18 B-VG} entsprechende determinierende Wirkung haben kann, wenn die Bezugnahme auf den zu deckenden Aufwand allein eine ausreichende inhaltliche Bestimmung einer Verordnung nicht zu geben vermag. So hat der Gerichtshof eine Abgabe nach dem OÖ Fremdenverkehrsgesetz deshalb für ausreichend bestimmt angesehen, weil ein Höchstbetrag vorgesehen war, an dem sich die abgestufte Bemessung der Abgabe orientieren konnte.In Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, der Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 1975, LGBl. 66, über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs und des Ausländergrunderwerbs (Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1975) , werden die Worte "für die Genehmigung von Kaufverträgen und " als gesetzwidrig aufgehoben. Die Tarifgestaltung durch die Grundverkehrs-VerwaltungsabgabenVO hat sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Verwaltungsabgabengesetz zu richten. Dafür spricht nicht nur die Formulierung des Paragraph 19, Absatz 4, Grundverkehrsgesetz, weil die Wahl des Wortes "Bedachtnahme" (auf den Wert der Rechtsgeschäfte und den erforderlichen Aufwand) in Verbindung mit der Bezugnahme auf das VerwAbgG darauf hindeutet, daß eine abschließende Regelung auch hinsichtlich der Höhe der Verwaltungsabgabe nicht getroffen werden sollte - was durch die Anführung des VerwAbgG in der Präambel der in Prüfung stehenden Verordnung bestätigt wird -, sondern vor allem auch das Erfordernis einer verfassungskonformen Interpretation: Der VfGH vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es Artikel 18, B-VG zuwiderlaufe, wenn die Höhe der von den Abgabepflichtigen (Beitragspflichtigen) insgesamt zu entrichtenden Abgaben (Beiträgen) einzig und allein davon abhängt, wie hoch der aus der Abgabe (dem Beitrag) zu deckende Aufwand vom zuständigen Organ im Jahresvoranschlag angesetzt wird. Durch eine derartige Regelung werde der Verwaltung eine verfassungswidrige Blankettvollmacht erteilt vergleiche Slg. 6873 aus 1972, und die dort angeführte Vorjudikatur) . Im Erk. Slg. 6873 aus 1972, hat der VfGH aber auch ausgesprochen, daß die Festlegung der Maximalhöhe einer Abgabe (eines Beitrages) im Gesetz eine den Erfordernissen des {
,, Artikel 18, B-VG} entsprechende determinierende Wirkung haben kann, wenn die Bezugnahme auf den zu deckenden Aufwand allein eine ausreichende inhaltliche Bestimmung einer Verordnung nicht zu geben vermag. So hat der Gerichtshof eine Abgabe nach dem OÖ Fremdenverkehrsgesetz deshalb für ausreichend bestimmt angesehen, weil ein Höchstbetrag vorgesehen war, an dem sich die abgestufte Bemessung der Abgabe orientieren konnte. Der Gerichtshof sieht keinen Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen. Auch § 19 Abs. 4 GVG enthält für sich allein keine i. S. des {
18 B-VG} ausreichende Determinierung. In seinem zweiten Satz schreibt er nämlich bloß die Bedachtnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte und den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommissionen vor. Daß die Bezugnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte für sich allein keinerlei die absolute Höhe der Abgabe bestimmende Wirkung haben kann, sondern nur geeignet ist, als Ansatzpunkt für eine Abstufung der Sätze zu dienen, versteht sich von selbst. Aber auch die Bezugnahme auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommissionen reicht nicht aus, um einen den Anforderungen des Legalitätsprinzips entsprechenden festen Anhaltspunkt für die Berechnung der Abgabensätze zu geben.Auch Paragraph 19, Absatz 4, GVG enthält für sich allein keine i. S. des {
In seinem zweiten Satz schreibt er nämlich bloß die Bedachtnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte und den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommissionen vor. Daß die Bezugnahme auf den Wert der Rechtsgeschäfte für sich allein keinerlei die absolute Höhe der Abgabe bestimmende Wirkung haben kann, sondern nur geeignet ist, als Ansatzpunkt für eine Abstufung der Sätze zu dienen, versteht sich von selbst. Aber auch die Bezugnahme auf den erforderlichen Aufwand der Grundverkehrskommissionen reicht nicht aus, um einen den Anforderungen des Legalitätsprinzips entsprechenden festen Anhaltspunkt für die Berechnung der Abgabensätze zu geben. Denn das Gesetz enthält keine ausreichenden Determinanten für die Festlegung des Aufwandes der Grundverkehrskommissionen und läßt dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich des direkten Personalaufwandes und Sachaufwandes der Kommissionen als auch hinsichtlich ihres Anteils an den Allgemeinkosten der Verwaltung einen zu großen Gestaltungsspielraum: Zwar hat die Landesregierung in ihren Äußerungen dargetan, daß sie bei der Konzeption der in Prüfung gezogenen Verordnung von einer sachlichen Kalkulation auf Basis der gleichzeitig in Kraft gesetzten Grundverkehrskommissionen- Gebührenverordnung ausgegangen ist. Das ändert aber nichts daran, daß § 19 Abs. 4 Satz 2 GVG als alleinige materielle Grundlage den Inhalt der zu erlassenden Verordnung nicht ausreichend vorherbestimmen würde. Erst die Einbeziehung des § 2 Abs. 1 VerwAbgG, der eine absolute Höchstgrenze für die Abgabe im Einzelfall vorsieht, schafft eine i. S. der wiedergegebenen Judikatur ausreichende Determinierung des Verwaltungshandelns.Denn das Gesetz enthält keine ausreichenden Determinanten für die Festlegung des Aufwandes der Grundverkehrskommissionen und läßt dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich des direkten Personalaufwandes und Sachaufwandes der Kommissionen als auch hinsichtlich ihres Anteils an den Allgemeinkosten der Verwaltung einen zu großen Gestaltungsspielraum: Zwar hat die Landesregierung in ihren Äußerungen dargetan, daß sie bei der Konzeption der in Prüfung gezogenen Verordnung von einer sachlichen Kalkulation auf Basis der gleichzeitig in Kraft gesetzten Grundverkehrskommissionen- Gebührenverordnung ausgegangen ist. Das ändert aber nichts daran, daß Paragraph 19, Absatz 4, Satz 2 GVG als alleinige materielle Grundlage den Inhalt der zu erlassenden Verordnung nicht ausreichend vorherbestimmen würde. Erst die Einbeziehung des Paragraph 2, Absatz eins, VerwAbgG, der eine absolute Höchstgrenze für die Abgabe im Einzelfall vorsieht, schafft eine i. S. der wiedergegebenen Judikatur ausreichende Determinierung des Verwaltungshandelns. § 19 Abs. 4 Satz 3 GVG ordnet die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VerwAbgG an und ermöglicht es daher, die Begrenzung des Höchstausmaßes der Abgabe für den Einzelfall gemäß § 2 Abs. 1 VerwAbgG als Inhalt der Regelung des § 19 Abs. 4 GVG anzusehen. Da eine solche Auslegung die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Bestimmung zur Folge hat, während eine gegenteilige Interpretation dazu führen würde, daß § 19 Abs. 4 GVG als den Erfordernissen des {
18 B-VG} nicht genügend zu qualifizieren wäre, ist ihr dieser Sinn auch zu unterstellen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf einem Gesetz im Zweifel keine Auslegung gegeben werden, die es als verfassungswidrig erscheinen lassen würde (vlg. z. B. Slg. 2264/1952, 3910/1961, 5923/1969, 7759/1976, 8011/1977) .Paragraph 19, Absatz 4, Satz 3 GVG ordnet die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des VerwAbgG an und ermöglicht es daher, die Begrenzung des Höchstausmaßes der Abgabe für den Einzelfall gemäß Paragraph 2, Absatz eins, VerwAbgG als Inhalt der Regelung des Paragraph 19, Absatz 4, GVG anzusehen. Da eine solche Auslegung die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser Bestimmung zur Folge hat, während eine gegenteilige Interpretation dazu führen würde, daß Paragraph 19, Absatz 4, GVG als den Erfordernissen des {
,, Artikel 18, B-VG} nicht genügend zu qualifizieren wäre, ist ihr dieser Sinn auch zu unterstellen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf einem Gesetz im Zweifel keine Auslegung gegeben werden, die es als verfassungswidrig erscheinen lassen würde (vlg. z. B. Slg. 2264 aus 1952,, 3910 aus 1961,, 5923 aus 1969,, 7759 aus 1976,, 8011 aus 1977,) . Für eine nach § 19 Abs. 4 GVG zu erlassende Verordnung gilt daher gemäß der Verweisung auf § 2 Abs. 1 VerwAbgG, daß der Höchstsatz von 4.500 Schilling für den einzelnen Abgabenfall nicht überschritten werden darf. Innerhalb dieses Höchstsatzes hat der Verordnungsgeber nach den Kriterien "Wert des Rechtsgeschäftes" und "Ausmaß des Verwaltungsaufwandes" zu differenzieren. Die in Prüfung gezogene Verordnung enthält jedoch eine abschließende Regelung der Höhe von Verwaltungsabgaben, die für Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen zu entrichten sind. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Verordnung, der es ausschließt, die gesetzliche Begrenzung des Höchstsatzes der Verwaltungsabgabe pro Abgabefall als nicht mit übernommen anzusehen, und entspricht im übrigen, wie aus der Gegenschrift deutlich wird auch dem Verständnis dieser Regelung durch die anwendenden Verwaltungsorgane. Da also § 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung auf die gesetzliche Höchstgrenze für Verwaltungsabgaben im Einzelfall nicht Bedacht nimmt und dieser Umstand - wie gerade auch der Anlaßfall zu diesem Prüfungsverfahren zeigt - zu einer Verwaltungsabgabe in einer den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigenden Höhe führen kann, erweist sich der in Prüfung stehende Teil dieser Bestimmung als gesetzwidrig.Für eine nach Paragraph 19, Absatz 4, GVG zu erlassende Verordnung gilt daher gemäß der Verweisung auf Paragraph 2, Absatz eins, VerwAbgG, daß der Höchstsatz von 4.500 Schilling für den einzelnen Abgabenfall nicht überschritten werden darf. Innerhalb dieses Höchstsatzes hat der Verordnungsgeber nach den Kriterien "Wert des Rechtsgeschäftes" und "Ausmaß des Verwaltungsaufwandes" zu differenzieren. Die in Prüfung gezogene Verordnung enthält jedoch eine abschließende Regelung der Höhe von Verwaltungsabgaben, die für Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen zu entrichten sind. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Verordnung, der es ausschließt, die gesetzliche Begrenzung des Höchstsatzes der Verwaltungsabgabe pro Abgabefall als nicht mit übernommen anzusehen, und entspricht im übrigen, wie aus der Gegenschrift deutlich wird auch dem Verständnis dieser Regelung durch die anwendenden Verwaltungsorgane. Da also Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, der Verordnung auf die gesetzliche Höchstgrenze für Verwaltungsabgaben im Einzelfall nicht Bedacht nimmt und dieser Umstand - wie gerade auch der Anlaßfall zu diesem Prüfungsverfahren zeigt - zu einer Verwaltungsabgabe in einer den gesetzlichen Höchstbetrag übersteigenden Höhe führen kann, erweist sich der in Prüfung stehende Teil dieser Bestimmung als gesetzwidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1978:V6.1978
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.