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{'item': 'B176/77'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.1979 GeschäftszahlB176/77 Sammlungsnummer8527 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 5 Abs. 3 Schiffahrtsanlagenverordnung. Es kann dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er angenommen hat, daß im Bereich öffentlicher Häfen durch bestimmte Arten des Fischens (nämlich mit Hilfe von Netzen, Reusen oder Fischkästen oder vom Boot aus) die Sicherheit der Schiffahrt von Personen gefährdet sei. Der VfGH ist der Meinung, daß § 13 Abs. 13 des zit. Gesetzes allgemein zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt, die den in der Einleitung erwähnten Erfordernissen und Interessen dienen, also nicht bloß zur Erlassung solcher Verordnungen, die die technischen Erfordernisse beim Bau und beim Betrieb von Schiffahrtsanlagen (z. B. Häfen) näher regeln; weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung läßt sich eine derartige Einschränkung ableiten.Keine Bedenken gegen Paragraph 5, Absatz 3, Schiffahrtsanlagenverordnung. Es kann dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er angenommen hat, daß im Bereich öffentlicher Häfen durch bestimmte Arten des Fischens (nämlich mit Hilfe von Netzen, Reusen oder Fischkästen oder vom Boot aus) die Sicherheit der Schiffahrt von Personen gefährdet sei. Der VfGH ist der Meinung, daß Paragraph 13, Absatz 13, des zit. Gesetzes allgemein zur Erlassung von Verordnungen ermächtigt, die den in der Einleitung erwähnten Erfordernissen und Interessen dienen, also nicht bloß zur Erlassung solcher Verordnungen, die die technischen Erfordernisse beim Bau und beim Betrieb von Schiffahrtsanlagen (z. B. Häfen) näher regeln; weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn dieser Gesetzesbestimmung läßt sich eine derartige Einschränkung ableiten. § 5 Abs. 3 Schiffahrtsanlagenverordnung verfügt weder unmittelbar noch mittelbar eine Enteignung im engeren Sinn dieses Begriffes (darunter ist im allgemeinen die Entziehung des Eigentums bestimmter Personen an bestimmten Sachen zugunsten bestimmter Rechtsträger zu verstehen) ; durch die Verordnung wird weder eine gänzliche noch eine teilweise Entziehung des als Privatrecht zu beurteilenden Fischereirechtes des Bf. vorgenommen; ebensowenig ist eine Enteignung auf Grund dieser Verordnung möglich (vgl. Slg. 7292/1974) ; die Einschränkung eines dinglichen Rechtes ist aber keine Enteignung.Paragraph 5, Absatz 3, Schiffahrtsanlagenverordnung verfügt weder unmittelbar noch mittelbar eine Enteignung im engeren Sinn dieses Begriffes (darunter ist im allgemeinen die Entziehung des Eigentums bestimmter Personen an bestimmten Sachen zugunsten bestimmter Rechtsträger zu verstehen) ; durch die Verordnung wird weder eine gänzliche noch eine teilweise Entziehung des als Privatrecht zu beurteilenden Fischereirechtes des Bf. vorgenommen; ebensowenig ist eine Enteignung auf Grund dieser Verordnung möglich vergleiche Slg. 7292 aus 1974,) ; die Einschränkung eines dinglichen Rechtes ist aber keine Enteignung. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B176.1979

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.