RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1978 GeschäftszahlB429/76; B433/76 Sammlungsnummer8475 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 59 a Tir. Straßengesetz.Keine Bedenken gegen Paragraph 59, a Tir. Straßengesetz. § 18 Abs. 2 Tir. StraßenG überträgt eine Zuständigkeit des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich für die Entscheidung über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang einer Enteignung für solche Grundflächen, die für die verkehrsmäßige Erschließung der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen benötigt werden. Dies ergibt sich zwingend aus der Systematik des vierten Abschnittes der Tir. BauO, insbesondere aus dem inhaltlichen Zusammenhang der §§ 16 bis 19 leg. cit.Paragraph 18, Absatz 2, Tir. StraßenG überträgt eine Zuständigkeit des Bürgermeisters im übertragenen Wirkungsbereich für die Entscheidung über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang einer Enteignung für solche Grundflächen, die für die verkehrsmäßige Erschließung der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen benötigt werden. Dies ergibt sich zwingend aus der Systematik des vierten Abschnittes der Tir. BauO, insbesondere aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Paragraphen 16 bis 19 leg. cit. Der Bürgermeister hat seine diesbezügliche Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, daß die geplante Straße einer Reihe von Grundstücken als verkehrsmäßige Erschließung dient. Allein schon die Bewohner des Hauses Moesl und Hell sind gezwungen, über Privatgrund und auf Umwegen zu ihren Wohnungen zuzufahren. Die im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene Gemeindestraße durchschneidet in ihrem gesamten Bereich Bauland und verbindet das Zentrum von Seefeld mit dem westlichen Ortsteil. Aus dem Verwaltungsakt geht weiters hervor, daß das Straßenprojekt auch durch noch freie Bauflächen führt, welche überhaupt erst durch diese Straße bebaubar werden. Auch die planlichen Darstellungen des Verwaltungsaktes bestätigen die Ausführungen der bel. Beh. Dem Straßenprojekt kann daher nicht abgesprochen werden, daß es der verkehrsmäßigen Erschließung von im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seefeld als Bauland ausgewiesenen Flächen dient. Ob Grundflächen, welche enteignet werden, im Bebauungsplan zur Gänze als Verkehrsflächen ausgewiesen sind oder ob, wie der Erstbf. behauptet, 30 % der ihm enteigneten Flächen im Bebauungsplan als Verkehrsflächen nicht aufscheinen, braucht nicht untersucht zu werden, da dies für die Frage der Zuständigkeit für ein Enteignungsverfahren i. S. des § 18 Abs. 2 Tir. BauO ohne Belang ist.Der Bürgermeister hat seine diesbezügliche Zuständigkeit zu Recht in Anspruch genommen. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, daß die geplante Straße einer Reihe von Grundstücken als verkehrsmäßige Erschließung dient. Allein schon die Bewohner des Hauses Moesl und Hell sind gezwungen, über Privatgrund und auf Umwegen zu ihren Wohnungen zuzufahren. Die im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene Gemeindestraße durchschneidet in ihrem gesamten Bereich Bauland und verbindet das Zentrum von Seefeld mit dem westlichen Ortsteil. Aus dem Verwaltungsakt geht weiters hervor, daß das Straßenprojekt auch durch noch freie Bauflächen führt, welche überhaupt erst durch diese Straße bebaubar werden. Auch die planlichen Darstellungen des Verwaltungsaktes bestätigen die Ausführungen der bel. Beh. Dem Straßenprojekt kann daher nicht abgesprochen werden, daß es der verkehrsmäßigen Erschließung von im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seefeld als Bauland ausgewiesenen Flächen dient. Ob Grundflächen, welche enteignet werden, im Bebauungsplan zur Gänze als Verkehrsflächen ausgewiesen sind oder ob, wie der Erstbf. behauptet, 30 % der ihm enteigneten Flächen im Bebauungsplan als Verkehrsflächen nicht aufscheinen, braucht nicht untersucht zu werden, da dies für die Frage der Zuständigkeit für ein Enteignungsverfahren i. S. des Paragraph 18, Absatz 2, Tir. BauO ohne Belang ist. Die Entschädigungsregelung für die Abtretung von Grundstücken, die für die Erschließung von Bauland durch Gemeindestraßen in Anspruch genommen werden, steht in einer Wechselwirkung zu den Erschließungsvorteilen von Eigentümern von Bauplätzen im Bauland. Ein solcher innerer Zusammenhang zwischen Erschließungslasten und Erschließungsvorteilen besteht nur für solche Straßenprojekte, welche die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen für die Aufschließung von Bauland zum Gegenstand haben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Gemeinde für die verkehrsmäßige Erschließung der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen gemäß § 16 Tir. BauO eine besondere Pflicht obliegt, welcher die den Eigentümern von Bauplätzen obliegenden Verpflichtungen zur Erbringung von Erschließungslasten, nämlich Leistung von Erschließungsbeiträgen und Grundabtretungen, gegenüberstehen.Die Entschädigungsregelung für die Abtretung von Grundstücken, die für die Erschließung von Bauland durch Gemeindestraßen in Anspruch genommen werden, steht in einer Wechselwirkung zu den Erschließungsvorteilen von Eigentümern von Bauplätzen im Bauland. Ein solcher innerer Zusammenhang zwischen Erschließungslasten und Erschließungsvorteilen besteht nur für solche Straßenprojekte, welche die Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen für die Aufschließung von Bauland zum Gegenstand haben. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Gemeinde für die verkehrsmäßige Erschließung der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen gemäß Paragraph 16, Tir. BauO eine besondere Pflicht obliegt, welcher die den Eigentümern von Bauplätzen obliegenden Verpflichtungen zur Erbringung von Erschließungslasten, nämlich Leistung von Erschließungsbeiträgen und Grundabtretungen, gegenüberstehen. Erschließungslasten durch Beiträge oder Grundabtretungen und die Höhe von Entschädigungen sind aber Komponenten der Baulast, die von Gemeinden bei Erfüllung ihrer Erschließungspflicht zu tragen ist. Vergleichbare gesetzliche Regelungen für Landesstraßen bestehen nicht, so daß ein isolierter Vergleich der Entschädigungsregelung bei Enteignungen nicht zulässig ist. Schon die Unterschiedlichkeit der Systeme der Baulastaufbringung rechtfertigt sachlich, daß die Entschädigungsregelungen für Enteignungen für Gemeindestraßen gemäß § 18 Tir. BauO und für Landesstraßen voneinander abweichen. Ein Vergleich der Regelungen gemäß § 18 Tir. BauO und für Bundesstraßen verbietet sich schon deshalb, weil verschiedene Gesetzgeber zuständig sind. Daher keine Bedenken gegen die Entschädigungsregelung des § 18 Tir. BauO aus der Sicht des Gleichheitssatzes.Vergleichbare gesetzliche Regelungen für Landesstraßen bestehen nicht, so daß ein isolierter Vergleich der Entschädigungsregelung bei Enteignungen nicht zulässig ist. Schon die Unterschiedlichkeit der Systeme der Baulastaufbringung rechtfertigt sachlich, daß die Entschädigungsregelungen für Enteignungen für Gemeindestraßen gemäß Paragraph 18, Tir. BauO und für Landesstraßen voneinander abweichen. Ein Vergleich der Regelungen gemäß Paragraph 18, Tir. BauO und für Bundesstraßen verbietet sich schon deshalb, weil verschiedene Gesetzgeber zuständig sind. Daher keine Bedenken gegen die Entschädigungsregelung des Paragraph 18, Tir. BauO aus der Sicht des Gleichheitssatzes. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß durch einen rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid festgestellt wird, daß an dem geplanten Straßenbau ein spezifisches öffentliches Interesse besteht. Liegenschaftseigentümer, die durch den Bau einer geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen (vgl. Slg. 8083/1977 und die dort zitierte Vorjudikatur) . Da der Straßenbau, für den Grundstücke im Wege des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Enteignungsverfahrens in Anspruch genommen wurden, rechtskräftig bewilligt worden war, war die Frage des öffentlichen Interesses für die Behörde bereits bindend festgestellt. Das Vorbringen des Erstbf., es sei ihm im Enteignungsverfahren hinsichtlich der Notwendigkeit der Straße ein Mitspracherecht verweigert worden, ist daher nicht geeignet, eine denkunmögliche Gesetzesanwendung oder Willkür nachzuweisen.Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß durch einen rechtskräftigen Straßenbaubewilligungsbescheid festgestellt wird, daß an dem geplanten Straßenbau ein spezifisches öffentliches Interesse besteht. Liegenschaftseigentümer, die durch den Bau einer geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, können daher im Enteignungsverfahren, wenn der Straßenbaubewilligungsbescheid rechtskräftig geworden ist, nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme ihrer Grundstücke liege nicht im öffentlichen Interesse und sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten zu entsprechen vergleiche Slg. 8083 aus 1977, und die dort zitierte Vorjudikatur) . Da der Straßenbau, für den Grundstücke im Wege des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Enteignungsverfahrens in Anspruch genommen wurden, rechtskräftig bewilligt worden war, war die Frage des öffentlichen Interesses für die Behörde bereits bindend festgestellt. Das Vorbringen des Erstbf., es sei ihm im Enteignungsverfahren hinsichtlich der Notwendigkeit der Straße ein Mitspracherecht verweigert worden, ist daher nicht geeignet, eine denkunmögliche Gesetzesanwendung oder Willkür nachzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B429.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.