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{'item': 'V16/78'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.03.1979 GeschäftszahlV16/78 Sammlungsnummer8514 RechtssatzDie Wendung "303 des Besitzers Anton Kager," in der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schäffern vom

  1. Feber 1973, betreffend den "Gemeindeweg Parz. 451" (kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel vom
  2. bis
  3. März 1973) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Gemäß § 7 Abs. 1 Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 sind die unter dieses Gesetz fallenden Straßen in bestimmte, taxativ aufgezählte Gattungen einzureihen, darunter in Gemeindestraßen (Z. 4 . Gemäß § 8 Abs. 3 LStVG 1964 erfolgt "die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (§ 7 Abs. 1 Z 4) ... durch Verordnung der Gemeinde" . Eine Verordnung nach § 8 Abs. 3 leg. cit. darf allgemein nur hinsichtlich noch nicht bestehender Straßen, hinsichtlich bestehender Straßen aber nur dann ergehen, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier aber vor. Daraus folgt, daß die Öffentlicherklärung der Straße und damit die Begründung des Gemeingebrauchs an ihr nicht durch Verordnung des Gemeinderates nach § 8 Abs. 3 LStVG 1964, sondern nur gemäß § 6 leg. cit. - unter den dort genannten Voraussetzungen - von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung hätte verfügt werden dürfen. Erst danach wäre es dem Gemeinderat zugekommen, in Ansehung des in Rede stehenden Wegteiles eine Verordnung nach § 8 Abs. 3 LStVG 1964 zu erlassen ( vgl. Slg. 7884/1976, 8156/1977, 8282/1978) .Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Stmk. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 sind die unter dieses Gesetz fallenden Straßen in bestimmte, taxativ aufgezählte Gattungen einzureihen, darunter in Gemeindestraßen (Ziffer 4, . Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, LStVG 1964 erfolgt "die Einreihung, Neuanlage, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und wesentliche Verbesserung sowie die Auflassung einer Gemeindestraße (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4,) ... durch Verordnung der Gemeinde" . Eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. darf allgemein nur hinsichtlich noch nicht bestehender Straßen, hinsichtlich bestehender Straßen aber nur dann ergehen, wenn diese schon vorher dem öffentlichen Verkehr gewidmet waren. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier aber vor. Daraus folgt, daß die Öffentlicherklärung der Straße und damit die Begründung des Gemeingebrauchs an ihr nicht durch Verordnung des Gemeinderates nach Paragraph 8, Absatz 3, LStVG 1964, sondern nur gemäß Paragraph 6, leg. cit. - unter den dort genannten Voraussetzungen - von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung hätte verfügt werden dürfen. Erst danach wäre es dem Gemeinderat zugekommen, in Ansehung des in Rede stehenden Wegteiles eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, LStVG 1964 zu erlassen ( vergleiche Slg. 7884 aus 1976,, 8156 aus 1977,, 8282 aus 1978,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:V16.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.