102 Abs. 1 B-VG} festgelegte Grundsatz, daß der Landeshauptmann die Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder ausübt, ausgeschaltet ist, wenn Selbstverwaltungskörper in unterster Instanz im eigenen Wirkungsbereich tätig werden. Dies gilt nur dann, wenn ein Instanzenzug innerhalb des Selbstverwaltungskörpers eingerichtet ist, der zu einem übergeordneten Selbstverwaltungsorgan führt. Wird dagegen ein Instanzenzug an ein Organ der staatlichen Verwaltung eröffnet, so gilt der Grundsatz des Abs. 1 des {
102 B-VG}, daß dem Landeshauptmann die Vollziehung des Bundes in den Ländern zusteht, es sei denn, daß Abs. 2 unmittelbare Bundesverwaltung durch Bundesbehörden erlaubt, oder ein Fall des Abs. 4 vorliegt. In diesem Sinne sieht sich der VfGH veranlaßt, von der von ihm mit Erk. Slg. 6767/1972 geäußerten Ansicht abzurücken.Das Erk. Slg. 6767 aus 1972, stützte sich im wesentlichen auf das Vorerkenntnis Slg. 2978 aus 1956,, in welchem festgestellt wurde, daß der in Artikel 102, Absatz eins, B-VG enthaltene Grundsatz über die Betrauung des Landeshauptmannes mit Aufgaben der Bundesverwaltung in bezug auf die Tätigkeit von Organen der Selbstverwaltung nur dann Anwendung findet, wenn diese in unterster Instanz zur Besorgung von Verwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich berufen sind. Hieraus läßt sich jedoch der mit Erk. Slg. 6767 aus 1972, gezogene Schluß nicht ableiten, daß schon deshalb der gemäß {
,, Artikel 102, Absatz eins, B-VG} festgelegte Grundsatz, daß der Landeshauptmann die Vollziehung des Bundes im Bereich der Länder ausübt, ausgeschaltet ist, wenn Selbstverwaltungskörper in unterster Instanz im eigenen Wirkungsbereich tätig werden. Dies gilt nur dann, wenn ein Instanzenzug innerhalb des Selbstverwaltungskörpers eingerichtet ist, der zu einem übergeordneten Selbstverwaltungsorgan führt. Wird dagegen ein Instanzenzug an ein Organ der staatlichen Verwaltung eröffnet, so gilt der Grundsatz des Absatz eins, des {
,, Artikel 102, B-VG}, daß dem Landeshauptmann die Vollziehung des Bundes in den Ländern zusteht, es sei denn, daß Absatz 2, unmittelbare Bundesverwaltung durch Bundesbehörden erlaubt, oder ein Fall des Absatz 4, vorliegt. In diesem Sinne sieht sich der VfGH veranlaßt, von der von ihm mit Erk. Slg. 6767 aus 1972, geäußerten Ansicht abzurücken. Der VfGH pflichtet der Bundesregierung bei, daß den Begriffen "Justizpflege" in {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} und "Justizwesen" in {
102 Abs. 2 B-VG} schon infolge der sprachlichen Differenzierung ein unterschiedlicher Inhalt beigemessen werden muß, weil nicht angenommen werden kann, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber zur Bezeichnung ein- und derselben Materie zwei sprachlich unterschiedliche Begriffe verwendet hatte.Der VfGH pflichtet der Bundesregierung bei, daß den Begriffen "Justizpflege" in {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} und "Justizwesen" in {
,, Artikel 102, Absatz 2, B-VG} schon infolge der sprachlichen Differenzierung ein unterschiedlicher Inhalt beigemessen werden muß, weil nicht angenommen werden kann, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber zur Bezeichnung ein- und derselben Materie zwei sprachlich unterschiedliche Begriffe verwendet hatte. Weder die stenographischen Protokolle über die Sitzungen der Konstituierenden Nationalversammlung, in welchen die Lesungen des B-VG stattfanden (
102 Abs. 2 B-VG} (damals Art. 92 Abs. 2 des Entwurfes) als auch in Art. 10 gleichermaßen der Begriff "Justizwesen" verwendet wurde, dem in Art. 10 Abs. 1 Z 6 des Entwurfes des B-VG die "Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe" als eigener Kompetenztatbestand gegenübergestellt war. Bei den am
,, Artikel 102, Absatz 2, B-VG} (damals Artikel 92, Absatz 2, des Entwurfes) als auch in Artikel 10, gleichermaßen der Begriff "Justizwesen" verwendet wurde, dem in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Entwurfes des B-VG die "Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe" als eigener Kompetenztatbestand gegenübergestellt war. Bei den am
102 Abs. 2 B-VG} unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden dürfen, wörtlich ausführt "vom gegenwärtigen Zustand weiche der Zustand nur insoweit ab, als die politische Behörde als verländert angesehen wird" . Der Gerichtshof pflichtet der Bundesregierung auch darin bei, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in diesem Zeitpunkte eine Regelung vorgefunden hat, wie sie für Notare in ihren Grundzügen vom Gesetzgeber bereits im Jahre 1871 festgelegt worden war. Er stimmt der Bundesregierung auch zu, daß das besondere Naheverhältnis der Tätigkeiten der Notare zur Justiz in den zahlreichen Aufgaben, die Organen der Justiz in Beziehung auf die Notare und deren Tätigkeiten zukommen - beispielsweise durch die Bestimmungen der Notariatsordnung betreffend die Zahl der Notarstellen und die Verlegung des Amtssitzes (§ 9) , die Ernennung und Enthebung von Notaren (§§ 10 ff., 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2) , die Angelobung (§§ 15 bis 18) und für die Überwachung der Amtsführung in bestimmten Fällen (§ 153) - seinen Ausdruck fand. Dieser in den Bereich des Notariatswesens hineinreichende Aufgabenkreis der Justiz fand, worauf die Bundesregierung ebenfalls zu Recht verweist, seinen Niederschlag schon in der Verordnung des Justizministers vom
,, Artikel 102, Absatz 2, B-VG} unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden dürfen, wörtlich ausführt "vom gegenwärtigen Zustand weiche der Zustand nur insoweit ab, als die politische Behörde als verländert angesehen wird" . Der Gerichtshof pflichtet der Bundesregierung auch darin bei, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber in diesem Zeitpunkte eine Regelung vorgefunden hat, wie sie für Notare in ihren Grundzügen vom Gesetzgeber bereits im Jahre 1871 festgelegt worden war. Er stimmt der Bundesregierung auch zu, daß das besondere Naheverhältnis der Tätigkeiten der Notare zur Justiz in den zahlreichen Aufgaben, die Organen der Justiz in Beziehung auf die Notare und deren Tätigkeiten zukommen - beispielsweise durch die Bestimmungen der Notariatsordnung betreffend die Zahl der Notarstellen und die Verlegung des Amtssitzes (Paragraph 9,) , die Ernennung und Enthebung von Notaren (Paragraphen 10, ff., 18 Absatz 2 und 19 Absatz 2,) , die Angelobung (Paragraphen 15 bis 18) und für die Überwachung der Amtsführung in bestimmten Fällen (Paragraph 153,) - seinen Ausdruck fand. Dieser in den Bereich des Notariatswesens hineinreichende Aufgabenkreis der Justiz fand, worauf die Bundesregierung ebenfalls zu Recht verweist, seinen Niederschlag schon in der Verordnung des Justizministers vom 5. Mai 1897, RGBl. 112, womit eine Geschäftsordnung für die Gerichte erster und zweiter Instanz erlassen wurde. Paragraph 24, Ziffer 13, dieser Verordnung zählt zu den " Präsidialsachen (Justizverwaltungssachen)" auch die " Advokatursangelegenheiten und Notariatsangelegenheiten" . Auch in der Literatur finden sich wiederholte Hinweise darauf, daß die Justizverwaltung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG auch die Angelegenheiten der Notare umfaßte. Der VfGH ist zusammenfassend der Ansicht, daß die in Rede stehenden Angelegenheiten der Notare im Zeitpunkte des Inkrafttretens des {
102 B-VG} als "Justizverwaltung" in unmittelbarer Staatsverwaltung besorgt wurden und daß der Bundesverfassungsgesetzgeber mit dem Begriff "Justizwesen" jedenfalls auch diese Angelegenheiten erfassen wollte.Der VfGH ist zusammenfassend der Ansicht, daß die in Rede stehenden Angelegenheiten der Notare im Zeitpunkte des Inkrafttretens des {
,, Artikel 102, B-VG} als "Justizverwaltung" in unmittelbarer Staatsverwaltung besorgt wurden und daß der Bundesverfassungsgesetzgeber mit dem Begriff "Justizwesen" jedenfalls auch diese Angelegenheiten erfassen wollte. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß durch die Nov. BGBl. 139/1962 die Befugnisse der Notare erweitert wurden. Auch bei den neu hinzugekommenen Aufgaben handelt es sich durchwegs um Tätigkeiten, die Befugnissen entsprechen, die vor dem 10. November 1920 bereits von Rechtsanwälten wahrgenommen wurden. Die vorausgehenden historischen Ausführungen im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96, zeigen, daß auch die Angelegenheiten der Rechtsanwälte gemäß {
10 Abs. 1 Z 6 B-VG} aus den gleichen Gründen, die für die Angelegenheiten der Notare gelten, dem Bereich des "Justizwesens" gemäß {
102 Abs. 2 B-VG} zugehören. Die Erweiterung der Befugnisse der Notare entsprechend der durch BGBl. 139/1962 novellierten Fassung des § 5 Notariatsordnung hat daher den Bereich des "Justizwesens" nicht überschritten.An diesem Ergebnis ändert auch nichts, daß durch die Nov. Bundesgesetzblatt 139 aus 1962, die Befugnisse der Notare erweitert wurden. Auch bei den neu hinzugekommenen Aufgaben handelt es sich durchwegs um Tätigkeiten, die Befugnissen entsprechen, die vor dem 10. November 1920 bereits von Rechtsanwälten wahrgenommen wurden. Die vorausgehenden historischen Ausführungen im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96, zeigen, daß auch die Angelegenheiten der Rechtsanwälte gemäß {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} aus den gleichen Gründen, die für die Angelegenheiten der Notare gelten, dem Bereich des "Justizwesens" gemäß {
Die Erweiterung der Befugnisse der Notare entsprechend der durch Bundesgesetzblatt 139 aus 1962, novellierten Fassung des Paragraph 5, Notariatsordnung hat daher den Bereich des "Justizwesens" nicht überschritten. Hiemit aber steht § 138 Abs. 1 NotariatsO auch i. d. F. BGBl. 139/1962 nicht im Widerspruch zu {
O auch i. d. F. Bundesgesetzblatt 139 aus 1962, nicht im Widerspruch zu {
ECLI:AT:VFGH:1979:G94.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.