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{'item': 'B157/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.03.1979 GeschäftszahlB157/78 Sammlungsnummer8513 RechtssatzDer VfGH hat im Erk. Slg. 8352/1978 dargelegt, daß es geboten ist, zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses die Bestimmung des § 33 Abs. 6 (wortgleich mit der im angeführten Erk. behandelten Bestimmung des § 33 Abs. 9 mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages von S 1.500,-- auf S 2.000,--) berichtigend auszulegen. Verfassungskonform verstanden hat das in seinem zweiten Satz ("Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde") liegende Verbot im Falle der Veranlagung ausschließlich die Wirkung, daß der Pensionistenabsetzbetrag dem Steuerpflichtigen in Ansehung anderer Einkünfte nicht zugute kommt. Die bel. Beh. ist davon ausgegangen, daß durch den zweiten Satz des § 33 Abs. 6 eine Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages bei der Veranlagung dann überhaupt ausgeschlossen ist, wenn er beim Abzug vom Arbeitslohn nicht berücksichtigt wurde. Sie hat damit dieser Bestimmung einen Inhalt unterstellt, durch den bewirkt würde, daß dem Bf. bei der Durchführung der Veranlagung ein Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag, da beim Abzug vom Arbeitslohn seine Berücksichtigung nicht erfolgte, nicht zusteht. Demgegenüber wäre aber der Pensionistenabsetzbetrag bei der Durchführung des Jahresausgleiches (§ 72) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bezug von Arbeitslohn neben dem Bezug der Pension gemäß § 71 in gleicher Höhe wie die Höhe der der Veranlagung unterzogenen Einkünfte zu berücksichtigen. Um dieses mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehende Ergebnis zu vermeiden, wäre es bei dem gegebenen Bestand des Anspruches des Bf. auf den Pensionistenabsetzbetrag i. S. der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des zweiten Satzes des § 33 Abs. 6 Aufgabe der bel. Beh. gewesen zu prüfen, in welchem Ausmaß ein Abzug des Pensionistenabsetzbetrages unter der Bedachtnahme darauf, daß er dem Bf. in Ansehung anderer Einkünfte nicht zugutekommen darf, in Betracht gekommen wäre.Der VfGH hat im Erk. Slg. 8352 aus 1978, dargelegt, daß es geboten ist, zur Erzielung eines verfassungskonformen Ergebnisses die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 6, (wortgleich mit der im angeführten Erk. behandelten Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 9, mit Ausnahme der Erhöhung des Pensionistenabsetzbetrages von S 1.500,-- auf S 2.000,--) berichtigend auszulegen. Verfassungskonform verstanden hat das in seinem zweiten Satz ("Der Pensionistenabsetzbetrag kann nur in der Höhe in Abzug gebracht werden, in der er beim Steuerabzug vom Arbeitslohn berücksichtigt wurde") liegende Verbot im Falle der Veranlagung ausschließlich die Wirkung, daß der Pensionistenabsetzbetrag dem Steuerpflichtigen in Ansehung anderer Einkünfte nicht zugute kommt. Die bel. Beh. ist davon ausgegangen, daß durch den zweiten Satz des Paragraph 33, Absatz 6, eine Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages bei der Veranlagung dann überhaupt ausgeschlossen ist, wenn er beim Abzug vom Arbeitslohn nicht berücksichtigt wurde. Sie hat damit dieser Bestimmung einen Inhalt unterstellt, durch den bewirkt würde, daß dem Bf. bei der Durchführung der Veranlagung ein Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag, da beim Abzug vom Arbeitslohn seine Berücksichtigung nicht erfolgte, nicht zusteht. Demgegenüber wäre aber der Pensionistenabsetzbetrag bei der Durchführung des Jahresausgleiches (Paragraph 72,) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bezug von Arbeitslohn neben dem Bezug der Pension gemäß Paragraph 71, in gleicher Höhe wie die Höhe der der Veranlagung unterzogenen Einkünfte zu berücksichtigen. Um dieses mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehende Ergebnis zu vermeiden, wäre es bei dem gegebenen Bestand des Anspruches des Bf. auf den Pensionistenabsetzbetrag i. S. der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des zweiten Satzes des Paragraph 33, Absatz 6, Aufgabe der bel. Beh. gewesen zu prüfen, in welchem Ausmaß ein Abzug des Pensionistenabsetzbetrages unter der Bedachtnahme darauf, daß er dem Bf. in Ansehung anderer Einkünfte nicht zugutekommen darf, in Betracht gekommen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B157.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.