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{'item': 'B328/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1979 GeschäftszahlB328/77 Sammlungsnummer8495 RechtssatzWie der VfGH in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH bereits ausgesprochen hat (vgl. Slg. 7181/1973) , setzt eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache voraus, daß im Sachverhalt nicht eine solche Änderung eingetreten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Bescheid vom

  1. Dezember 1976 sah die Zivildienstkommission die vom Bf. ins Treffen geführten Gewissensgründe deshalb als nicht glaubhaft an, weil er keine Handlungen gesetzt habe, die auf seine pazifistische Einstellung schließen lassen könnten, sowie weil er "auch wenig über die Probleme der Landesverteidigung nachgedacht" habe. Wenn der Bf. in seinem Antrag vom
  2. Juni 1977 zunächst auf seine Beschwerdeerhebung an den VwGH verwies, so führte er damit einen Umstand ins Treffen, der mit dem Thema der an ihn ergangenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung überhaupt in keinem Zusammenhang steht. Sein weiteres Vorbringen, er sei zu einer tieferen pazifistischen Einstellung gelangt und habe sich auch über die Probleme der Landesverteidigung informiert und über diese nachgedacht, beinhaltet bloße allgemein gehaltene Behauptungen ohne Bezugnahme auf irgendein konkretes Substrat im Tatsachenbereich (wie etwa den Hinweis auf - von der ZDK vermißte - Handlungen, aus denen sich eine pazifistische Einstellung ableiten ließe, oder auf Quellen, die zur Information über Fragen der Landesverteidigung herangezogen wurden) . Der VfGH ist daher der Ansicht, daß die bel. Beh. den Antrag des Bf. vom
  3. Juni 1977 zu Recht zurückgewiesen hat.Wie der VfGH in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH bereits ausgesprochen hat vergleiche Slg. 7181 aus 1973,) , setzt eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache voraus, daß im Sachverhalt nicht eine solche Änderung eingetreten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluß zuläßt, daß nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Im Bescheid vom
  4. Dezember 1976 sah die Zivildienstkommission die vom Bf. ins Treffen geführten Gewissensgründe deshalb als nicht glaubhaft an, weil er keine Handlungen gesetzt habe, die auf seine pazifistische Einstellung schließen lassen könnten, sowie weil er "auch wenig über die Probleme der Landesverteidigung nachgedacht" habe. Wenn der Bf. in seinem Antrag vom
  5. Juni 1977 zunächst auf seine Beschwerdeerhebung an den VwGH verwies, so führte er damit einen Umstand ins Treffen, der mit dem Thema der an ihn ergangenen verwaltungsbehördlichen Entscheidung überhaupt in keinem Zusammenhang steht. Sein weiteres Vorbringen, er sei zu einer tieferen pazifistischen Einstellung gelangt und habe sich auch über die Probleme der Landesverteidigung informiert und über diese nachgedacht, beinhaltet bloße allgemein gehaltene Behauptungen ohne Bezugnahme auf irgendein konkretes Substrat im Tatsachenbereich (wie etwa den Hinweis auf - von der ZDK vermißte - Handlungen, aus denen sich eine pazifistische Einstellung ableiten ließe, oder auf Quellen, die zur Information über Fragen der Landesverteidigung herangezogen wurden) . Der VfGH ist daher der Ansicht, daß die bel. Beh. den Antrag des Bf. vom
  6. Juni 1977 zu Recht zurückgewiesen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B328.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.