RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1979 GeschäftszahlB191/76 Sammlungsnummer8481 RechtssatzDer VfGH hegt keine Bedenken gegen den Flächennutzungsplan Graz ( siehe auch Slg. 8140/1977) . Auch die Ausführungen der Bf. in diesem Punkt geben zu keinen diesbezüglichen Bedenken Anlaß. Die Bestimmung des § 8 des Gesetzes vom
- Juli 1964, LGBl. 329, schließt keineswegs aus, daß Flächennutzungspläne ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf alle ab diesem Zeitpunkt zu entscheidenden Fälle anzuwenden sind. Diese Gesetzesbestimmung war auf den vorliegenden Fall deshalb (noch) anzuwenden, weil gemäß § 51 Abs. 4 des am
- November 1974 in Kraft getretenen Stmk. Raumordnungsgesetz für Entwürfe von Flächennutzungsplänen, die bereits am
- November 1974 nach dem Gesetz vom
- Juli 1964, LGBl. 329, aufgelegt waren, weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juli 1964 - mit Ausnahme des § 10 - anzuwenden sind.Der VfGH hegt keine Bedenken gegen den Flächennutzungsplan Graz ( siehe auch Slg. 8140 aus 1977,) . Auch die Ausführungen der Bf. in diesem Punkt geben zu keinen diesbezüglichen Bedenken Anlaß. Die Bestimmung des Paragraph 8, des Gesetzes vom
- Juli 1964, Landesgesetzblatt 329, schließt keineswegs aus, daß Flächennutzungspläne ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auf alle ab diesem Zeitpunkt zu entscheidenden Fälle anzuwenden sind. Diese Gesetzesbestimmung war auf den vorliegenden Fall deshalb (noch) anzuwenden, weil gemäß Paragraph 51, Absatz 4, des am
- November 1974 in Kraft getretenen Stmk. Raumordnungsgesetz für Entwürfe von Flächennutzungsplänen, die bereits am
- November 1974 nach dem Gesetz vom
- Juli 1964, Landesgesetzblatt 329, aufgelegt waren, weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes vom
- Juli 1964 - mit Ausnahme des Paragraph 10, - anzuwenden sind. Bei einem Bescheid betreffend die Widmung zum Bauplatz handelt es sich um die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides. Dies gilt auch für die Entscheidung der Berufungsbehörde, weil deren Bescheid nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Gänze an die Stelle des unterinstanzlichen Bescheides tritt (vgl. Slg. 7742/1976 und die dort zit. Vorjudikatur beider Gerichtshöfe) . Für die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides ist aber nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich (vgl. zuletzt Slg. 7916/1976 und 8113/1977) .Bei einem Bescheid betreffend die Widmung zum Bauplatz handelt es sich um die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides. Dies gilt auch für die Entscheidung der Berufungsbehörde, weil deren Bescheid nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Gänze an die Stelle des unterinstanzlichen Bescheides tritt vergleiche Slg. 7742 aus 1976, und die dort zit. Vorjudikatur beider Gerichtshöfe) . Für die Erlassung eines rechtsgestaltenden Bescheides ist aber nach der ständigen Rechtsprechung beider Gerichtshöfe, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich vergleiche zuletzt Slg. 7916 aus 1976, und 8113 aus 1977,) . Wenn die Bf. ins Treffen führt, daß die Berufungsbehörde die Möglichkeit gehabt hätte, den angefochtenen Bescheid bereits vor dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes 1975 zu erlassen, so läßt sich aus diesem Argument für ihren Standpunkt selbst dann nichts gewinnen, wenn die Berufungsbehörde tatsächlich die Bescheiderlassung in der Absicht verzögert hätte, das Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes abzuwarten. Denn in diesem Fall läge die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde in ihrer zeitweiligen Untätigkeit, die ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Verwaltungsbehörden bekämpft werden kann, nicht aber im Inhalt ihrer späteren Entscheidung; durch deren Fällung wird nämlich das in einer absichtlichen Verzögerung liegende rechtswidrige Verhalten der Behörde insofern beendet, als sie dem Anspruch der Partei auf Bescheiderlassung entspricht (vgl. Slg. 7597/1975) . Daher keine Willkür.Wenn die Bf. ins Treffen führt, daß die Berufungsbehörde die Möglichkeit gehabt hätte, den angefochtenen Bescheid bereits vor dem Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes 1975 zu erlassen, so läßt sich aus diesem Argument für ihren Standpunkt selbst dann nichts gewinnen, wenn die Berufungsbehörde tatsächlich die Bescheiderlassung in der Absicht verzögert hätte, das Inkrafttreten des Flächennutzungsplanes abzuwarten. Denn in diesem Fall läge die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Behörde in ihrer zeitweiligen Untätigkeit, die ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumigkeit von Verwaltungsbehörden bekämpft werden kann, nicht aber im Inhalt ihrer späteren Entscheidung; durch deren Fällung wird nämlich das in einer absichtlichen Verzögerung liegende rechtswidrige Verhalten der Behörde insofern beendet, als sie dem Anspruch der Partei auf Bescheiderlassung entspricht vergleiche Slg. 7597 aus 1975,) . Daher keine Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B191.1979