RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1979 GeschäftszahlB33/76 Sammlungsnummer8509 RechtssatzDenkmögliche Anwendung des § 12 Abs. 6 Flurverfassungs-Landesgesetz 1970.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 12, Absatz 6, Flurverfassungs-Landesgesetz 1970. Der angefochtene Bescheid hat dargelegt, daß das gegenständliche Grundstück als landwirtschaftliche Nutzfläche zu qualifizieren sei. Der angefochtene Bescheid leitet des weiteren aus der in der Gemeinde Stegersbach gegebenen Streulage ab, daß nicht jedes neben einer Hofstelle befindliche Grundstück als Bauland angesehen werden könne. Dies ist denkmöglich. Wenn die Beschwerde einen Widerspruch des angefochtenen Bescheides zu dem aus § 21 Abs. 3 FLG 1970 erfließenden Gebot, daß die Abfindungsgrundstücke wegemäßig erschlossen sein müßten, aus dem Umstand ableitet, daß als Folge der neuen Flureinteilung, eine Servitut der Bf. über das Grundstück 728 zu fahren, erlöschen würde, stehen dem die Ausführungen der bel. Beh. gegenüber, denen zufolge die neu zugeteilten Grundstücke unmittelbar an das Haus und den Garten der Bf. anschließen und außerdem eine Zufahrtsmöglichkeit über den an der Südgrenze der Abfindungsgrundstücke geplanten Weg vorgesehen sei. Der VfGH kann nicht finden, daß dieses Abfindungsergebnis zu den vom § 21 Abs. 3 FLG 1970 aufgetragenen Zielen der Zusammenlegung in einem denkwidrigen Gegensatz stünde.Wenn die Beschwerde einen Widerspruch des angefochtenen Bescheides zu dem aus Paragraph 21, Absatz 3, FLG 1970 erfließenden Gebot, daß die Abfindungsgrundstücke wegemäßig erschlossen sein müßten, aus dem Umstand ableitet, daß als Folge der neuen Flureinteilung, eine Servitut der Bf. über das Grundstück 728 zu fahren, erlöschen würde, stehen dem die Ausführungen der bel. Beh. gegenüber, denen zufolge die neu zugeteilten Grundstücke unmittelbar an das Haus und den Garten der Bf. anschließen und außerdem eine Zufahrtsmöglichkeit über den an der Südgrenze der Abfindungsgrundstücke geplanten Weg vorgesehen sei. Der VfGH kann nicht finden, daß dieses Abfindungsergebnis zu den vom Paragraph 21, Absatz 3, FLG 1970 aufgetragenen Zielen der Zusammenlegung in einem denkwidrigen Gegensatz stünde. Die Agrarbehörde I. Instanz hat der Bf. das Vorliegen eines die Rechtssache an sie zurückverweisenden Bescheides des Obersten Agrarsenates nur mitgeteilt, dies gleichzeitig mit der Ladung der Bf. zu einem Augenschein im fortgesetzten Verfahren, den Bescheid des Obersten Agrarsenates jedoch dem Ehepaar R zugestellt, womit der Bescheid erlassen war. Dies bewirkte, daß die Agrarbehörde I. Instanz neuerlich zuständig wurde.Die Agrarbehörde römisch eins. Instanz hat der Bf. das Vorliegen eines die Rechtssache an sie zurückverweisenden Bescheides des Obersten Agrarsenates nur mitgeteilt, dies gleichzeitig mit der Ladung der Bf. zu einem Augenschein im fortgesetzten Verfahren, den Bescheid des Obersten Agrarsenates jedoch dem Ehepaar R zugestellt, womit der Bescheid erlassen war. Dies bewirkte, daß die Agrarbehörde römisch eins. Instanz neuerlich zuständig wurde. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 5734/1968 ausgesprochen hat, bringt es die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens mit sich, daß dann, wenn eine Phase des Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen ist, die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden kann.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 5734 aus 1968, ausgesprochen hat, bringt es die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens mit sich, daß dann, wenn eine Phase des Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen ist, die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden kann. Ein Bescheid ist erlassen, wenn er auch nur einer Partei zugestellt wurde, und zwar dann, wenn er den ersten Empfänger erreicht hat (VwGH Slg. 6033 A/1963) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B33.1979
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