RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1979 GeschäftszahlB375/76 Sammlungsnummer8518 RechtssatzWie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Liegenschaft im Ausmaß von ungefähr 4,79 ha. Die Heimgutfläche, welche in unmittelbarer Nähe der Hofstelle liegt, hat ein Ausmaß von ca. 0,65 ha und ist zweimähdig. Die Restfläche ist Bergmahd. Bei ordentlicher Bewirtschaftung können zwei Kühe gehalten werden. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes erfolgt, worauf auch in der Beschwerde selbst hingewiesen wird, in Form der Verpachtung an einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ob der aus einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstück zu erzielende Nutzen eine Größenordnung erreicht, die es wirtschaftlich sinnvoll erscheinen ließe, dieses Grundstück selbständig landwirtschaftlich zu nutzen, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück i. S. des § 1 Abs. 1 Grundverkehrsgesetz vorliegt, nicht von Belang. Die bel. Beh. ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß hier ein Grundstück i. S. des GVG vorliegt und war daher jedenfalls zuständig, in dieser Angelegenheit zu entscheiden.Wie den Verwaltungsakten zu entnehmen ist, handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Liegenschaft im Ausmaß von ungefähr 4,79 ha. Die Heimgutfläche, welche in unmittelbarer Nähe der Hofstelle liegt, hat ein Ausmaß von ca. 0,65 ha und ist zweimähdig. Die Restfläche ist Bergmahd. Bei ordentlicher Bewirtschaftung können zwei Kühe gehalten werden. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes erfolgt, worauf auch in der Beschwerde selbst hingewiesen wird, in Form der Verpachtung an einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ob der aus einem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstück zu erzielende Nutzen eine Größenordnung erreicht, die es wirtschaftlich sinnvoll erscheinen ließe, dieses Grundstück selbständig landwirtschaftlich zu nutzen, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück i. S. des Paragraph eins, Absatz eins, Grundverkehrsgesetz vorliegt, nicht von Belang. Die bel. Beh. ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß hier ein Grundstück i. S. des GVG vorliegt und war daher jedenfalls zuständig, in dieser Angelegenheit zu entscheiden. Die bel. Beh. hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Versagungstatbestand des § 6 Abs. 1 lit. c GVG liege deshalb vor, weil die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke der Kaufliegenschaft nach den eigenen Angaben der Bf. wie bisher auch weiterhin verpachtet werden sollen. Der Gedanke der Sicherung der Eigenbewirtschaftung sei jedoch ein tragender Grundsatz des Grundverkehrsrechts. Die von vornherein feststehende Absicht des Käufers einer Liegenschaft, diese auf unbestimmte Zeit nur pachtweise zu verwerten, laufe dem allgemeinen Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes zuwider.Die bel. Beh. hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Versagungstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, GVG liege deshalb vor, weil die landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke der Kaufliegenschaft nach den eigenen Angaben der Bf. wie bisher auch weiterhin verpachtet werden sollen. Der Gedanke der Sicherung der Eigenbewirtschaftung sei jedoch ein tragender Grundsatz des Grundverkehrsrechts. Die von vornherein feststehende Absicht des Käufers einer Liegenschaft, diese auf unbestimmte Zeit nur pachtweise zu verwerten, laufe dem allgemeinen Interesse an der Schaffung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes zuwider. Diese Auffassung der bel. Beh. findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des VfGH. Bereits im Erk. Slg. 5683/1968 hat der VfGH darauf hingewiesen, daß im Grundverkehrsrecht seit jeher (§ 5 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes, StGBl. 583/1919) auch der Gedanke tragend war, es komme darauf an, ob ein "ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß vom Erwerber das Gut nicht selbst ..... bewirtschaftet wird" .Diese Auffassung der bel. Beh. findet ihre Stütze in der Rechtsprechung des VfGH. Bereits im Erk. Slg. 5683 aus 1968, hat der VfGH darauf hingewiesen, daß im Grundverkehrsrecht seit jeher (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes, StGBl. 583 aus 1919,) auch der Gedanke tragend war, es komme darauf an, ob ein "ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß vom Erwerber das Gut nicht selbst ..... bewirtschaftet wird" . Demnach sei es in den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß die erworbenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke von den Erwerbern selbst bewirtschaftet werden. Wenn die bel. Beh. - so wird in dem vorgenannten Erk. weiter ausgeführt - im Hinblick auf den Umstand, daß der Bf. das betreffende Grundstück nicht selbst bewirtschaften, sondern verpachten wolle, von der Annahme ausgegangen sei, daß das Rechtsgeschäft den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen nicht entspreche, könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. Bei dieser Rechtsprechung ist der VfGH im Erk. Slg. 7927/1976 geblieben. Er sieht auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, davon abzugehen.Demnach sei es in den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß die erworbenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke von den Erwerbern selbst bewirtschaftet werden. Wenn die bel. Beh. - so wird in dem vorgenannten Erk. weiter ausgeführt - im Hinblick auf den Umstand, daß der Bf. das betreffende Grundstück nicht selbst bewirtschaften, sondern verpachten wolle, von der Annahme ausgegangen sei, daß das Rechtsgeschäft den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen nicht entspreche, könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. Bei dieser Rechtsprechung ist der VfGH im Erk. Slg. 7927 aus 1976, geblieben. Er sieht auch im vorliegenden Fall keine Veranlassung, davon abzugehen. Keine Willkür. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B375.1979
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