RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.12.1978 GeschäftszahlB149/78 Sammlungsnummer8477 RechtssatzGemäß § 50 Abs. 3 Tir. Straßengesetz ist die Straßenbaubewilligung nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehene Trasse und technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entspricht und unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten geeignet ist, von dem auf ihr bestimmten Verkehr bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Im Straßenbaubewilligungsbescheid liegt also die Feststellung, daß an dem geplanten Straßenbau ein - spezifiziertes - öffentliches Interesse besteht. Hieraus ergibt sich, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften des Bf. für den bescheidgemäßen Bau der projektierten Straße dem allgemeinen Besten dient. Der angefochtene Bescheid greift wegen dieser das zukünftige Enteignungsverfahren präjudizierenden Feststellung somit in das Eigentum des Bf. ein.Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, Tir. Straßengesetz ist die Straßenbaubewilligung nur dann zu erteilen, wenn die vorgesehene Trasse und technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entspricht und unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegebenheiten geeignet ist, von dem auf ihr bestimmten Verkehr bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Im Straßenbaubewilligungsbescheid liegt also die Feststellung, daß an dem geplanten Straßenbau ein - spezifiziertes - öffentliches Interesse besteht. Hieraus ergibt sich, daß die Inanspruchnahme der Liegenschaften des Bf. für den bescheidgemäßen Bau der projektierten Straße dem allgemeinen Besten dient. Der angefochtene Bescheid greift wegen dieser das zukünftige Enteignungsverfahren präjudizierenden Feststellung somit in das Eigentum des Bf. ein. Da sich Gemeinderatsbeschlüsse gemäß § 37 Abs. 2 lit. a und c Tir. StraßenG an die Allgemeinheit richten, kommt ihnen Verordnungsqualität zu. Inhaltlich kommt dem Gemeinderatsbeschluß vom
- Juli 1974, soweit er die Neubegründung einer Gemeindestraße ausspricht, der Charakter einer Einreihungsverordnung zu.Da sich Gemeinderatsbeschlüsse gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a und c Tir. StraßenG an die Allgemeinheit richten, kommt ihnen Verordnungsqualität zu. Inhaltlich kommt dem Gemeinderatsbeschluß vom
- Juli 1974, soweit er die Neubegründung einer Gemeindestraße ausspricht, der Charakter einer Einreihungsverordnung zu. Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit der Einreihung einer Straße als Gemeindestraße ist, daß diese überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung ist (vgl. Slg. 6208/1970 und 6685/1972) . Wie aus einer Stellungnahme der Landesbaudirektion vom
- September 1977 betreffend die Andreas-Hofer-Straße hervorgeht, wurde durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, daß es sich bei der Verlängerung der Andreas-Hofer-Straße um eine örtliche Erschließungsstraße und somit um keine Hauptverkehrsfläche handelt.Voraussetzung der Gesetzmäßigkeit der Einreihung einer Straße als Gemeindestraße ist, daß diese überwiegend nur für den lokalen Verkehr von Bedeutung ist vergleiche Slg. 6208 aus 1970, und 6685 aus 1972,) . Wie aus einer Stellungnahme der Landesbaudirektion vom
- September 1977 betreffend die Andreas-Hofer-Straße hervorgeht, wurde durch ein Sachverständigengutachten festgestellt, daß es sich bei der Verlängerung der Andreas-Hofer-Straße um eine örtliche Erschließungsstraße und somit um keine Hauptverkehrsfläche handelt. Für die überwiegende lokale Bedeutung dieser Straße spricht aber auch schon das Berufungsvorbringen des Bf., mit welchem er den Straßenbaubewilligungsbescheid vom
- Jänner 1975 bekämpfte. Wenn nämlich der Bf. in seinen Einwendungen gegen die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Straßenprojektes darauf verwies, daß infolge der geplanten Fußgängerzone im Ortszentrum ein Rechtsabbiegen bei der östlichen Einbiegung in die geplante Straße unmöglich, ein Linksabbiegen Grundsätzen über den Straßenbau widerspreche und ein geschlossener Bahnschranken für den aus der Errichtung der Bahnübersetzung geradeaus fließenden Verkehr eine heillose Verstopfung der Straße zur Folge hätte und weiters die Unnotwendigkeit der Straße darauf stützte, daß eine Südumfahrung Seefelds bereits im Bau sei, kommt schon aus dem Zusammenhalt dieser Einwendungen deutlich zum Ausdruck, daß dem Straßenprojekt eher lokale Bedeutung zukommt. Dies bestätigt sich auch aus den nach folgenden Ausführungen der Berufungsbehörde, die den Einwendungen des Bf. die Pflicht der Gemeinde zur verkehrsmäßigen Erschließung der im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Flächen entgegenhält und in Erwiderung auf die vom Bf. befürchteten Verkehrsstockungen ausführt, daß "das Verkehrsaufkommen gegenüber der bisherigen Straße " - diese soll nach der Aktenlage als Fußgängerzone dienen - "das gleiche sein" werde. Sicher kommt der projektierten Straße durch ihre Einmündung in Landesstraßen auch gewisse Bedeutung für die Verbindung von Seefeld zum Raum Leutasch, Telfs und Innsbruck sowie zwischen den Schizentren Gschwandkopf und der Seilbahn zum Seefelder Joch zu. Im Hinblick auf die Funktion der projektierten Straße als Ersatzstraße für die Fußgängerzone und die Schaffung der Südumfahrung von Seefeld ist der VfGH jedoch der Ansicht, daß die überwiegend lokale Bedeutung des Straßenprojektes angenommen werden muß. Daher keine Bedenken gegen die Einreihung der projektierten Straße als Gemeindestraße. Im Beschluß vom
- Juli 1974 liegt jedoch nicht nur der Beschluß, daß die Straße als Gemeindestraße gebaut werden muß, sondern ist durch die Verweisung auf den Verbauungsplan auch die Trassenfestlegung erfolgt. Beides ist somit Inhalt einer generellen Norm. Wenn auch im Baubewilligungsverfahren gegen die Trassenführung nur Einwendungen vorgebracht werden können, soweit diese nicht durch eine generelle Norm festgelegt worden ist, wird dem Rechtsschutzbedürfnis betroffener Grundeigentümer dennoch nicht Abbruch getan, da diese in der Lage sind, durch Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Gesetzmäßigkeit der Trassenführung in Frage zu stellen und hiedurch ein Verordnungsprüfungsverfahren auszulösen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch die Notwendigkeit des Straßenbaues. Keine Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:B149.1978