RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1979 GeschäftszahlB188/76 Sammlungsnummer8525 Rechtssatz§ 61 Tierseuchengesetz kann zur Vorschreibung der Kosten für die Tuberkulosenuntersuchung der Rinder des Bf. nicht herangezogen werden. Im Abs. 1 lit. c des § 61 ist grundsätzlich vorgesehen, daß der Bund die Kosten der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen zu tragen hat. Die Formulierung des Abs. 5 des § 61 ("die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren sowie für die bei der Durchführung der Desinfektion notwenigen Handarbeiten und Zugarbeiten") , wo eine Kostentragungspflicht des Tierbesitzers vorgesehen ist, läßt erkennen, daß damit nur Maßnahmen anläßlich einer bereits ausgebrochenen Seuche gemeint sind; diese Bestimmung bildet somit ebenfalls keine geeignete gesetzliche Grundlage für die Auferlegung von Untersuchungskosten bei gesunden Tieren ohne Vorhandensein einer Seuche.Paragraph 61, Tierseuchengesetz kann zur Vorschreibung der Kosten für die Tuberkulosenuntersuchung der Rinder des Bf. nicht herangezogen werden. Im Absatz eins, Litera c, des Paragraph 61, ist grundsätzlich vorgesehen, daß der Bund die Kosten der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen zu tragen hat. Die Formulierung des Absatz 5, des Paragraph 61, ("die Kosten für die Absonderung, Wartung, Beaufsichtigung, Behandlung und Tötung von Tieren sowie für die bei der Durchführung der Desinfektion notwenigen Handarbeiten und Zugarbeiten") , wo eine Kostentragungspflicht des Tierbesitzers vorgesehen ist, läßt erkennen, daß damit nur Maßnahmen anläßlich einer bereits ausgebrochenen Seuche gemeint sind; diese Bestimmung bildet somit ebenfalls keine geeignete gesetzliche Grundlage für die Auferlegung von Untersuchungskosten bei gesunden Tieren ohne Vorhandensein einer Seuche. Auf § 76 AVG kann die Verpflichtung des Tierbesitzers zur Tragung der Kosten für die Tuberkulosenuntersuchung von Rindern nicht gestützt werden, weil nach § 76 AVG die Partei für Barauslagen der Behörde nur dann aufzukommen hat, wenn die Partei um die Amtshandlung angesucht hat (Abs. 1) oder wenn ein Verschulden vorliegt (Abs. 2) . Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde die Auslagen von Amts wegen zu tragen (siehe Mannlicher-Quell, Verwaltungsverfahren, I, S. 431) . Die Behörde hat somit § 76 AVG denkunmöglich angewendet. Im Hinblick darauf erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 76, § 76 AVG} im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung zu finden hätte, weil die Untersuchung der Rinder offenkundig nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens stattgefunden hat.Auf Paragraph 76, AVG kann die Verpflichtung des Tierbesitzers zur Tragung der Kosten für die Tuberkulosenuntersuchung von Rindern nicht gestützt werden, weil nach Paragraph 76, AVG die Partei für Barauslagen der Behörde nur dann aufzukommen hat, wenn die Partei um die Amtshandlung angesucht hat (Absatz eins,) oder wenn ein Verschulden vorliegt (Absatz 2,) . Ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, so hat die Behörde die Auslagen von Amts wegen zu tragen (siehe Mannlicher-Quell, Verwaltungsverfahren, römisch eins, S. 431) . Die Behörde hat somit Paragraph 76, AVG denkunmöglich angewendet. Im Hinblick darauf erübrigt es sich auf die Frage einzugehen, ob {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz Paragraph 76,, Paragraph 76, AVG} im vorliegenden Fall überhaupt Anwendung zu finden hätte, weil die Untersuchung der Rinder offenkundig nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens stattgefunden hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B188.1979
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.