen Behandlung von Pensionen, die aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung anfallen. Zwar erfolgt insofern eine unterschiedliche Behandlung, als eine derartige Pension ebenso wie eine aus Beiträgen aufgrund einer Pflichtversicherung resultierende Pension schon ab dem Anfall der Einkommenbesteuerung unterliegt (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,) , wogegen eine Rente aufgrund eines privatrechtlichen Rentenvertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich nach Maßgabe des kapitalisierten Wertes der Rentenverpflichtung i. S. des Paragraph 29, Ziffer eins,) der Besteuerung zu unterziehen ist. Bei dieser unterschiedlichen Behandlung im Vergleich zur privaten Rente bzw. der Gleichbehandlung im Vergleich zur Pension, die einer Pflichtversicherung folgt, handelt es sich jedoch um die Rechtsfolgen der erwähnten Vorgänge, die als solche verfassungsrechtlich zu beurteilen sind; ein Rückschluß von ihnen auf die verfassungsrechtliche Wertung der Einkommenbesteuerung der zum Erwerb dieser Ansprüche erbrachten Leistungen ist nicht zulässig.
- c)Der weitere Vorwurf der Bf. geht dahin, daß § 18 Abs. 2 Z 4 (im Hinblick auf die Bezugnahme auf Abs. 1 Z 2) deshalb verfassungswidrig sei, weil "Beiträge und Versicherungsprämien unterschiedlichster Art und Bedeutung zusammengefaßt und im Ergebnis gleichbehandelt werden, obwohl sie im Ergebnis alles andere als gleich sind" . Auch dieses Vorbringen gibt zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß. Allen Beiträgen und Prämien, die im § 18 Abs. 1 Z 2 zusammengefaßt sind, ist gemeinsam, daß sie vom Steuerpflichtigen für seine Selbstvorsorge (allenfalls: die Vorsorge für seinen Ehegatten und seine Kinder) freiwillig geleistet werden. Wenn der Gesetzgeber solche Maßnahmen der Selbstvorsorge steuerlich begünstigt, so steht es in seinem rechtspolitischen Ermessen, die Begünstigung zu begrenzen und dem Steuerpflichtigen eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Arten steuerlich begünstigter Selbstvorsorge einzuräumen; der Gesetzgeber ist nicht gehalten (- worauf der Vorwurf der Bf. letztlich jedoch hinausliefe - eine bestimmte Art der Selbstvorsorge steuerlich günstiger zu gestalten als eine andere.
- c)Der weitere Vorwurf der Bf. geht dahin, daß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 4, (im Hinblick auf die Bezugnahme auf Absatz eins, Ziffer 2,) deshalb verfassungswidrig sei, weil "Beiträge und Versicherungsprämien unterschiedlichster Art und Bedeutung zusammengefaßt und im Ergebnis gleichbehandelt werden, obwohl sie im Ergebnis alles andere als gleich sind" . Auch dieses Vorbringen gibt zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß. Allen Beiträgen und Prämien, die im Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, zusammengefaßt sind, ist gemeinsam, daß sie vom Steuerpflichtigen für seine Selbstvorsorge (allenfalls: die Vorsorge für seinen Ehegatten und seine Kinder) freiwillig geleistet werden. Wenn der Gesetzgeber solche Maßnahmen der Selbstvorsorge steuerlich begünstigt, so steht es in seinem rechtspolitischen Ermessen, die Begünstigung zu begrenzen und dem Steuerpflichtigen eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Arten steuerlich begünstigter Selbstvorsorge einzuräumen; der Gesetzgeber ist nicht gehalten (- worauf der Vorwurf der Bf. letztlich jedoch hinausliefe - eine bestimmte Art der Selbstvorsorge steuerlich günstiger zu gestalten als eine andere. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B467.1978