RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1979 GeschäftszahlB301/76 Sammlungsnummer8528 RechtssatzDer VfGH hat in den Erk. Slg. 4898/1964 (betreffend § 1 Abs. 1 Bauordnung für Wien) und Slg. 7231/1973 (betreffend § 4 Abs. 3 EStG 1967) zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff "unwesentlich" zwar zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe gehöre, aber so wie andere ähnliche Begriffe, z. B. häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestatte. Die in diesen Erk. angestellten Erwägungen gelten auch für die Sinnermittlung des Begriffes "wesentlich" im § 32 Abs. 5 lit. b Fremdenverkehrsgesetz
- Daher keine Bedenken gegen diese Gesetzesstelle.Der VfGH hat in den Erk. Slg. 4898 aus 1964, (betreffend Paragraph eins, Absatz eins, Bauordnung für Wien) und Slg. 7231 aus 1973, (betreffend Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1967) zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff "unwesentlich" zwar zu der Kategorie der unbestimmten Rechtsbegriffe gehöre, aber so wie andere ähnliche Begriffe, z. B. häufig, zahlreich, regelmäßig, einstweilig, eine Sinnermittlung im Wege der Auslegung im Einzelfall gestatte. Die in diesen Erk. angestellten Erwägungen gelten auch für die Sinnermittlung des Begriffes "wesentlich" im Paragraph 32, Absatz 5, Litera b, Fremdenverkehrsgesetz
- Daher keine Bedenken gegen diese Gesetzesstelle. Der § 32 Abs. 15 (vor der Nov. LGBl. 45/1976 der fast wortgleiche § 32 Abs. 9) FremdenverkehrsG sieht vor, daß der zur Beitragsermittlung maßgebliche Umsatz nach dem prozentuellen Anteil vom Gewerbesteuermeßbetrag zu berechnen ist, wenn eine Person Mitglied mehrerer Fremdenverkehrsverbände ist und den in den Gebieten der einzelnen Fremdenverkehrsverbände erzielten Umsatz nicht nachweisen kann. Wird im Gewerbesteuermeßbescheid und Zerlegungsbescheid nicht für alle Betriebsstätten ein Zerlegungsanteil ausgewiesen oder wird eine Gewerbesteuerzerlegung nicht durchgeführt, so ist der für die Ermittlung des Beitrages zum einzelnen Fremdenverkehrsverband maßgebliche Umsatz nach dem Verhältnis zu berechnen, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die in allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer bezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne steht, die an die in der Betriebsstätte im Gebiet des jeweiligen Fremdenverkehrsverbandes beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Gemäß Abs. 17 (früher Abs. 10) gilt Abs. 15 sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Fremdenverkehrsverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 5995/1969 u. a. den Abs. 1 des § 3 Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz LGBl. 52/1967, als verfassungswidrig aufgehoben, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nach dem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag dazu führte, daß Abgabepflichtige mit gleichem, aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nicht gleich besteuert wurden. Die im Tir. FremdenverkehrsG enthaltene, oben dargestellte Regelung räumt jedoch dem Gewerbesteuermeßbetrag als Kriterium für die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages nur eine untergeordnete Bedeutung ein. Das FremdenverkehrsG geht bei der Berechnung des Beitrages vom Umsatz des Beitragspflichtigen aus und sieht lediglich ein hilfsweises Heranziehen des Gewerbesteuermeßbetrages vor, was der Beitragspflichtige überdies dadurch vermeiden kann, daß er den in den Gebieten der einzelnen Fremdenverkehrsverbände erzielten Umsatz nachweist. Dazu kommt, daß der (aufgehobene) Abs. 1 des § 3 Krnt. FremdenverkehrsabgabeG lediglich zwei Gruppen von Abgabepflichtigen (die entweder 18 % oder 12 % des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages zu entrichten hatten) vorsah, während § 32 Abs. 2 FremdenverkehrsG insgesamt sieben Beitragsgruppen enthält, wobei der Prozentsatz von 5 bis 100 % gestaffelt ist. Das im FremdenverkehrsG enthaltene System der Beitragsermittlung erweist sich somit im Hinblick darauf, daß es vom Umsatz ausgeht, daß der Gewerbesteuermeßbetrag nur hilfsweise herangezogen wird, sowie dadurch, daß durch die starke Staffelung der Beiträge die Bedeutung des aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens stark in den Vordergrund tritt, auch im Lichte des oben angeführten Erk. Slg. 5995/1969 als verfassungsrechtlich unbedenklich. Daher keine Bedenken.Der Paragraph 32, Absatz 15, (vor der Nov. Landesgesetzblatt 45 aus 1976, der fast wortgleiche Paragraph 32, Absatz 9,) FremdenverkehrsG sieht vor, daß der zur Beitragsermittlung maßgebliche Umsatz nach dem prozentuellen Anteil vom Gewerbesteuermeßbetrag zu berechnen ist, wenn eine Person Mitglied mehrerer Fremdenverkehrsverbände ist und den in den Gebieten der einzelnen Fremdenverkehrsverbände erzielten Umsatz nicht nachweisen kann. Wird im Gewerbesteuermeßbescheid und Zerlegungsbescheid nicht für alle Betriebsstätten ein Zerlegungsanteil ausgewiesen oder wird eine Gewerbesteuerzerlegung nicht durchgeführt, so ist der für die Ermittlung des Beitrages zum einzelnen Fremdenverkehrsverband maßgebliche Umsatz nach dem Verhältnis zu berechnen, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die in allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer bezahlt worden sind, zu der Summe der Arbeitslöhne steht, die an die in der Betriebsstätte im Gebiet des jeweiligen Fremdenverkehrsverbandes beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Gemäß Absatz 17, (früher Absatz 10,) gilt Absatz 15, sinngemäß, wenn ein Pflichtmitglied im Gebiet eines oder mehrerer Fremdenverkehrsverbände und in anderen Bundesländern Betriebsstätten unterhält. Der VfGH hat mit Erk. Slg. 5995 aus 1969, u. a. den Absatz eins, des Paragraph 3, Kärntner Fremdenverkehrsabgabegesetz Landesgesetzblatt 52 aus 1967,, als verfassungswidrig aufgehoben, weil die in dieser Bestimmung vorgesehene Bemessung der Fremdenverkehrsabgabe nach dem einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag dazu führte, daß Abgabepflichtige mit gleichem, aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen nicht gleich besteuert wurden. Die im Tir. FremdenverkehrsG enthaltene, oben dargestellte Regelung räumt jedoch dem Gewerbesteuermeßbetrag als Kriterium für die Bemessung des Fremdenverkehrsbeitrages nur eine untergeordnete Bedeutung ein. Das FremdenverkehrsG geht bei der Berechnung des Beitrages vom Umsatz des Beitragspflichtigen aus und sieht lediglich ein hilfsweises Heranziehen des Gewerbesteuermeßbetrages vor, was der Beitragspflichtige überdies dadurch vermeiden kann, daß er den in den Gebieten der einzelnen Fremdenverkehrsverbände erzielten Umsatz nachweist. Dazu kommt, daß der (aufgehobene) Absatz eins, des Paragraph 3, Krnt. FremdenverkehrsabgabeG lediglich zwei Gruppen von Abgabepflichtigen (die entweder 18 % oder 12 % des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages zu entrichten hatten) vorsah, während Paragraph 32, Absatz 2, FremdenverkehrsG insgesamt sieben Beitragsgruppen enthält, wobei der Prozentsatz von 5 bis 100 % gestaffelt ist. Das im FremdenverkehrsG enthaltene System der Beitragsermittlung erweist sich somit im Hinblick darauf, daß es vom Umsatz ausgeht, daß der Gewerbesteuermeßbetrag nur hilfsweise herangezogen wird, sowie dadurch, daß durch die starke Staffelung der Beiträge die Bedeutung des aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens stark in den Vordergrund tritt, auch im Lichte des oben angeführten Erk. Slg. 5995 aus 1969, als verfassungsrechtlich unbedenklich. Daher keine Bedenken. Die Auslegung des Tir. FremdenverkehrsG, wonach die Bf. deshalb zum wesentlichen Teil in Tir. tätig wird, weil die Kunden in Tir. geworben, aufgesucht, beraten und betreut werden, die Prämienverrechnung über die Betriebsstätte der Bf. in Innsbruck erfolgt, von wo auch ein Teil der Abwicklung im Versicherungsfall besorgt wird, kann nicht als denkunmöglich bezeichnet werden. Die Bf. bestreitet nicht, daß sie einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit in der oben beschriebenen Art und Weise in Tirol ausübt, vermeint jedoch, im Hinblick auf ihren handelsrechtlichen Sitz in Wien, wo auch die der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungen der Bf. erfolgen, in Tir. nicht beitragspflichtig zu sein. Was die Bf. diesbezüglich gegen den angefochtenen Bescheid vorbringt, würde - wenn man der Auffassung der Bf. folgt - zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, weil es dann im Belieben eines ansonsten Beitragspflichtigen stünde, sich ungeachtet des aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzens durch reine Organisationsmaßnahmen der Beitragspflicht zu entziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1979:B301.1979