RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1979 GeschäftszahlB274/76 Sammlungsnummer8516 RechtssatzNach den Bestimmungen des Tir. Jagdgesetzes 1969 bildet es eine der Voraussetzungen für die Festlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (von hier nicht in Betracht kommenden Übergangsbestimmungen abgesehen) , daß eine zusammenhängende Grundfläche von insgesamt mindestens 500 Hektar gegeben ist (§ 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1) .Nach den Bestimmungen des Tir. Jagdgesetzes 1969 bildet es eine der Voraussetzungen für die Festlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (von hier nicht in Betracht kommenden Übergangsbestimmungen abgesehen) , daß eine zusammenhängende Grundfläche von insgesamt mindestens 500 Hektar gegeben ist (Paragraph 6, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz eins,) . Soweit die Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes von Amts wegen erfolgt, haben die Grundeigentümer, die nicht Rechte aus einer Eigenjagdgebietsfeststellung zu wahren haben, im Feststellungsverfahren keine Parteistellung (vgl. dazu das die Feststellung einer Gemeindejagd nach dem Kärntner JagdG 1961 betreffende Erk. Slg. 5036/1965) .Soweit die Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes von Amts wegen erfolgt, haben die Grundeigentümer, die nicht Rechte aus einer Eigenjagdgebietsfeststellung zu wahren haben, im Feststellungsverfahren keine Parteistellung vergleiche dazu das die Feststellung einer Gemeindejagd nach dem Kärntner JagdG 1961 betreffende Erk. Slg. 5036 aus 1965,) . Anders ist die Rechtslage, wenn die Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes auf Antrag erfolgt: hier haben jene Grundeigentümer, denen die Antragsberechtigung eingeräumt ist, auch Parteistellung im Feststellungsverfahren, wobei im vorliegenden Zusammenhang nicht untersucht zu werden braucht, in welchen Fällen die Parteistellung nur der Gesamtheit der Grundeigentümer zukommt und in welchen Fällen sie auch einzelnen Grundeigentümern zukommen kann. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag auf Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes abgewiesen worden ist. In einem solchen Fall kann - da die Eigenschaft eines Jagdgebietes als Genossenschaftsjagdgebiet u. a. davon abhängt, daß die vom Gesetz geforderte Flächenausdehnung gegeben ist - durch eine solche Abweisung nur die Gesamtheit der Eigentümer der in das Genossenschaftsjagdgebiet einzubeziehenden und diese Flächenausdehnung insgesamt aufweisenden Grundflächen in einem Recht verletzt sein. Es können daher auch die gegen eine solche Abweisung zu unternehmenden weiteren Verfahrensschritte nur von der Gesamtheit der in Betracht kommenden Eigentümer getan werden. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob nach dem Tir. JagdG 1969 ein Feststellungsantrag wie der vorliegende überhaupt zulässig ist (vgl. dazu § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes) .Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß mit dem angefochtenen Bescheid ein Antrag auf Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes abgewiesen worden ist. In einem solchen Fall kann - da die Eigenschaft eines Jagdgebietes als Genossenschaftsjagdgebiet u. a. davon abhängt, daß die vom Gesetz geforderte Flächenausdehnung gegeben ist - durch eine solche Abweisung nur die Gesamtheit der Eigentümer der in das Genossenschaftsjagdgebiet einzubeziehenden und diese Flächenausdehnung insgesamt aufweisenden Grundflächen in einem Recht verletzt sein. Es können daher auch die gegen eine solche Abweisung zu unternehmenden weiteren Verfahrensschritte nur von der Gesamtheit der in Betracht kommenden Eigentümer getan werden. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob nach dem Tir. JagdG 1969 ein Feststellungsantrag wie der vorliegende überhaupt zulässig ist vergleiche dazu Paragraph 6, Absatz 2, dieses Gesetzes) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B274.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.