RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.1979 GeschäftszahlB215/76 Sammlungsnummer8479 RechtssatzAus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH (Slg. 5025/1965) ergibt sich eine Passivierungspflicht für zugesagte Pensionen, wobei gemäß §§ 5 und 6 EStG die Höhe der Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist und die gesamte Schuld zu umfassen hat. Dies betrifft auch Verpflichtungen zur Bildung von Rückstellungen, die erst nach der Pensionierung des Dienstnehmers erfolgen können. Aus diesem Grund ergibt sich auch, daß das EStG eine Passivierungspflicht auch für Pensionszusagen vorsieht, deren Auszahlung vor dem Bilanzstichtag begonnen hat. Es läßt sich auf Grundlage dieser Rechtsprechung kein gesetzlicher Anhaltspunkt dafür finden, eine Passivierung für einen bestimmten Teil von Rentenverpflichtungen nicht zuzulassen, nur weil sich die Verpflichtung hinsichtlich dieses Teils auf Grund des Wirksamwerdens einer Wertsicherungsklausel ergibt, die vor Pensionierung des Dienstnehmers zugesagt, aber erst während des Ruhegenusses wirksam wurde. Durch ein solches Wirksamwerden entsteht für den Steuerpflichtigen ebenfalls eine Schuld für künftige Jahre, die den allgemeinen Regeln über die Passivierungspflicht entsprechend genau so zu behandeln ist, wie die Schuld, die sich aus der ursprünglichen Pensionszusage ergibt. Für eine Andersbehandlung der Erhöhungskomponente fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt; insbesonders hat die Behörde auch nicht mit der Feststellung recht, daß die der Erhöhungskomponente entsprechende Schuld nicht feststellbar sei. Denn ebenso wie im Zeitpunkt des aufrechten Dienstverhältnisses nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf Grund objektivierbarer Kriterien eine Pensionsrückstellung errechnet werden kann, ist dies während der Pensionszeit des Berechtigten möglich, wenn der Erhöhungsbetrag auf Grund einer Wertsicherungsklausel errechenbar ist. Es trifft zu, daß nach Eintritt in den Ruhestand die betrieblichen Pensionsleistungen zu Lasten der dafür gebildeten Rückstellung gehen. Denn wenn die seinerzeit gebildete Rückstellung auf Grund versicherungsmathematischer Berechnungen die seinerzeit versprochenen Pensionsleistungen zu decken geeignet ist, so kann sie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht auch geeignet sein, später erhöhte Pensionsleistungsverpflichtungen für künftige Jahre zu decken. Bei diesen Erhöhungsbeträgen handelt es sich viel mehr um zusätzliche Leistungsverpflichtungen, für die seinerzeit (in der Bilanz des Geschäftsjahres, in dem der Übertritt in den Ruhestand erfolgt ist) keine Rückstellung gebildet werden konnte. Derartige Erhöhungen der Verpflichtungen der Unternehmen können daher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gar nicht zu Lasten der seinerzeitigen Pensionsrückstellung bestritten werden. Sie sind aber keine neuen Zusagen, sondern seinerzeit (während der Aktivzeit des Anspruchsberechtigten) gegebene, daher betrieblich veranlaßte Zusagen, die aber erst beim Eintritt bestimmter Umstände während des Ruhegenusses (z. B. bestimmte Inflationsentwicklung) wirksam werden. Der Eintritt solcher Umstände aber bewirkt, wendet man das vorhin Ausgeführte an, eine auf die Erhöhungskomponente bezogene Passivierungspflicht, und zwar periodengemäß richtig zu Lasten des Gewinns in dem Jahr, in dem die Bedingung für die Erhöhung der Pensionsleistung eingetreten ist. Auch die Anwendung des {Einkommensteuergesetz 1988 § 6, § 6 Abs. 1 Z 3 EStG} führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der nach dieser Vorschrift für die Rentenverpflichtung anzusetzende Teilwert ist jedenfalls der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Barwert, der den Pensionsverpflichtungen im Zeitpunkt des fiktiven Kaufes des Betriebes entspricht, nicht aber der Barwert, der den Verpflichtungen zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich dem des Ausscheidens des Berechtigten aus dem aktiven Dienst entspricht.Aus der bisherigen Rechtsprechung des VfGH (Slg. 5025 aus 1965,) ergibt sich eine Passivierungspflicht für zugesagte Pensionen, wobei gemäß Paragraphen 5 und 6 EStG die Höhe der Rückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen ist und die gesamte Schuld zu umfassen hat. Dies betrifft auch Verpflichtungen zur Bildung von Rückstellungen, die erst nach der Pensionierung des Dienstnehmers erfolgen können. Aus diesem Grund ergibt sich auch, daß das EStG eine Passivierungspflicht auch für Pensionszusagen vorsieht, deren Auszahlung vor dem Bilanzstichtag begonnen hat. Es läßt sich auf Grundlage dieser Rechtsprechung kein gesetzlicher Anhaltspunkt dafür finden, eine Passivierung für einen bestimmten Teil von Rentenverpflichtungen nicht zuzulassen, nur weil sich die Verpflichtung hinsichtlich dieses Teils auf Grund des Wirksamwerdens einer Wertsicherungsklausel ergibt, die vor Pensionierung des Dienstnehmers zugesagt, aber erst während des Ruhegenusses wirksam wurde. Durch ein solches Wirksamwerden entsteht für den Steuerpflichtigen ebenfalls eine Schuld für künftige Jahre, die den allgemeinen Regeln über die Passivierungspflicht entsprechend genau so zu behandeln ist, wie die Schuld, die sich aus der ursprünglichen Pensionszusage ergibt. Für eine Andersbehandlung der Erhöhungskomponente fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt; insbesonders hat die Behörde auch nicht mit der Feststellung recht, daß die der Erhöhungskomponente entsprechende Schuld nicht feststellbar sei. Denn ebenso wie im Zeitpunkt des aufrechten Dienstverhältnisses nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf Grund objektivierbarer Kriterien eine Pensionsrückstellung errechnet werden kann, ist dies während der Pensionszeit des Berechtigten möglich, wenn der Erhöhungsbetrag auf Grund einer Wertsicherungsklausel errechenbar ist. Es trifft zu, daß nach Eintritt in den Ruhestand die betrieblichen Pensionsleistungen zu Lasten der dafür gebildeten Rückstellung gehen. Denn wenn die seinerzeit gebildete Rückstellung auf Grund versicherungsmathematischer Berechnungen die seinerzeit versprochenen Pensionsleistungen zu decken geeignet ist, so kann sie nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht auch geeignet sein, später erhöhte Pensionsleistungsverpflichtungen für künftige Jahre zu decken. Bei diesen Erhöhungsbeträgen handelt es sich viel mehr um zusätzliche Leistungsverpflichtungen, für die seinerzeit (in der Bilanz des Geschäftsjahres, in dem der Übertritt in den Ruhestand erfolgt ist) keine Rückstellung gebildet werden konnte. Derartige Erhöhungen der Verpflichtungen der Unternehmen können daher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gar nicht zu Lasten der seinerzeitigen Pensionsrückstellung bestritten werden. Sie sind aber keine neuen Zusagen, sondern seinerzeit (während der Aktivzeit des Anspruchsberechtigten) gegebene, daher betrieblich veranlaßte Zusagen, die aber erst beim Eintritt bestimmter Umstände während des Ruhegenusses (z. B. bestimmte Inflationsentwicklung) wirksam werden. Der Eintritt solcher Umstände aber bewirkt, wendet man das vorhin Ausgeführte an, eine auf die Erhöhungskomponente bezogene Passivierungspflicht, und zwar periodengemäß richtig zu Lasten des Gewinns in dem Jahr, in dem die Bedingung für die Erhöhung der Pensionsleistung eingetreten ist. Auch die Anwendung des {Einkommensteuergesetz 1988 Paragraph 6,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, EStG} führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der nach dieser Vorschrift für die Rentenverpflichtung anzusetzende Teilwert ist jedenfalls der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Barwert, der den Pensionsverpflichtungen im Zeitpunkt des fiktiven Kaufes des Betriebes entspricht, nicht aber der Barwert, der den Verpflichtungen zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich dem des Ausscheidens des Berechtigten aus dem aktiven Dienst entspricht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B215.1979
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