RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.03.1979 GeschäftszahlB39/79 Sammlungsnummer8499 RechtssatzKeine Bedenken gegen {Luftfahrtgesetz § 109, § 109 Luftfahrtgesetz}.Keine Bedenken gegen {Luftfahrtgesetz Paragraph 109,, Paragraph 109, Luftfahrtgesetz}. Der VwGH hat in seinem die Bf. betreffenden Erk. vom
- Juli 1975, Z. 1518/1973, dem Rechtsvorgänger der Bf. gemäß {Luftfahrtgesetz § 107, § 107 LFG} die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit dem Standort Flughafen Klagenfurt erteilt. Die bel. Beh. schließt daraus zutreffend, daß der VwGH in der Festlegung eines Standortes für ein Luftbeförderungsunternehmen eine im LFG gedeckte Einschränkung i. S. des Art. 6 StGG sieht. Die bel. Beh. verweist darüber hinaus zu Recht darauf, daß der VwGH im Erk. Slg. 6386 A die Begriffe "Standort" und "Betriebsstätte" gleichgesetzt hat. Dazu kommt, daß die mit Bescheid der bel. Beh. vom
- September 1977 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Bedarfsflügen mit dem Standort Flughafen Klagenfurt auf einen diesbezüglichen Antrag der Bf. zurückgeht, welche die Erteilung der Bewilligung mit dem Standort Flughafen Klagenfurt beantragt hatte. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Büro der Bf. am Flughafen Klagenfurt praktisch geschlossen ist, hat die Bf. in der Beschwerde nicht widersprochen. Die Argumentation der Behörde, daß damit der Standort (Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung der Bf.) in Klagenfurt nicht mehr gegeben sei, kann keinesfalls als denkunmöglich bezeichnet werden. Daher denkmögliche Anwendung des § 109.Der VwGH hat in seinem die Bf. betreffenden Erk. vom
- Juli 1975, Ziffer 1518 /, 1973,, dem Rechtsvorgänger der Bf. gemäß {Luftfahrtgesetz Paragraph 107,, Paragraph 107, LFG} die Bewilligung zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen mit dem Standort Flughafen Klagenfurt erteilt. Die bel. Beh. schließt daraus zutreffend, daß der VwGH in der Festlegung eines Standortes für ein Luftbeförderungsunternehmen eine im LFG gedeckte Einschränkung i. S. des Artikel 6, StGG sieht. Die bel. Beh. verweist darüber hinaus zu Recht darauf, daß der VwGH im Erk. Slg. 6386 A die Begriffe "Standort" und "Betriebsstätte" gleichgesetzt hat. Dazu kommt, daß die mit Bescheid der bel. Beh. vom
- September 1977 erteilte Bewilligung zur Durchführung von Bedarfsflügen mit dem Standort Flughafen Klagenfurt auf einen diesbezüglichen Antrag der Bf. zurückgeht, welche die Erteilung der Bewilligung mit dem Standort Flughafen Klagenfurt beantragt hatte. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach das Büro der Bf. am Flughafen Klagenfurt praktisch geschlossen ist, hat die Bf. in der Beschwerde nicht widersprochen. Die Argumentation der Behörde, daß damit der Standort (Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung der Bf.) in Klagenfurt nicht mehr gegeben sei, kann keinesfalls als denkunmöglich bezeichnet werden. Daher denkmögliche Anwendung des Paragraph 109, European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B39.1979