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{'item': 'B269/76'}

lag die Absicht des Gesetzgebers zugrunde (siehe die Erläuterungen in der RV - 474 BlgNR XIII. GP) , den Beziehern von Pensionen - wie sie vom Gesetz in § 33 Abs. 9 und § 57 Abs. 7 umschrieben sind -

§ 1, § 1 Abs. 1 ESt

G 1972} erstreckt sich bei natürlichen Personen (auch solchen ausländischer Staatsangehörigkeit) , die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die - unbeschränkte - Einkommensteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte; darunter fallen also auch im Ausland bezogene Einkünfte, die ihrer Art nach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( Arbeitslohn) i. S. des {

§ 25, § 25 ESt

G 1972} gehören. Bei dieser Rechtslage kann es keiner Gesetzlosigkeit gleichkommen, wenn die bel. Beh. die Meinung vertritt, gemäß dem ersten Satz in § 33 Abs. 9 EStG 1972 werde auch bei einem aus dem Ausland zufließenden Pensionsbezug ein Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründet, so daß der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zustehe und nicht abgesetzt werden könne. Eine tatsächliche Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages im Lohnsteuerabzugsverfahren ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Gemäß der nach der Rechtsauffassung des VfGH vorzunehmenden Auslegung des zweiten Satzes in {

§ 33, § 33 Abs. 9 ESt

G 1972} wäre aber der Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe zu berücksichtigen gewesen, in der er bei Durchführung eines Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berücksichtigen gewesen wäre.Gemäß {

Paragraph eins,, Paragraph eins, Absatz eins, EStG 1972} erstreckt sich bei natürlichen Personen (auch solchen ausländischer Staatsangehörigkeit) , die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, die - unbeschränkte - Einkommensteuerpflicht auf sämtliche Einkünfte; darunter fallen also auch im Ausland bezogene Einkünfte, die ihrer Art nach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ( Arbeitslohn) i. S. des {

Paragraph 25,, Paragraph 25, EStG 1972} gehören. Bei dieser Rechtslage kann es keiner Gesetzlosigkeit gleichkommen, wenn die bel. Beh. die Meinung vertritt, gemäß dem ersten Satz in Paragraph 33, Absatz 9, EStG 1972 werde auch bei einem aus dem Ausland zufließenden Pensionsbezug ein Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründet, so daß der Werbungskostenpauschbetrag nach Paragraph 16, Absatz 3, nicht zustehe und nicht abgesetzt werden könne. Eine tatsächliche Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages im Lohnsteuerabzugsverfahren ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Gemäß der nach der Rechtsauffassung des VfGH vorzunehmenden Auslegung des zweiten Satzes in {

Paragraph 33,, Paragraph 33, Absatz 9, EStG 1972} wäre aber der Pensionistenabsetzbetrag in der Höhe zu berücksichtigen gewesen, in der er bei Durchführung eines Lohnsteuerabzugsverfahrens zu berücksichtigen gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B269.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.