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{'item': 'B327/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1979 GeschäftszahlB327/76 Sammlungsnummer8511 RechtssatzHinsichtlich der Altgrundstücke 4466 bis 4468 wird die Bewertung als Bauhoffnungsland mit der Begründung abgelehnt, daß weder der Abstand des Altbesitzes vom Anwesen der Bf. (die Entfernung betrage ca. 200 m) noch der bloße Umstand, daß die Bewilligung eines Bauwerkes im Bereiche dieses Altbesitzes für den Beteiligten P eine Bewertung dieser Grundstücke als solche mit besonderem Wert rechtfertige. Selbst wenn man aber den Bf. folgen würde, daß sie Bauhoffnungsland verloren hätten, so sei ihnen an etwa der gleichen Stelle das Abfindungsgrundstück Nr. 9583 zugeteilt worden, welches im Gegensatz zur unregelmäßigen Gestalt der Altgrundstücke eine für eine allfällige Abteilung in Bauplätze viel günstigere Form aufweise. Der VfGH kann nicht finden, daß diesen Ausführungen des angefochtenen Bescheides eine denkunmögliche Gesetzesanwendung zugrunde liegt. Was die Altparzelle 4692 betrifft, stützt sich der angefochtene Bescheid auf einen von der bel. Beh. durchgeführten Lokalaugenschein und die gutächtliche Äußerung des landwirtschaftlichen Sachverständigen des Senates, der für dieses Grundstück die Qualifikation als Obstgarten begründet verneint habe. Soweit das Naheverhältnis zum Haushof und Wirtschaftshof der Bf. eine Qualifikation als Grundstück von besonderem Wert gemäß § 12 Abs. 5 lit. b und c Flurverfassungs-Landesgesetz 1970 bewirken sollte, erübrige es sich hierauf weiter einzugehen, weil sowohl die Altparzelle 4692 als auch die gleichwertige Altparzelle 4688 den bisherigen Eigentümern wieder zugewiesen worden sei. Auch diese Ausführungen des angefochtenen Bescheides sind nicht denkunmöglich.Was die Altparzelle 4692 betrifft, stützt sich der angefochtene Bescheid auf einen von der bel. Beh. durchgeführten Lokalaugenschein und die gutächtliche Äußerung des landwirtschaftlichen Sachverständigen des Senates, der für dieses Grundstück die Qualifikation als Obstgarten begründet verneint habe. Soweit das Naheverhältnis zum Haushof und Wirtschaftshof der Bf. eine Qualifikation als Grundstück von besonderem Wert gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Litera b und c Flurverfassungs-Landesgesetz 1970 bewirken sollte, erübrige es sich hierauf weiter einzugehen, weil sowohl die Altparzelle 4692 als auch die gleichwertige Altparzelle 4688 den bisherigen Eigentümern wieder zugewiesen worden sei. Auch diese Ausführungen des angefochtenen Bescheides sind nicht denkunmöglich. Wenn sie auch übergehen, daß durch die wechselseitige Zuweisung der Abfindungsgrundstücke den jeweiligen Bf. nicht die gleichen Altgrundstücke zugekommen sind, geht doch aus der Aktenlage hervor, daß gleichwertige Grundstücke den Bf. zugewiesen wurden, ausgehend davon, daß das Naheverhältnis zum Haushof und Wirtschaftshof hinsichtlich der Altgrundstücke und Abfindungsgrundstücke dieses Bereiches das gleiche ist. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, daß eine Beeinträchtigung der Abfindungsgrundstücke der Bf. durch die Anlegung des neuen Weges Nr. 9624 sowie des daneben befindlichen Grabens Nr. 9586 nicht feststellbar sei, stehen durchaus im Einklang mit den weiteren Ausführungen, daß durch den Graben Nr. 9586 das Abführen der Begleitwässer der Bundesstraße auf kürzestem Weg in die Strem erfolge und hiedurch die tiefer gelegenen Grundstücke vor Überflutungen geschützt werden. Auch die Ansicht, daß der Weg Nr. 9624 zur besseren Erschließung der benachbarten Grundstücke zweckmäßig sei, ist keineswegs denkunmöglich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B327.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.