RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1979 GeschäftszahlB500/77 Sammlungsnummer8496 RechtssatzDie Behörde hat sich - insbesondere dadurch, daß sie wiederholt Ergänzungen des Gutachtens des amtsärztlichen Sachverständigen eingeholt hat - bemüht, den richtigen Sachverhalt zu erheben. Es ist zumindest denkmöglich, § 5 VStG 1950 auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 StVO 1960 anzuwenden und daraus eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren in der Richtung abzuleiten, daß er, um das Gutachten eines Amtssachverständigen (das die Behörde der Judikatur des VwGH zufolge - VwGH
- Mai 1977, 2378/76 = ZfVB 1977/6/2333 - primär einzuholen hat) zu widerlegen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hat (vgl. die ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B.
- November 1976, 147/76 = ZfVB 1977/3/1194) . Ebensowenig kann der bel. Beh. der Vorwurf gemacht werden, sie sei willkürlich vorgegangen oder habe das Gesetz denkunmöglich ausgelegt, wenn sie - gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Slg. 8477 A/1973 und viele andere) folgend - angenommen hat, ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand könne auch bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 Promille angenommen werden. Vielmehr legen Wortlaut und Sinn des § 5 Abs. 1 StVO 1960 die von der bel. Beh. gewählte Auslegung nahe.Die Behörde hat sich - insbesondere dadurch, daß sie wiederholt Ergänzungen des Gutachtens des amtsärztlichen Sachverständigen eingeholt hat - bemüht, den richtigen Sachverhalt zu erheben. Es ist zumindest denkmöglich, Paragraph 5, VStG 1950 auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5, StVO 1960 anzuwenden und daraus eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren in der Richtung abzuleiten, daß er, um das Gutachten eines Amtssachverständigen (das die Behörde der Judikatur des VwGH zufolge - VwGH
- Mai 1977, 2378/76 = ZfVB 1977/6/2333 - primär einzuholen hat) zu widerlegen, diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten hat vergleiche die ständige Rechtsprechung des VwGH, z. B.
- November 1976, 147/76 = ZfVB 1977/3/1194) . Ebensowenig kann der bel. Beh. der Vorwurf gemacht werden, sie sei willkürlich vorgegangen oder habe das Gesetz denkunmöglich ausgelegt, wenn sie - gleichfalls der ständigen Rechtsprechung des VwGH (Slg. 8477 A/1973 und viele andere) folgend - angenommen hat, ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand könne auch bei einem Blutalkoholgehalt von weniger als 0,8 Promille angenommen werden. Vielmehr legen Wortlaut und Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 die von der bel. Beh. gewählte Auslegung nahe. Die Behörde ist weder denkunmöglich noch willkürlich vorgegangen, wenn sie bei einem Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 30.000,-- (§ 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960) und einem Nettoeinkommen des Bf. von monatlich S 9.500,-- und einer Sorgepflicht bloß für ein Kind nicht die vorgesehene Mindeststrafe von S 500,--, sondern eine Geldstrafe von 10.000,-- verhängt hat.Die Behörde ist weder denkunmöglich noch willkürlich vorgegangen, wenn sie bei einem Strafrahmen von S 5.000,-- bis S 30.000,-- (Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960) und einem Nettoeinkommen des Bf. von monatlich S 9.500,-- und einer Sorgepflicht bloß für ein Kind nicht die vorgesehene Mindeststrafe von S 500,--, sondern eine Geldstrafe von 10.000,-- verhängt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B500.1979