RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1979 GeschäftszahlG81/78; G88/78 Sammlungsnummer8523 RechtssatzAls verfassungswidrig werden folgende Stellen des Richterdienstgesetzes, BGBl. 305/1961, aufgehoben:
- a)Im § 65 Abs. 1 die Worte "Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, Bezirksrichter, Standesgruppe 1" sowie
- b)im § 77 Abs. 1 der zweite Halbsatz des ersten Satzes und der ganze zweite Satz.Als verfassungswidrig werden folgende Stellen des Richterdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961,, aufgehoben:
- a)Im Paragraph 65, Absatz eins, die Worte "Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes, Bezirksrichter, Standesgruppe 1" sowie
- b)im Paragraph 77, Absatz eins, der zweite Halbsatz des ersten Satzes und der ganze zweite Satz. Die Unabhängigkeit der Richter wird durch ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit gesichert (vgl. z. B. Slg. Anh. 10/1950, 2519/1953 und 6672/1972; vlg. auch die Judikatur des VfGH zur Einrichtung von "Tribunalen" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Art 6, Art. 6 Abs. 1 MRK} - Slg. 7099/1973 und 7284/1974 -, aus der sich ergibt, daß selbst die nicht denselben strengen Regeln wie die Richter i. S. der Bundesverfassung unterliegenden Organwalter der "Tribunale" i. S. der MRK zumindest für einen gewissen Zeitraum unabsetzbar sein müssen) . Die Unabhängigkeit der Richter ist dem Auftrag der Bundesverfassung zufolge weiters durch eine feste Geschäftsverteilung zu gewährleisten. All diese Grundsätze zielen darauf ab zu gewährleisten, daß der Richter rechtlich und faktisch vom Willen der Verwaltung (auch der Justizverwaltung) unbeeinflußt judizieren kann. Die zit. bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen gebieten dem einfachen Gesetzgeber, die Stellung des Richters dieser Zielsetzung entsprechend festzulegen.Die Unabhängigkeit der Richter wird durch ihre Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit gesichert vergleiche z. B. Slg. Anh. 10 aus 1950,, 2519 aus 1953, und 6672 aus 1972,; vlg. auch die Judikatur des VfGH zur Einrichtung von "Tribunalen" i. S. des {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 6,, Artikel 6, Absatz eins, MRK} - Slg. 7099 aus 1973, und 7284 aus 1974, -, aus der sich ergibt, daß selbst die nicht denselben strengen Regeln wie die Richter i. S. der Bundesverfassung unterliegenden Organwalter der "Tribunale" i. S. der MRK zumindest für einen gewissen Zeitraum unabsetzbar sein müssen) . Die Unabhängigkeit der Richter ist dem Auftrag der Bundesverfassung zufolge weiters durch eine feste Geschäftsverteilung zu gewährleisten. All diese Grundsätze zielen darauf ab zu gewährleisten, daß der Richter rechtlich und faktisch vom Willen der Verwaltung (auch der Justizverwaltung) unbeeinflußt judizieren kann. Die zit. bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen gebieten dem einfachen Gesetzgeber, die Stellung des Richters dieser Zielsetzung entsprechend festzulegen. Zunächst gebieten diese Vorschriften, daß der Richter auf eine "Stelle" zu ernennen ist, von der er - von den in der Bundesverfassung vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - gegen seinen Willen weder abgesetzt noch versetzt werden kann. Hiebei ist es gleichgültig, in welchem Zusammenhang die diesem Verfassungsauftrag folgenden einfachgesetzlichen Regelungen getroffen werden, ob nämlich im Rahmen der Vorschriften über die Gerichtsorganisation oder über das Richter-Dienstrecht. Als "Stelle" kann nur die Stelle (Planstelle) bei einem bestimmten Gericht verstanden werden. Die Verfassung gebietet, daß der Richter sein richterliches Amt unmittelbar bei diesem Gericht (und nicht etwa bei anderen Gerichten innerhalb des Sprengels dieses Gerichtes) auszuüben hat. Zum anderen gebieten diese bundesverfassungsgesetzlichen Bestimmungen, durch eine generelle Vorschrift die gerichtlichen Geschäfte unter die bei dem betreffenden Gericht ernannten Richter im voraus zu verteilen. Diese Geschäftsverteilung darf auch Vertretungsregelungen enthalten; Zweckmäßigkeitserwägungen werden derartige Regelungen nahelegen. Die dargestellten Verfassungsgebote bewirken zweifellos eine gewisse personelle Immobilität, die aber vom Verfassungsgesetzgeber im Interesse der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit in Kauf genommen wurde. Es kann jedoch dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden, Bestimmungen erlassen zu haben, die etwa das Funktionieren der - auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG bestehenden - Bezirksgerichte mit geringem Geschäftsumfang faktisch ausgeschlossen hätte (vgl. hiezu § 27 Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. 217/1896, wonach für die Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes eines Kreisgerichtes oder Landesgerichtes, die nur mit einem Richter besetzt waren, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ein Richter eines benachbarten Bezirksgerichtes oder ein stimmführendes Mitglied des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz mit der Vertretung des Bezirksgerichtes zu betrauen war) . Vielmehr muß angenommen werden, daß es die zit. Verfassungsbestimmungen dem einfachen Gesetzgeber erlauben, die im Interesse einer funktionierenden Justiz gebotenen Vorsorgen für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines Richters oder der kurzfristigen Vakanz einer Richterstelle zu treffen, und zwar auch derart, daß die vorübergehende Vertretung - wenn erforderlich - einem nicht auf eine Stelle (Planstelle) bei diesem Gericht ernannten Richter zur Pflicht gemacht wird. Solche Vertretungsregeln müssen aber auch in diesem Fall einer im voraus zu erlassenden festen Geschäftsverteilung entnehmbar sein.Die dargestellten Verfassungsgebote bewirken zweifellos eine gewisse personelle Immobilität, die aber vom Verfassungsgesetzgeber im Interesse der Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit in Kauf genommen wurde. Es kann jedoch dem Verfassungsgesetzgeber nicht unterstellt werden, Bestimmungen erlassen zu haben, die etwa das Funktionieren der - auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG bestehenden - Bezirksgerichte mit geringem Geschäftsumfang faktisch ausgeschlossen hätte vergleiche hiezu Paragraph 27, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. 217 aus 1896,, wonach für die Bezirksgerichte außerhalb des Sitzes eines Kreisgerichtes oder Landesgerichtes, die nur mit einem Richter besetzt waren, vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ein Richter eines benachbarten Bezirksgerichtes oder ein stimmführendes Mitglied des übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz mit der Vertretung des Bezirksgerichtes zu betrauen war) . Vielmehr muß angenommen werden, daß es die zit. Verfassungsbestimmungen dem einfachen Gesetzgeber erlauben, die im Interesse einer funktionierenden Justiz gebotenen Vorsorgen für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines Richters oder der kurzfristigen Vakanz einer Richterstelle zu treffen, und zwar auch derart, daß die vorübergehende Vertretung - wenn erforderlich - einem nicht auf eine Stelle (Planstelle) bei diesem Gericht ernannten Richter zur Pflicht gemacht wird. Solche Vertretungsregeln müssen aber auch in diesem Fall einer im voraus zu erlassenden festen Geschäftsverteilung entnehmbar sein. Die angefochtenen Bestimmungen der §§ 65 Abs. 1 und 77 Abs. 1 RDG entsprechen den dargestellten bundesverfassungsgesetzlichen Anforderungen nicht. Sie sehen nämlich vor, daß der "Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes" (der sogenannte "Sprengelrichter") sein richterliches Amt nicht nur bei diesem Oberlandesgericht selbst, sondern auch bei anderen - bloß zum Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichten (Bezirksgerichten, Landesgerichten oder Kreisgerichten) - auszuüben hat. Außerdem zwingen diese Vorschriften keineswegs dazu, die von einem "Sprengelrichter" auszuübenden Vertretungen im voraus in der Geschäftsverteilung festzulegen. An diesem Ergebnis ändert nichts, daß - wie die Bundesregierung vorbringt - die Verwendung des "Sprengelrichters" bei einem anderen Gericht als dem Oberlandesgericht, für dessen Sprengel er ernannt ist, an genau bestimmte Voraussetzungen gebunden und zeitlich begrenzt ist.Die angefochtenen Bestimmungen der Paragraphen 65, Absatz eins und 77 Absatz eins, RDG entsprechen den dargestellten bundesverfassungsgesetzlichen Anforderungen nicht. Sie sehen nämlich vor, daß der "Richter beim Oberlandesgericht für den Sprengel des Oberlandesgerichtes" (der sogenannte "Sprengelrichter") sein richterliches Amt nicht nur bei diesem Oberlandesgericht selbst, sondern auch bei anderen - bloß zum Sprengel dieses Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichten (Bezirksgerichten, Landesgerichten oder Kreisgerichten) - auszuüben hat. Außerdem zwingen diese Vorschriften keineswegs dazu, die von einem "Sprengelrichter" auszuübenden Vertretungen im voraus in der Geschäftsverteilung festzulegen. An diesem Ergebnis ändert nichts, daß - wie die Bundesregierung vorbringt - die Verwendung des "Sprengelrichters" bei einem anderen Gericht als dem Oberlandesgericht, für dessen Sprengel er ernannt ist, an genau bestimmte Voraussetzungen gebunden und zeitlich begrenzt ist. Mögliche Bedürfnisse der Praxis - wie sie die Bundesregierung behauptet - erklären zwar, weshalb die angefochtenen Gesetzesbestimmungen zweckmäßig seien, machen sie aber nicht verfassungsmäßig. Im übrigen bietet die Bundesverfassung durchaus Möglichkeiten, für den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer Richter - auch bei Gerichten mit geringem Geschäftsumfang - sinnvolle Vertretungsregelungen zu schaffen. Nach {Zivilprozeßordnung § 477, § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO} ist ein Urteil - desgleichen ein Beschluß ({Zivilprozeßordnung § 514, § 514 Abs. 2 ZPO}) - und das diesem vorangegangene Verfahren nichtig, "wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war" . Es ist jedenfalls nicht denkunmöglich anzunehmen, daß eine nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung auch dann vorliegt, wenn ein Richter tätig wird, der unter Verletzung der Bestimmung des § 77 Abs. 1 RDG dem Gericht zugeteilt ist. Unter "vorschriftsmäßig" kann nämlich alles verstanden werden, was den Rechtsvorschriften entspricht, in welchem Zusammenhang diese Rechtsvorschrift auch immer stehen mag. Es ist sohin nicht ausgeschlossen anzunehmen, daß eine Verletzung der Rechtsvorschrift des § 77 Abs. 1 RDG zu einer nicht vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung und damit zur Nichtigkeit der Akte führt, die von einem Richter gesetzt wurden, der unter Verletzung des § 77 Abs. 1 RDG zugeteilt worden ist (vgl. Walter, Die Bedeutung des § 77
(1)RDG für das Zivilverfahren und Strafverfahren, JBl. 1962, S. 490 ff.) . Es ist also zumindest denkmöglich, bei Beurteilung der Frage, ob das Untergericht vorschriftsmäßig besetzt war, auch zu untersuchen, ob der (die) erkennende (n) Richter des Untergerichtes ordnungsgemäß ernannt worden ist (sind) (vgl. Slg 7643/1975, Abschn. II) . Dies ist u. a. anhand der Bestimmung des {Richterdienstgesetz § 77, § 77 Abs. 1 RDG} zu beurteilen, die in engem Zusammenhang mit dem vorangehenden § 65 Abs. 1 steht. Es ist sohin in Ansehung aller angefochtenen Bestimmungen die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität gegeben.Nach {Zivilprozeßordnung Paragraph 477,, Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO} ist ein Urteil - desgleichen ein Beschluß ({Zivilprozeßordnung Paragraph 514,, Paragraph 514, Absatz 2, ZPO}) - und das diesem vorangegangene Verfahren nichtig, "wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war" . Es ist jedenfalls nicht denkunmöglich anzunehmen, daß eine nicht vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung auch dann vorliegt, wenn ein Richter tätig wird, der unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 77, Absatz eins, RDG dem Gericht zugeteilt ist. Unter "vorschriftsmäßig" kann nämlich alles verstanden werden, was den Rechtsvorschriften entspricht, in welchem Zusammenhang diese Rechtsvorschrift auch immer stehen mag. Es ist sohin nicht ausgeschlossen anzunehmen, daß eine Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 77, Absatz eins, RDG zu einer nicht vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung und damit zur Nichtigkeit der Akte führt, die von einem Richter gesetzt wurden, der unter Verletzung des Paragraph 77, Absatz eins, RDG zugeteilt worden ist vergleiche Walter, Die Bedeutung des Paragraph 77,
(1)RDG für das Zivilverfahren und Strafverfahren, JBl. 1962, S. 490 ff.) . Es ist also zumindest denkmöglich, bei Beurteilung der Frage, ob das Untergericht vorschriftsmäßig besetzt war, auch zu untersuchen, ob der (die) erkennende (n) Richter des Untergerichtes ordnungsgemäß ernannt worden ist (sind) vergleiche Slg 7643 aus 1975,, Abschn. römisch zwei) . Dies ist u. a. anhand der Bestimmung des {Richterdienstgesetz Paragraph 77,, Paragraph 77, Absatz eins, RDG} zu beurteilen, die in engem Zusammenhang mit dem vorangehenden Paragraph 65, Absatz eins, steht. Es ist sohin in Ansehung aller angefochtenen Bestimmungen die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität gegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:G81.1979